Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109931/2/Fra/He

Linz, 10.09.2004

 

 

 VwSen-109931/2/Fra/He Linz, am 10. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. DA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9.7.2004, VerkR96-13602-2004, betreffend Rückzahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:
§ 50 VStG
Art. 137 B-VG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

Vom nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wurde am 18.6.2004 um 15.05 Uhr von einem Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens Windischgarsten (= Organ der öffentlichen Aufsicht iSd § 50 Abs.1 VStG) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO mit Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 36 Euro eingehoben.

Diese Geldstrafe wurde vom Bw bei der Amtshandlung in bar bezahlt.

 

Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (ohne Datum, dort eingelangt: 1.7.2004) hat der Bw den "Antrag auf Rückerstattung einer unrichtig ausgefertigten Organstrafverfügung" gestellt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß
§§ 6, 68 Abs.1 AVG sowie § 24 VStG diesen Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.7.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 50 Abs.1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich
wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben.

Gemäß § 50 Abs.4 VStG hat eine Organstrafverfügung die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben.

Gemäß § 50 Abs.6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw die mit Organstrafverfügung festgesetzte Geldstrafe unmittelbar bei der Amtshandlung bezahlt.

 

Zu klären ist somit, auf welchem Rechtsweg dem Bw - sofern sein Vorbringen zutrifft, die Organstrafverfügung sei zu Unrecht ergangen - der mit Organstrafverfügung festgesetzte und von ihm bezahlte Geldbetrag rückerstattet werden kann.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Fällen der Rückforderung einer aufgrund einer Anonymverfügung eingezahlten Geldstrafe ist in diesen Fällen die Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig.

Auch im Erkenntnis vom 27.11.1995, A 16/94 = VfSlg 14323, geht der VfGH von der Zulässigkeit der vor ihm gemäß Art. 137 B-VG erhobenen Klage auf Rückerstattung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe aus.

Nach Art. 137 B-VG ist jedoch eine Zuständigkeit des VfGH nur dann gegeben, wenn über den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist.

Es liegt somit die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung der - behaupteter Maßen zu Unrecht - bezahlten Organstrafverfügung vor.,

Dies schließt eine vom Bw angestrebte Austragung im Verwaltungswege aus;

siehe dazu VwGH vom 24.1.2000, 96/17/0416 mit zahlreichen Judikaturhinweisen, sowie die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, E7 zu § 49a VStG (Seite 1612) zitierten VfGH- und VwGH-Entscheidungen

 

 

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Antrag des Bw auf "Rückerstattung einer unrichtig ausgefertigten Organstrafverfügung" zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. F r a g n e r

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