Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109909/7/Ki/Da

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-109909/7/Ki/Da Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, vertreten durch Frau S S, H P, vom 2.8.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.7.2004, VerkR96-2455-2004-BB/Gr, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretungen des KFG 1967) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.9.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-2455-2004 vom 24.5.2004) erlassen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 14.6.2004 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.7.2004, VerkR96-2455-2004-BB/Gr, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 2.8.2004 Berufung erhoben, er vertritt die Auffassung, der Einspruch sei rechtzeitig erfolgt. Er habe die Strafverfügung am 1.6.2004 entgegen genommen und sehe den Einspruch vom 14.6.2004 daher nicht als verspätet an. Außerdem habe er am 8.6.2004 telefonisch mit Herrn O Kontakt aufgenommen und über diesen Sachverhalt gesprochen sowie den Einspruch festgehalten, welcher darauf auch schriftlich erfolgt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.9.2004. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seiner Vertreterin, sowie O. J O als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. O. O wurde zugleich auch als Zeuge einvernommen.

 

Der Berufungswerber erklärte bei seiner Einvernahme, er habe die am 28.5.2004 hinterlegte Strafverfügung an diesem Tage nicht mehr beheben können, er sei nicht rechtzeitig von seiner Arbeit nach Hause gekommen. Er habe aber die Strafverfügung am 1.6.2004 behoben.

 

Befragt bezüglich das erwähnte Telefonat mit Herrn O erklärte der Berufungswerber, er habe Herrn O nur um seine Rechtsansicht gefragt, einen Einspruch habe er telefonisch nicht erhoben. O. O erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, er könne sich an ein Telefongespräch nicht mehr erinnern.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 28.5.2004 beim Postamt hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit der Hinterlegung von Strafverfügungen ausgesprochen, dass, wenn durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn der Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruches angemessener Zeitraum verbleibt, im konkreten Falle handelte es sich um einen Zeitraum von 10 Tagen (VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027). Der Berufungswerber selbst hat ausgeführt, dass er bereits am 1.6.2004 die Strafverfügung behoben hat, es ist daher im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass er rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangt hat und ihm auch für die Erhebung des rechtzeitigen Einspruches ein angemessener Zeitraum verblieben wäre.

 

Wie bereits erwähnt wurde, wurde die Strafverfügung am 28.5.2004 hinterlegt, damit begann im vorliegenden Fall die zweiwöchige Einspruchsfrist mit diesem Tag zu laufen und endete sohin am 11.6.2004. Der am 14.6.2004 erhobene Einspruch war sohin nicht rechtzeitig und es wurde die Strafverfügung rechtskräftig. Sowohl der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als auch der erkennenden Berufungsbehörde ist es verwehrt, sich noch inhaltlich mit den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auseinander zu setzen.

 

Was das Vorbringen anbelangt, der Berufungswerber habe am 8.6.2004 telefonisch Einspruch erhoben, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der aktuellen Rechtslage zwar ein telefonischer Einspruch nunmehr zulässig wäre, der Berufungswerber hat jedoch selbst eingestanden, dass er lediglich eine Rechtsauskunft einholen wollte. Ein telefonischer Einspruch wurde sohin zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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