Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109912/6/Kof/He

Linz, 05.10.2004

 

 

 VwSen-109912/6/Kof/He Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. GM,
N...straße, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP, in M, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (ohne Datum), VerkR96-16332-2003, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 29 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:


319,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 4 Tage.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 13.4.2003 um 16.32 Uhr das Motorrad mit dem Kz. L-...... auf der Landesstraße 508 gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von Pöndorf bei km 7,039 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß §

327,00 Euro

144 Stunden

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

32,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 359,70 Euro."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 29.6.2004 nachweisbar zugestellt
(siehe Rückschein).

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.7.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 4.10.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei hat der Bw die Berufung gegen den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt; siehe Niederschrift über diese mündliche Verhandlung.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen; vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und - mit einer Ausnahme - zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei Übertretungen der StVO (je eine nach § 24 und § 38 leg.cit.) jedoch keine nach § 20 oder § 52 lit.a Z10a/11a StVO vorgemerkt. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde weist der Bw daher keine einschlägige Verwaltungsstrafe auf und liegt auch kein erschwerender Umstand vor, sodass die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen ist.

Hinsichtlich der Neu-Bemessung der Geldstrafe wird auf nachstehende Judikatur verwiesen:

Dabei handelt es sich um einen völlig identen Fall - derselbe Straßenzug, exakt dasselbe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung , fast derselbe Tatort sowie die Tatsache, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorrad begangen wurde.

Der UVS hat damals eine Geldstrafe von umgerechnet 290 Euro verhängt.

"Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 68 km/h auch durch einen nicht einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer, der ........ über ein mittleres Einkommen verfügt, widerspricht bereits aus spezialpräventiven Gründen eine verhängte Geldstrafe von (umgerechnet) 290 Euro nicht gegen das Gesetz."

Aufgrund dieser Judikatur wird daher auch im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 290 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 29 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Geschwindigkeitsüberschreitung - Strafbemessung

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