Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109919/6/Zo/Hu VwSen109920/6/Zo/Hu VwSen109921/6/Zo/Hu

Linz, 18.10.2004

 

 

 VwSen-109919/6/Zo/Hu
VwSen-109920/6/Zo/Hu
VwSen-109921/6/Zo/Hu
Linz, am 18. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des Herrn Ing. J D, vertreten durch Rechtsanwälte P, K und K, jeweils vom 27.7.2004 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 6.7.2004, VerkR96-2152-1-2003, VerkR96-4015-1-2003 und VerkR96-8362-1-2003, jeweils wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2004 und sofortiger Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich VwSen-109919-2004 und VwSen-109920-2004 werden die Berufungen abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse (VerkR96-2152-1-2003 und VerkR96-4015-1-2003) vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Hinsichtlich VwSen-109921-2004 (VerkR96-8362-1-2003) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  4.  

  5. Zu VwSen-109919-2004 und VwSen-109920-2004 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten jeweils einen Betrag von 80 Euro als Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen (das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu III.: §§64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit dem Straferkenntnis vom 6.7.2004, VerkR96-2152-1-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als der von der A W G für Außenwerbung gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten habe, dass auf Werbeanlagen der A W G für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 13.3.2003 um 15.33 Uhr in Marchtrenk an der B1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 links im Sinne der Kilometrierung in einer Entfernung von ca. 25 m vom Fahrbahnrand die Werbung

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außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war. Er habe dadurch in beiden Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn jeweils Geldstrafen von 200 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen von drei Tagen verhängt wurden und er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet wurde. Dagegen richtet sich die Berufung zu Zahl VwSen-109919-2004.

 

Mit Straferkenntnis vom 6.7.2004, VerkR96-4015-1-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als der von der A W G für Außenwerbung gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten habe, dass auf Werbeanlagen der A W G für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 27.5.2003 um 17.07 Uhr in Marchtrenk an der B1 Wiener Straße ca. auf Höhe von Strkm 203,150 links im Sinne der Kilometrierung in einer Entfernung von ca. 25 m vom Fahrbahnrand die Werbung

  1. "Skiny. (Abbildung Dame)"
  2. "dm aktive beauty (Abbildung Dame)"

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war. Der Berufungswerber habe dadurch jeweils Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils drei Tage) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet. Dagegen richtet sich die Berufung zu Zahl VwSen-109920-2004.

 

Mit Straferkenntnis vom 6.7.2004, VerkR96-8362-1-2003, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als der von der A W G für Außenwerbung gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Vertretung nach außen Beauftragte zu verantworten habe, dass auf Werbeanlagen der A W G für Außenwerbung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 3.12.2003 um 13.16 Uhr in Sattledt an der B138 Pyhrnpaß Straße ca. auf Höhe von Strkm 11,2 links im Sinne der Kilometrierung einsehbar in Fahrtrichtung Wels die Werbung "Pago Guave. Exotische Geschmackssinnlichkeit aus Indien. NEU" außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet. Dagegen richtet sich die Berufung zu VwSen-109921-2004.

 

2. Der Berufungswerber hat gegen diese Straferkenntnisse rechtzeitig Berufung erhoben und dabei vorgebracht, dass die gegenständlichen Texte nicht vom Unternehmen des Berufungswerbers angebracht worden seien. Außenwerbeunternehmen seien zwar Eigentümer von Werbeanlagen, würden aber die darauf befindlichen Werbungen nicht selbst anbringen, sondern die Werbeanlagen dritten Unternehmen zur Verfügung stellen, damit diese darauf ihre Werbung anbringen können.

 

Bei den Wortfolgen "S Bausparkassen. So verbessern Sie Ihre eigene Wohnsituation. Jetzt mit 4,35 % finanzieren." und "Volkswagen unlimited. Der neue Touran." würde es sich nicht um eine Werbung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH handeln.

 

Die Wortfolgen "Skiny. (Abbildung Dame)" und "dm aktive beauty (Abbildung Dame)" seien nie auf Werbeanlagen des Unternehmens des Berufungswerbers angebracht gewesen. Der Wortlaut "Abbildung Dame" sei auf diesen Werbeanlagen nie vorgekommen und das Wort "Skiny" habe überhaupt keinen Bedeutungsinhalt, schon gar keinen werbenden. Auch bei der Wortfolge "dm aktive beauty" würde es sich nicht um eine Werbung handeln, weil dieser Wortfolge der anpreisende Charakter fehlt. Im Übrigen würde das Wort "aktive" im Slogan der Firma dm mit c, nicht aber so wie im Straferkenntnis angeführt, mit k geschrieben.

 

Zu VwSen-109921 wurde weiters vorgebracht, dass sich diese Werbeanlage innerhalb des Ortsgebietes befindet und dazu als Beweis die Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie die Einvernahme eines Zeugen beantragt. Auch die Wortfolge "Pago Guave. Exotische Geschmackssinnlichkeit aus Indien. NEU" stelle keine Werbung dar, weil es sich nicht um eine Anpreisung, sondern um eine sachliche Angabe handelt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.10.2004, bei welcher ein Lokalaugenschein durchgeführt sowie der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gehört wurde. Im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Zusammenhang der Berufungsverfahren wurden diese zu einer gemeinsamen Verhandlung zusammengefasst.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter der A W G für Außenwerbungen. Die A W G betrieb zu den vorgeworfenen Tatzeiten in Marchtrenk, ca. 25 m neben der B1 bei km 203,150 links im Sinne der Kilometrierung sowie in Sattledt ebenfalls ca. 25 m neben der B138 bei km 11,340 jeweils eine Plakatwand. Auf der Plakatwand an der B1 war am 13.3.2003 um 15.33 Uhr ein Werbeplakat mit der Aufschrift "S Bausparkasse. So verbessern Sie Ihre eigene Wohnsituation. Jetzt mit nur 4,35 % finanzieren." sowie ein weiteres Werbeplakat mit der Aufschrift "Volkswagen unlimited. Der neue Touran." angebracht. Auf der selben Werbetafel waren am 27.5.2003 um 17.07 Uhr ein Werbeplakat mit der Aufschrift "Skiny" und der Abbildung einer Frau sowie ein Werbeplakat mit der Aufschrift "dm active beauty" und ebenfalls dem Bild einer Frau angebracht. Auf der Werbeeinrichtung an der B138 war am 3.12.2003 um 13.16 Uhr ein Plakat mit der Aufschrift "Pago Guave. Exotische Geschmackssinnlichkeit aus Indien. NEU" angebracht.

 

Die Werbeeinrichtung an der B1 befindet sich ca. 25 m neben dieser Straße außerhalb des Ortsgebietes. Die Werbeeinrichtung an der B138 befindet sich ebenfalls ca. 25 m von dieser Straße entfernt direkt an einer unbenannten Verbindungsstraße, welche in Richtung Sattledt führt. Auf dieser unbenannten Verbindungsstraße ist die Ortstafel "Sattledt" bereits vor dem Standort der Werbeeinrichtung aufgestellt, sodass sich die Werbeeinrichtung an sich im Ortsgebiet befindet. Sie ist jedoch so angebracht, dass sie von der B138 aus gesehen werden kann, wobei sich auf der B138 in diesem Bereich kein Ortsgebiet befindet.

 

Der Berufungswerber hat bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, wer die jeweiligen Werbungen tatsächlich angebracht hat und zu dieser Frage auch keine konkreten und nachprüfbare Beweise dahingehend angeboten, dass die Werbungen etwa von anderen Unternehmen angebracht worden seien. Es wurde lediglich allgemein behauptet, dass Außenwerbeunternehmen die auf den Werbeanlagen befindlichen Werbungen nicht selbst anbringen, sondern die Werbeanlagen dritten Unternehmen zum Anbringen ihrer Werbung zur Verfügung stellen.

 

Dazu hat das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung erwogen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Der Berufungswerber hat noch nicht einmal konkret behauptet, dass die jeweils verfahrensgegenständlichen Werbungen nicht von seinem Unternehmen angebracht worden seien, sondern hat lediglich ganz pauschal darauf hingewiesen, dass Außenwerbeunternehmen im Allgemeinen die auf ihren Werbeanlagen befindlichen Werbungen nicht selber anbringen. Es wäre Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, konkret darzulegen, welches Unternehmen die jeweils verfahrensgegenständlichen Werbungen konkret angebracht hat, und welches Vertragsverhältnis mit der A W G dafür jeweils bestanden hat. Nur diese Angaben hätten es ermöglicht, die pauschale Behauptung des Berufungswerbers nachzuprüfen und so allenfalls zu einem anderen Beweisergebnis zu kommen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass weder die S Bausparkasse noch die Volkswagen AG oder die Unternehmen Skiny oder dm die verfahrensgegenständlichen Werbungen selbst angebracht haben. Nachdem der Berufungswerber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, ist als erwiesen anzusehen, dass die jeweiligen Werbungen von der A W G angebracht wurden.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zur Einstellung des Strafverfahrens zu VwSen-109921 (VerkR96-8362-1-2003):

Der durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung ca. 25 m neben der B138 ca. auf Höhe von Strkm 11,340 links im Sinne der Kilometrierung aufgestellt ist. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde dem Berufungswerber aber vorgeworfen, diese Werbungen ca. auf Höhe von Strkm 11,200 angebracht zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass bei Verkehrsübertretungen, welche im ruhenden Verkehr begangen werden, der Tatort möglichst genau zu konkretisieren ist. Eine auf den Meter exakte Vermessung des Standortes einer Werbeeinrichtung erscheint zwar nach Ansicht des UVS für die Konkretisierung dieser Verwaltungsübertretung nicht erforderlich, im gegenständlichen Fall beträgt die Abweichung vom tatsächlichen Standort aber mehr als 100 m. Im Hinblick darauf, dass der richtige Standort auch für die Erstinstanz leicht feststellbar war, ist an die Konkretisierung des Tatortes doch ein relativ strenger Maßstab anzulegen. Dem Berufungswerber wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht richtig vorgehalten, weshalb diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung war daher der Berufung stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.2. Zur Abweisung der Berufungen zu VwSen-109919-2004 und VwSen-109920-2004:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1994, Zl. 93/02/0313, ergibt sich, dass auch Anpreisungen allgemeiner Natur unter den Begriff der Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallen. Dies gilt jedenfalls auch für ein "Firmenlogo", mit welchem nach den äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hingewiesen wird. Auch für Markennamen, welche ja gerade deshalb gewählt werden, damit der Kunde mit diesem Markennamen eine bestimmte Eigenschaft verbindet und so zur Wahl dieser Marke bewegt werden soll, gelten die selben Überlegungen. Der Wortlaut "S Bausparkasse. So verbessern Sie Ihre eigene Wohnsituation. Jetzt mit 4,35 % finanzieren.", "Volkswagen unlimited. Der neue Touran.", "Skiny" und "dm active beauty" fallen daher ebenfalls unter den Begriff Werbung. Bei Betrachtung der jeweiligen Plakate ist offenkundig, dass damit ein bestimmtes Produkt angepriesen werden soll.

 

Der Umstand, dass für das Wort "active" auf dem Werbeplakat die englische Schreibweise mit "c" gewählt wurde, während die Erstinstanz dieses Wort offenkundig irrtümlich mit "k" geschrieben hat, ändert nichts daran, dass damit die gegenständliche Werbung eindeutig und auch für den Berufungswerber nachvollziehbar umschrieben ist. Der Wortlaut "Abbildung Dame" kommt natürlich in dieser Form auf den Plakaten nicht vor, sondern es ist dort das Foto einer Frau zu sehen. Wenn es auch inzwischen technische Möglichkeiten gibt, ein Foto des Werbeplakates direkt in den Text eines Schriftstückes einzubauen, so ist dies nach der Überzeugung des UVS dennoch für den Spruch dieses Straferkenntnisses nicht erforderlich. Mit dem Wortlaut "Skiny (Abbildung Dame)" bzw. "dm active beauty (Abbildung Dame)" ist der wesentliche Inhalt des jeweiligen Plakates eindeutig wiedergegeben und es muss auch dem Berufungswerber klar sein, welches Plakat damit gemeint ist. Diese Beschreibung des Plakates ist daher ausreichend, um dem Berufungswerber eindeutig klar zu machen, welches Plakat damit gemeint ist und welcher Sachverhalt ihm damit vorgeworfen wird.

 

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Werbungen von der A W G angebracht wurden und der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter dieses Unternehmens für diese verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf Freilandstraßen möglichst wenig vom Straßenverkehr abzulenken. Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis waren zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Straferkenntnisse lediglich drei einschlägige Vormerkungen rechtskräftig. Die übrigen mehr als 50 Verwaltungsvormerkungen wegen gleichartiger Übertretungen waren zu den dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatzeiten noch nicht rechtskräftig und dürfen daher nicht als straferschwerend gewertet werden. Unabhängig davon ist das zuständige Mitglied des UVS der Ansicht, dass auch drei einschlägige Vormerkungen die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils ca. 27,5 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro rechtfertigen. Es soll sowohl dem Berufungswerber als auch der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden, dass Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 mit empfindsamen Strafen geahndet werden, um diese für die Zukunft zu verhindern.

 

Die verhängten Strafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei entsprechend der Einschätzung der Erstinstanz davon auszugehen ist, dass dieser über ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht entgegengetreten ist.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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