Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270015/5/Gf/Km

Linz, 19.12.1994

VwSen-270015/5/Gf/Km Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25.

August 1994, Zl. Gem96-1-1994-CS/GH, wegen Übertretung der Oö. Landesabgabenordnung i.V.m. dem (Oö.) Interessentenbeiträge-Gesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. August 1994, Zl. Gem96-1-1994-CS/GH, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil sie mit Schreiben vom 25. Februar 1994 Organen der Abgabenbehörde das Betreten ihrer Grundstücke für den 4. März 1994 zwecks Durchführung eines Lokalaugenscheines verweigert und dadurch als Abgabepflichtige ihre gesetzliche Verpflichtung, an Maßnahmen der amtlichen Aufsicht mitzuwirken, verletzt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. e i.V.m. § 110 Abs. 1 und § 54 der Oö.

Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1992 (im folgenden: OöLAO), sowie i.V.m. § 1 des (Oö.) Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr.

28/1958, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/1973 (im folgenden: OöIntBG), begangen, weshalb sie gemäß § 239 Abs.

5 OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 14. September 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. September 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es aufgrund entsprechender Mitteilungen der Gemeinde E als erwiesen anzusehen sei, daß die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 25.

Februar 1994 die Durchführung eines zwecks Feststellung der Vorschreibungshöhe hinsichtlich einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr betreffend das Hallenbad und die dazugehörenden Nebenräume auf ihrem Grundstück für den 4. März 1994 angesetzten Lokalaugenscheines untersagt habe.

Der von der Berufungswerberin erhobene Einwand, daß der Bürgermeister bzw. der Amtssachverständige bei diesem Lokalaugenschein voraussichtlich unkorrekt vorgegangen wären, könne ihr Verhalten aber keinesfalls rechtfertigen oder entschuldigen.

Im Zuge der Strafbemessung seien mangels eigener Angaben der Beschwerdeführerin deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen sowie ihre bisherige Unbescholtenheit sowie ihr Geständnis als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen vor, daß aus der Mitteilung über die Anberaumung des Lokalaugenscheines nicht hervorging, ob der Bürgermeister der Gemeinde E als erst- oder zweitinstanzliche Behörde einschreiten werde; in beiden Fällen wäre er jedoch - wegen Unzuständigkeit bzw. infolge Befangenheit - hiezu schon von vornherein nicht befugt gewesen. Im übrigen wäre der Bürgermeister auch zur Beantragung der Einleitung des Strafverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht kompetent gewesen und er hätte spätestens nach Erhalt des Untersagungsschreibens der Berufungswerberin seine Befangenheit wahrnehmen und sich aus dem Verfahren zurückziehen müssen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Übergabsvertrages vom 25. März 1992 ihr Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verloren. Schließlich sei im angefochtenen Straferkenntnis auch der Tatzeitpunkt nicht angeführt.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl.

Gem96-1-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und seitens der Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde bzw. mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. e OöLAO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 239 Abs. 5 OöLAO mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht oder besonderen Überwachung verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Nach § 110 Abs. 1 OöLAO haben die Abgabepflichtigen - d.s.

gemäß § 54 Abs. 1 OöLAO diejenigen Personen, die nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommen - den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen; insbesondere ist zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke sowie Geschäftsbzw. Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten.

Nach § 1 Abs. 1 und 2 OöIntBG gelten als Leistungspflichtige der vorzuschreibenden Interessentenbeiträge die Grundstückseigentümer bzw. Anrainer der jeweiligen Liegenschaft.

4.2. Mit Übergabsvertrag vom 25. März 1992 hat die Berufungswerberin - was auch von der belangten Behörde anläßlich der Berufungsvorlage mit Schreiben vom 24. Oktober 1994, Zl.

Gem96-1-1994-Zö, nicht bezweifelt wird - ihr gesamtes Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgegeben. Sie war daher zum Tatzeitpunkt nicht als Abgabenschuldnerin i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 OöIntBG anzusehen; daher konnten sie auch die aus § 110 Abs. 1 i.V.m. § 54 OöLAO erfließenden Verpflichtungen nicht treffen, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. e OöLAO von vornherein nicht begehen konnte.

4.3. Schon aus diesem Grund war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen der Berufungswerberin eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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