Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109937/7/Bi/Be

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-109937/7/Bi/Be Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K R, vom 24. Jänner 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Jänner 2004, VerkR96-7626-2003, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 30. September 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103a Abs.1 Z3 und Abs.2 iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 vorliegt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 42 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 441 Z2 und 3 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 eine Geldstrafe von 210 Euro (87 Stunden EFS) verhängt, weil er als von der Zulassungsbesitzerin, der B Vermietungs- und VermittlungsGmbH mit dem Sitz in P, bekannt gegebener Mieter des Kraftfahrzeuges der Marke Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen (D) trotz schriftlicher Aufforderung der BH Grieskirchen vom 28. November 2003 nicht der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das gemietete oa. Kraftfahrzeug am 4. November 2003 um 12.29 Uhr gelenkt habe, zumal er am 5. Dezember 2003 schriftlich per Telefax-Gerät mitgeteilt habe, dass er nicht mehr feststellen könnte, wer das oa gemietete Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21 Euro auferlegt.

Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom 22. März 2004, VerkR96-7626-2003, wurde seitens der Erstinstanz das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass die Übertretungsnorm §§ 103a Abs.1 Z1 bis 3 iVm 103a Abs.2 und 103 Abs.2 KFG zu lauten habe. Im Schreiben vom 25. März 2004 verwies der Bw sinngemäß auf die Berufungsausführungen.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. September 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt, der Bw ohne jede Reaktion auf die Ladung nicht erschienen ist.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nach nochmaliger Durchsicht des Mietvertrages sei richtig, dass neben der Molkerei Alois Müller auch seine Person als Mieter in den Mietvertrag eingetragen sei. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass er den Wagen zur Tatzeit nicht gelenkt habe. Um dies sagen zu können, benötige er Fotos, auf denen man den Fahrer identifizieren könne. Er wolle keinen Unschuldigen belasten und ersuchte daher um Verständnis.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der weder der Bw noch der Vertreter der Erstinstanz erschienen ist.

Zugrundezulegen ist, dass der Lenker des Pkw (D) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 4. November 2003, 12.29 Uhr, auf der A8 Innkreisautobahn bei km 33.270, Fahrtrichtung Suben, im Ausmaß von 44 km/h zur Anzeige gebracht wurde, wobei der Anzeige ein Foto, aufgenommen mit einem zuletzt vorher am 18. August 2003 geeichten VKS 3.0, A11, angeschlossen war.

Die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die B Vermietungs- und VermittlungsGmbH, P wurde daraufhin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 seitens der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Lenkerauskunft aufgefordert und bestätigte - nunmehr als S GmbH & Co Autovermietung KG mit demselben Sitz - als damaligen Mieter den Bw.

Dieser wurde mit Schreiben der BH Grieskirchen vom 28. November 2003 gemäß § 103a Abs.1 Z3 und Abs.2 KFG als Leihwagen-Mieter aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Grieskirchen mitzuteilen, wer das Fahrzeug (D) am 4. November 2003 um 12.29 Uhr im Gemeindegebiet Aistersheim auf der Innkreisautobahn A8, Strkm 33.270, in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe. Auch wurde mitgeteilt, dass dem Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt werde. Der Wortlaut des § 103a Abs.1 Z3 und des Abs.2 sowie des § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde wiedergegeben.

Mit Fax vom 5. Dezember 2003 antwortete der Bw, da das Fahrzeug von drei unterschiedlichen Fahrern gelenkt worden sei, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen, wer es zur Tatzeit gelenkt habe. Er ersuche daher um Beweismittel (Fotos), damit eine Fahreridentifizierung möglich sei. Das der Anzeige beigelegte Foto wurde dem Bw übermittelt, worauf er mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 mitteilte, er habe das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die - fristgerecht beeinspruchte - Strafverfügung vom 5. Jänner 2004 wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, im Schuldspruch gleichlautend wie das angefochtene Straferkenntnis.

Da der Bw auf Anfrage der Erstinstanz hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse mit der Feststellung reagierte, er betrachte die Angelegenheit hiemit als erledigt, erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis sowie nach fristgerechter Erhebung der Berufung die genannte Berufungsvorentscheidung.

Dem Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 25. August 2004 (zugleich mit der Ladung zur Berufungsverhandlung) mitgeteilt, die Zulassungsbesitzerin des Pkw habe nicht eine Molkerei M, sondern ausschließlich ihn als Mieter für den angefragten Zeitpunkt genannt. Außerdem wurde ihm der Wortlaut der §§ 103 Abs.2 und 103a Abs.2 KFG zur Kenntnis gebracht.

Der Bw hat weder auf dieses Schreiben reagiert noch ist er zur Verhandlung erschienen, obwohl die Zustellung der Ladung ausgewiesen ist und der Rückschein bereits am 10. September 2004, also mehr als zwei Wochen vor der Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingetroffen war.

In rechtlicher Hinsicht war auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter ua die im § 103 Abs.2 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Gemäß § 103a Abs.2 KFG 1967 gilt § 103 Abs.2 KFG 1967 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters. Im Fall der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 direkt an den Mieter zu richten.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, Strafgelder zu lukrieren, sondern der Lenker soll im Hinblick auf die Verkehrssicherheit dazu angehalten werden, die Geschwindigkeitsbestimmungen einzuhalten. Das Ersuchen um Lenkerauskunft
dient dazu, den Lenker persönlich ausfindig zu machen und zu erreichen. Eine solche Auskunft kann aber nur der Zulassungsbesitzer, der über das Fahrzeug verfügungsberechtigt ist, bzw bei einem Mietfahrzeug der Mieter erteilen, weshalb sich das Ersuchen gemäß § 103 Abs.2 KFG zunächst an diesen richtet. Dass eine Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht sanktionslos sein kann, liegt wohl auf der Hand.

 

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung - und zwar gemäß der Bestimmung des KFG 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes der StVO 1960 - begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991, Nr.23 der Spruchbeilage).

Der Inlandsbezug ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Im Übrigen ist auf das Urteil des EGMR, Weh gegen Österreich, vom 8. April 2004, zu verweisen, wonach durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Verletzung von Art.6 MRK, nämlich des Rechtes, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, nicht gegeben ist.

 

Daraus folgt, dass der Bw, wenn mehrere Personen sich auf der Fahrt beim Lenken des Fahrzeuges abgewechselt haben und er ohne Aufzeichnungen nicht in der Lage war, den konkreten Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt - auch der Ort, auf den sich die Lenkeranfrage bezogen hat, war ihm bekannt, nämlich km 33.270 der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben - zu nennen, in Österreich verpflichtet gewesen wäre, solche Aufzeichnungen zu führen, um anhand dieser eine entsprechende Lenkerauskunft geben zu können. Es war außerdem kein weiterer Fahrer in den Mietvertrag eingetragen, auf den gegebenenfalls die Versicherung auszudehnen gewesen wäre. Es kam daher nicht auf ein nahe genug aufgenommenes Foto an, sondern allein auf die Lenkerauskunft, für die der Bw, wenn er ohne solche die Auskunft nicht erteilen konnte, seine Aufzeichnungen heranzuziehen gehabt hätte.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Der Bw hat daher durch die Nichterteilung der gewünschten Auskunft in objektiver Hinsicht den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthielt. Da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung - die Spruchkorrektur war lediglich kosmetischer Natur - zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen bis zu 2.180 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vorsieht.

Die Erstinstanz hat die finanziellen Verhältnisse des Bw gemäß ihrer Ankündigung geschätzt und seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Bw zur genauesten Beachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in Österreich anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Dt. Mieter eines Kfz - Nennung von mehreren Personen aber ohne Namen -

Verstoß gegen § 103/LKFG

 
 

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