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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109918/14/Sch/Pe

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-109918/14/Sch/Pe Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 2. Juli 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Juni 2004, VerkR96-9362-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. September 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 262 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 7. Juni 2004, VerkR96-9362-2004, wurden über Herrn A H, wegen Verwaltungsübertretungen zu I.1) gemäß § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, zu I.2) gemäß § 36 lit.a KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und zu I.3) gemäß § 36 lit.d KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 sowie zu II.1) gemäß § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG, zu II.2) gemäß § 36 lit.a KFG iVm § 134 Abs.1 KFG, zu II.3) gemäß § 36 lit.d KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und zu II.4) gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen zu I.1) von 400 Euro, zu I.2) und zu I.3) je von 120 Euro, zu II.1) von 400 Euro, zu II.2) und II.3) von je 120 Euro und zu II.4) von 30 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen zu I.1) von acht Tagen, zu I.2 und zu I.3) von je 60 Stunden, zu II.1) von acht Tagen, zu II.2 und zu II.3) von je 60 Stunden und zu II.4) von 12 Stunden verhängt, weil er

  1. am 4.4.2004 um ca. 9.15 Uhr den Pkw der Marke Audi 80 auf der Scharnsteiner Straße B 120 bei km 23,2 zu und von der BP Tankstelle im Gemeindegebiet von Pettenbach, gelenkt habe, wobei er

  1. sich nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B befunden habe,
  2. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet und
  3. die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe;

  1. am 7.4.2004 um ca. 21.00 Uhr den Pkw der Marke Audi 80 auf der Scharnsteiner Straße B 140 zu und von der BP Tankstelle im Gemeindegebiet von Pettenbach, gelenkt habe, wobei er

  1. sich nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B befunden,
  2. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichen Verkehr verwendet,
  3. die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden habe und
  4. als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen nicht binnen einer Woche die Änderung des Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wird, nämlich die Verlegung seines Hauptwohnsitzes von Pettenbach nach Kremsmünster, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, angezeigt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 131 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

 

Wenn der Berufungswerber bestreitet, sich an beiden Vorfallstagen "im Raum Pettenbach" aufgehalten zu haben, so ist ihm die glaubwürdige und schlüssige Aussage der Zeugin S entgegenzuhalten. Diese hat angegeben, den Berufungswerber schon seit längerem - unabhängig von diesen beiden Vorfällen - gekannt zu haben. Sie hat daher eine mögliche Verwechslung mit einer anderen Person völlig ausgeschlossen. Es ist auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgetreten, aus welchen Gründen die Zeugin unzutreffende Angaben machen sollte, die ihr keinerlei Vorteile verschaffen würden. Dazu kommt noch, dass die Aussage unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht gemacht wurde.

 

Für die Berufungsbehörde steht daher zusammenfassend fest, dass an der Lenkeridentität des Rechtsmittelwerbers an beiden Vorfallstagen kein Zweifel bestehen kann. Damit hat er die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verantworten.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass diese dem Unrechtsgehalt der gesetzten Übertretungen angemessen sind. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Auch der Umstand, dass nur zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - verwendet werden dürfen, ist eine im Interesse der Verkehrssicherheit wichtige gesetzliche Anordnung. Es besteht zudem, wie im gegenständlichen Fall, daraus folgernd auch keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Sohin wäre ein allfälliger geschädigter Dritter darauf angewiesen, dass der betreffende Fahrzeuglenker in der Lage ist, einen allenfalls verursachten Schaden selbst zu ersetzen. Die Unterlassung der Meldung zulassungsrelevanter Vorgänge an die Behörde mag in Relation dazu von untergeordneter Bedeutung sein, diese Tatsache hat die Erstbehörde aber auch bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor, vielmehr musste der Berufungswerber bereits des öfteren wegen einschlägiger Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft werden, welcher Umstand ihn offenkundig nicht davon abgehalten hat, neuerlich gleichartige Delikte zu begehen. Aus spezialpräventiver Sicht konnte daher eine allfällige Herabsetzung der verhängten Strafen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Der von der Erstbehörde vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, der dazu keine Angaben machte, wurde auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Diese, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von mindestens 600 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Verwaltungsstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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