Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109938/7/Kof/Sta

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-109938/7/Kof/Sta Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn EL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.7.2004, VerkR96-5415-2003, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z4c StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

104 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 1.8.2003 um 7.44 Uhr im Gemeindegebiet von Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe Strkm 37,000 in Fahrtrichtung Wels als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke...... mit dem behördlichen Kennzeichen...... samt dem Sattelanhänger der Marke........mit dem behördlichen Kennzeichen....... mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t insoferne das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen "Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als Sie weitere mehrspurige Kraftfahrzeuge, nämlich zwei Sattelkraftfahrzeuge, überholten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Zf.4c StVO 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

80,-- Euro

33 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

BGBl. Nr. 159 i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten,..............) beträgt daher 88,-- Euro."

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die (minimal, aber noch ausreichend) begründete Berufung vom 1.8.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 21.9.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen (zB. zur Aussage des dort einvernommenen Zeugen) hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen
VwGH-Erkenntnisse, sowie VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

 

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte, Herr RI CH hat bei der mündlichen
UVS-Verhandlung Nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Ich bin zur Tatzeit und am Tatort mit dem Dienst-PKW hinter dem Sattel-KFZ des Berufungswerbers nachgefahren. Dabei habe ich eindeutig festgestellt, dass der Berufungswerber zwei Sattel-KFZ, welche auf dem rechten Fahrtstreifen - und nicht auf dem Pannenstreifen - gefahren sind, überholte.

Der Berufungswerber ist bei diesem Überholvorgang auf dem zweiten Fahrstreifen ("Überholspur") gefahren."

 

Den geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass sie Sachverhalte im Straßenverkehr richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können. Dies gilt insbesondere für einen derart einfachen Verkehrsvorgang,
wie das Überholen eines auf dem ersten Fahrstreifen einer Autobahn fahrenden
Sattelkraftfahrzeuges.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E113 zu
§ 45 AVG (Seite 660f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des amtshandelnden Gendarmeriebeamten steht fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, sodass die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

 

 

 

 

Ergänzend ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (80 Euro) 11 % der möglichen Höchststrafe (=726 Euro gemäß
§ 99 Abs.3 lit.a StVO) beträgt und daher jedenfalls nicht als überhöht bezeichnet werden kann, sodass die Berufung auch hinsichtlich der verhängten Strafe als unbegründet abzuweisen war.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 8 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 16 Euro) der verhängten Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 52 lit. a Z4c StVO

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