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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109929/11/Sch/Pe

Linz, 17.03.2005

 

 

 VwSen-109929/11/Sch/Pe Linz, am 17. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 20. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. jur. C A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juli 2004, VerkR96-2557-2004-Ro, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Februar 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Im Übrigen (Fakten 1. und 2.) wird die Berufung abgewiesen.

     

  3. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 3.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 43,40 Euro (20 % der bezüglich Fakten 1. und 2. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juli 2004, VerkR96-2557-2004-Ro, wurde über Herrn M G, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 1 Abs.3 FSG, zu 2. gemäß § 36 lit.a KFG 1957 und zu 3. gemäß § 36 lit.d KFG 1967 Geldstrafen zu 1. in Höhe von 181 Euro, zu 2. und 3. von je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. von 72 Stunden, zu 2. und 3. von je 24 Stunden verhängt, weil er am 7. April 2004 um ca. 6.50 Uhr das einspurige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von Feldkirchen a.M., auf der Oberinnviertler L 503 ca. bei Strkm. 45,141 gelenkt habe,

  1. obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen sei,
  2. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei,
  3. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht haftpflichtversichert gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 3.):

Das gegenständliche Kleinkraftrad (richtig: Kleinmotorrad) war zwar nach der Aktenlage als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassen, für die Zulassung war jedenfalls das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung erforderlich. Das Kraftfahrzeug war daher zum Vorfallszeitpunkt haftpflichtversichert. Im Unterschied zur Frage, wie es aufgrund der höheren Bauartgeschwindigkeit im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs.1 KFG 1967 zu definieren war, ändert dies nichts daran, dass eben eine Haftpflichtversicherung gegeben war. Der Sinn der Versicherung liegt bekanntlich darin, dass einem geschädigten Dritten Schadenersatz geleistet wird, unabhängig davon, ob der Versicherte selbst dazu in der Lage wäre oder nicht. Inwieweit im Innenverhältnis allenfalls ein Regressanspruch seitens der Versicherung bestehen könnte, da der Berufungswerber möglicherweise eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten hat, ist nicht Regelungsinhalt der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 36 lit.d KFG 1967.

 

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Hinsichtlich Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass hier nach der gegebenen Beweislage davon ausgegangen werden muss, dass dem Berufungswerber schon vor dem hier relevanten Vorfall bewusst gewesen sein musste, dass die Bauartgeschwindigkeit des von ihm als Motorfahrrad erworbenen Kraftfahrzeuges nicht mit den gesetzlich geforderten 45 km/h beschränkt war. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber die höhere Fahrgeschwindigkeit durch Manipulationen am Fahrzeug bewirkt hat oder dieses schon vom Verkäufer in diesem Zustand übergeben wurde.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass das Fahrzeug auch ohne der später vorgenommenen und unbestrittenen Manipulation bergab eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 70 km/h, auf der Ebene von etwa 60 km/h erreichen konnte. Damit musste ihm auch bewusst sein, dass die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges nicht bei 45 km/h gelegen sein konnte und auch nicht nur unbedeutend darüber. Die von den einschreitenden Gendarmeriebeamten mittels Lasergerät gemessene Fahrgeschwindigkeit von 77 km/h stellt daher durchaus gänzlich im Einklang mit den Erfahrungen des Berufungswerbers selbst mit dem erwähnten Kraftfahrzeug. Damit hat er zu verantworten, dass er ohne entsprechende Lenkberechtigung ein nicht mehr als Motorfahrrad geltendes einspuriges Kraftfahrzeug verwendet hat. Auch war dieses in seiner tatsächlichen technischen Ausführung nicht zum Verkehr zugelassen gewesen und muss daher der Berufungswerber auch die diesbezügliche Übertretung verantworten.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde der Anwendung des § 20 VStG die für den Berufungswerber als Jugendlichen geltende gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von (abgerundet) 181 Euro verhängt hat (generell beträgt die Mindeststrafe gemäß § 37 Abs.3 FSG 363 Euro). Ein weiteres Unterschreiten dieser Strafhöhe ist gesetzlich ausgeschlossen, sodass sich Erörterungen bezüglich Strafbemessung von vornherein erübrigen.

 

Bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses erscheint die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro nicht überhöht. Die gesetzliche Anordnung, dass Kraftfahrzeuge vorschriftsgemäß zugelassen müssen, bevor sie im Straßenverkehr Verwendung finden, ist eine sehr wesentliche zur Aufrechterhaltung eines geordneten und sicheren Straßenverkehrs. Die Strafe soll zudem auch in spezialpräventiver Hinsicht wirken, also dem Berufungswerber künftighin davon abhalten, neuerlich eine entsprechende Übertretung zu begehen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers stehen der Bezahlung der Geldstrafe nicht entgegen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

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