Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109913/5/Fra/He

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-109913/5/Fra/He Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn SA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3. August 2004, VerkR96-9510-2003, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.2.2004, VerkR96-9510-2003, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die oa. Strafverfügung lt. Zustellnachweis zugestellt wurde (kein Datum der Übernahmebestätigung, mit Poststempeln vom 9.3. und 10.3.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn an 11.3.2004 eingelangt). Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sie daher mit Ablauf des 24.3.2004 bei angenommener Zustellung am 10.3.2004, verstrichen. Der am 3.8.2004 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangte Einspruch sei daher verspätet.

 

2. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er innerhalb offener Frist telefonisch Einspruch erhoben habe, ihm jedoch die Auskunft erteilt worden sei, ein telefonischer Einspruch sei rechtlich nicht zulässig.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG idF BGBl. I/10/2004, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltliche unverfälschte Wiedergabe des Originals.

 

Durch die in oben angeführten Bundesgesetzblatt verlautbarte Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist hinsichtlich der bisherigen Regelung des § 13 Abs.1 AVG insofern eine Änderung eingetreten, als nunmehr ausschließlich entweder eine schriftliche oder eine mündliche Einbringungsform festgelegt wurde. Weiters wurde klargestellt, dass einem mündlichen Anbringen unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten ist, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass nunmehr durch die Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch eine telefonische Einbringung als mündliche Eingabe iSd § 13 Abs.1 AVG zu verstehen ist und somit grundsätzlich der noch innerhalb der Einspruchsfrist gelegene telefonische als rechtzeitig anzusehen ist.

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde nach Inkrafttreten der oa. Novelle zugestellt.

 

Der Bw konnte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zumindest glaubhaft machen, dass er rechtzeitig, dh. während der Einspruchsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angerufen hat und telefonisch Einspruch erheben wollte. Dies sei ihm jedoch mit dem Hinweis, ein solcher wäre rechtlich nicht zulässig, verwehr worden. Nicht geklärt werden konnte, mit wem der Bw telefoniert hat. Mit der Sachbearbeiterin des angefochtenen Bescheides, Frau EF, hat der Bw jedenfalls nicht telefoniert. Dies geht aus einem Aktenvermerk vom 3.8.2004 hervor.

 

Aus den angeführten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wird das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten haben.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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