Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109914/5/Zo/Ka

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-109914/5/Zo/Ka Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Mag. H-D C, vom 2.8.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2004, VerkR96-5756-2004, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der nunmehrigen Berufungswerberin vom 2.8.2004 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.6.2004, VerkR96-5756-2004, als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung am 1.7.2004 zu eigenen Handen zugestellt, der Einspruch erst am 16.7.2004, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist beim Postamt eingebracht wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie nicht die Lenkerin des in Rede stehenden Fahrzeuges sei. Am 23.4.2004 sei Herr U S A mit ihrem Auto gefahren und sie versuche schon seit längerem mit ihm Kontakt aufzunehmen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Weiters wurde mit Schreiben vom 11.8.2004 Parteiengehör gewahrt. Dieses Schreiben wurde an den damaligen Hauptwohnsitz der Berufungswerberin in (neuer Hauptwohnsitz seit 2.9.2004:), ordnungsgemäß zugestellt und am 17.8.2004 beim Postamt hinterlegt und nach Ablauf der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist dem Oö. Verwaltungssenat retourniert.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht notwendig, weil es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und eine solche auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.4 VStG).

 

4.1. Demnach ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerberin wurde die gegenständliche Strafverfügung am 1.7.2004 zu eigenen Handen zugestellt. Das Einspruchsschreiben wurde am 16.7.2004 beim Postamt aufgegeben.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einem Einspruch gegen die Strafverfügung um eine gesetzliche Frist (zwei Wochen!) handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Im vorliegenden Fall endete die Einspruchsfrist am 15.7.2004, weshalb der Einspruch vom 16.7.2004 verspätet ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum