Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109936/6/Kof/He

Linz, 24.09.2004

 

 

 VwSen-109936/6/Kof/He Linz, am 24. September 2004

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B AL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.7.2004, VerkR96-1349-2004, wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.f KDV, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 72 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,20 Euro)

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:


Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 4.6.2004 um 14.30 Uhr auf der Rohrbacher Straße B 127
bei Strk.Km.31.600 als Lenker des Personenkraftwagens
, (Marke) , mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......., beim Ziehen des Anhängewagens, (Marke) , mit dem amtlichen Kennzeichen RO-......., dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 1.405 kg das Eigengewicht des Zugfahrzeuges von 2.090 kg nicht überstieg, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.495 kg betrug, also 3.500 kg nicht überstieg, die im Hinblick auf das Ziehen eines anderen als leichten Anhängers höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit auf Freilandstraßen von 80 km/h um 26 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z2 lit.f KDV

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

100,00 Euro

42 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 110,00 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete -
als "Einspruch" bezeichnete -- Berufung vom 28.7.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:.

Am 23.9.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

Im Zuge dieser Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die ausführliche und - mit Ausnahme der Sorgepflichten - zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen.

Die belangte Behörde hat angenommen, dass beim Bw keine Sorgepflichten vorliegen würden.

Tatsächlich ist der Bw jedoch sorgepflichtig für die Gattin und drei Kinder.

Aus diesem Grund wird die Geldstrafe auf 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt. Dieser Betrag wäre auch im Falle einer Anonymverfügung - auf welche der Bw zwar keinen Rechtsanspruch hat, welche aber üblicherweise "erlassen" wird - festgesetzt worden.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Geschwindigkeitsüberschreitung - Strafbemessung

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