Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109923/4/Kof/He

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-109923/4/Kof/He Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GL vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. HH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7.7.2004, VerkR96-258-2004, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.9.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

195 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 69 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Lenker des auf den Bw zugelassenen Pkw hat am 4.7.2003 um 4.18 Uhr in Linz, Kreuzung D.....strasse/M.....strasse das Rotlicht der dortigen VLSA missachtet.

Dies wurde durch die Rotlichtkamera festgestellt.

Das von der Bundespolizeidirektion Linz gegen den Bw deshalb eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach §38 Abs.5 iVm §38 Abs.1 lit.a StVO wurde am 19.1.2004 gem. §45 Abs.1 VStG eingestellt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 9.12.2003 den Bw als Zulassungsbesitzer gem. §103 Abs.2 KFG aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das KFZ Kz......
am 4.7.2003 um 4.18 Uhr in Linz, Kreuzung D.....strasse/M.....strasse, FR geradeaus gelenkt hat.

Der Bw hat bei der Lenkerauskunft vom 12.12.2003 nachstehendes wörtlich angegeben:

"Da ich zur angegebenen Zeitpunkt in Spanien war, wurde das Fahrzeug von keinem gelenkt! Bitte um Mitteilung von Fahrzeugmarke und Farbe und Foto.

MfG ( Familienname)".

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daraufhin mit Strafverfügung vom 19.1.2004, Zl.......... über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach §103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 150 EURO verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Die BPD Linz hat anschließend das Verfahren gem. §29a VStG an die belangte Behörde abgetreten.

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen EF-....... trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz - zugestellt am 10.12.2003 - der Behörde nicht binnen zwei Wochen - daher bis 24.12.2003 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 04.07.2003 um 04.18 Uhr gelenkt hat.

Sie haben angegeben, dass Sie zum angegebenen Zeitpunkt in Spanien waren und das Fahrzeug von keinem gelenkt wurde!

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.2 in Verbindung mit § 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF (KFG 1967).

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

150 Euro

69 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..............) beträgt daher 165 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.7.2004 eingebracht.

In dieser bringt er vor, dass er sich zur "Tatzeit" (gemeint ist wohl der 4.7.2003 -
04.18 Uhr = jener Zeitpunkt, auf welchen sich die Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG bezogen hat) nicht im Inland gewesen sei und somit dieses Fahrzeug nicht selbst gelenkt haben konnte. Die Fahrzeugschlüssel habe er bei sich gehabt, sodass er davon ausgehen konnte und durfte, dass kein unbefugter Dritter das Fahrzeug in Betrieb nehmen konnte. Da auch seine Mitbewohner ihm glaubhaft versichert hätten, dass das Fahrzeug während seiner Abwesenheit nicht von ihnen in Betrieb genommen worden sei, habe er keine andere Auskunft erteilen können. Es sei ihm nicht zumutbar, weitere Erhebungen darüber zu pflegen, wer sein Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen habe.

 

Diese Berufung wurde dem UVS vorgelegt.

Am 15.9.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Der Bw hat dabei seine bisherigen Vorbringen aufrecht erhalten.

 

Dem Vorbringen des Bw, er sei als Fernfahrer beruflich unterwegs gewesen und habe sich am 4.7.2003 um 04.18 Uhr in Spanien oder möglicherweise bereits in Frankreich - jedenfalls ca. 1.000 km von zuhause entfernt - befunden, wird vom UVS vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Weitere diesbezügliche Beweisaufnahmen sind somit nicht erforderlich.

 

Es mag auch zutreffen, dass der Bw im Zeitpunkt der Lenkerauskunft subjektiv der Meinung war, dass am 4.7.2003, 04.18 Uhr niemand mit seinem Pkw gefahren sei.

 

Den im Verfahrensakt enthaltenen Fotos (Kopien) der "Rotlichtkamera" ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass es sich bei dem am 4.7.2003, 04.18 Uhr in Linz, Kreuzung D......strasse/M......strasse gelenkten Pkw um jenen des Bw gehandelt hat!

 

Der Bw hat in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, eine Anzeige wegen Diebstahl (§§ 127f StGB) und/oder unbefugten Gebrauch (§ 136 StGB) seines Pkw erstattet zu haben!

 

Der Bw war auch am Tag der mündlichen UVS-Verhandlung (15.9.2004) -
somit mehr als 14 Monate nach dem Zeitpunkt, auf welchen sich die Anfrage nach
§ 103 Abs.2 KFG bezogen hat - nach wie vor Zulassungsbesitzer exakt dieses Pkw!

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welchen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

 

Bei der Angabe "das Fahrzeug habe niemand gelenkt" wird die Auskunftspflicht
iSd § 103 Abs.2 KFG verletzt.

Da es sich - aufgrund der vom Bw nicht erfolgten Anzeige nach §§ 127, 128 oder 136 StGB - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht etwa ergab, dass der Pkw zum Tatzeitpunkt widerrechtlich in Betrieb genommen worden war und feststeht, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt im Verkehr befand, ist davon auszugehen, dass der Bw keine richtige Auskunft gegeben hat;

VwGH vom 21.10.1981, 81/03/0126 - zitiert in Grundtner-Pürstl, KFG, 6. Auflage, E148 zu § 103 KFG (Seite 344).

 

Dass der Bw im Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerauskunft (12.12.2003) subjektiv der Meinung war, am 4.7.2003 um 04.18 Uhr sei niemand mit seinem Pkw gefahren, ist - da sich sein Pkw zum fraglichen Zeitpunkt im Verkehr befand - rechtlich bedeutungslos.

 

Der Bw als Zulassungsbesitzer wäre - da dessen Pkw am 4.7.2003 um 04.18 Uhr im Verkehr verwendet und weder ein Diebstahl, noch ein unbefugter Gebrauch dieses Pkw angezeigt wurde -- gemäß § 103 Abs.2 KFG verpflichtet gewesen, der Behörde anzugeben, wer das KFZ zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat; allenfalls wäre jene Person zu benennen gewesen, welche diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Durch die Auskunft "Da ich zum angegebenen Zeitpunkt in Spanien war, wurde das Fahrzeug von keinem gelenkt." wird - wie bereits dargelegt - die Auskunftspflicht
iSd § 103 Abs.2 KFG verletzt.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Dabei sind insbesondere die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.165 Euro netto monatlich, Rückzahlungen ca. 290 Euro/monatlich,
kein Vermögen, Sorgepflicht für einen Sohn) zu berücksichtigen.

Beim Bw ist in der Verwaltungsstrafevidenz eine Übertretung nach der StVO - somit keine einschlägige - vorgemerkt, sodass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.11.1991, 91/03/0066 in einem ähnlich gelagerten Fall (bei der dortigen Beschwerdeführerin betrug das Nettoeinkommen umgerechnet nur ca. 600 Euro/monatlich) eine Geldstrafe von umgerechnet 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 150 Euro - welche nur ca. 7% der möglichen Höchststrafe (= 2180 Euro gem. §134 Abs.1 KFG) beträgt -
ist daher nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10% (= 15 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 30 Euro)
der verhängten Strafe

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 103 Abs.2 KFG

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