Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109906/2/Ki/Pe

Linz, 10.08.2004

 

 

 VwSen-109906/2/Ki/Pe Linz, am 10. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, H, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, M R S & Partner Rechtsanwälte OEG, L, H K, vom 2. August 2004 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Juni 2004, VerkR96-660-2004-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung bezüglich Faktum 2 des Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Faktum 2 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2004, VerkR96-660-2004-Hof, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter Faktum 2 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12. Jänner 2004 um 14.15 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, auf der A 1 bei Strkm. 156.500, in Fahrtrichtung Wien, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass beim Lastkraftwagen die Bremsanlage den Vorschriften des § 6 KFG 1967 entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es sei festgestellt worden, dass die Betriebsbremse 2. Achse eine zu geringe Wirkung aufgewiesen habe. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob ausschließlich gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses mit Schriftsatz vom 2. August 2004 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis möge hinsichtlich seines Punktes 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

 

Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, der Berufungswerber habe sich stets dahingehend verantwortet, dass er am Vorfallstag das gegenständliche Kraftfahrzeug direkt von einer Reparaturwerkstätte abgeholt habe, das Fahrzeug sei ihm ohne Probleme ausgefolgt worden und insbesondere sei kein Hinweis erfolgt, dass das Fahrzeug, insbesondere die Bremsanlage, nicht verkehrstauglich wäre. Er habe somit auf eine weitere Überprüfung des Fahrzeuges vor Antritt der Fahrt verzichten dürfen.

Weiters wird bemängelt das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der von der Berufung erfasste Teil des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 27. Jänner 2004 zu Grunde. Beigefügt ist dieser Anzeige ein Befund über eine Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des Amtes der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehrstechnik). Darin werden die verfahrensgegenständlichen Mängel, welche als schwer qualifiziert wurden, festgestellt. Als Bemerkung wurde jedoch ausdrücklich vom Begutachter darauf hingewiesen, dass der Mangel für den Lenker nicht erkennbar sei. Überdies wurde laut Anzeige dem Berufungswerber auch die Weiterfahrt gestattet.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu - bezogen auf Überprüfung von Bremsanlagen - die Auffassung, dass es einem Lenker wohl zuzumuten ist, sich in entsprechenden Zeitabschnitten durch ein bewusstes Überprüfen von der Wirksamkeit der Bremsen seines Fahrzeuges zu überzeugen, die Prüfungspflicht des Lenkers kann jedoch nicht soweit gehen, dass er vor Antritt der Fahrt die verschiedenen Bestandteile des Fahrzeuges, auch wenn irgendein Mangel äußerlich nicht erkennbar ist und wenn sonstige Bedenken hinsichtlich der Betriebssicherheit nicht bestehen, in ihrer inneren Zusammensetzung überprüfen muss (vgl. hiezu auch die umfangreiche Judikatur des OGH zur Überprüfungspflicht).

 

Wie aus dem im Akt aufliegenden Bericht des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung betreffend die Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 des gegenständlichen Lkw hervorgeht, entsprach das Fahrzeug zwar nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit, zumal schwere Mängel hinsichtlich der Betriebs- bzw. Feststellbremse festgestellt wurden, ausdrücklich hat jedoch der Sachverständige ausgeführt, dass der Mangel für den Lenker nicht erkennbar gewesen sei.

 

Ungeachtet der Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstätte übernommen, diese Rechtfertigung erscheint im vorliegenden konkreten Falle durchaus glaubwürdig, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die Feststellung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, dass es dem Lenker im vorliegenden Fall nicht zumutbar gewesen ist, eine Überprüfung der Bremsanlage in dem Maße vorzunehmen, dass er die festgestellten Mängel selbst hätte erkennen können. Gemessen an den Kriterien einer objektiven Sorgfaltspflicht eines Lkw-Lenkers ist daher davon auszugehen, dass es dem Berufungswerber nicht zumutbar war, den festgestellten Mangel zu erkennen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Aus diesem Grunde war daher der Berufung hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses Folge zu geben, diesbezüglich war der Schuldspruch zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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