Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109939/7/Br/Wü

Linz, 11.10.2004

VwSen-109939/7/Br/Wü Linz, am 11. Oktober 2004

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb. , H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 7. Juli 2004, Zl.: VerkR96-22345-2003/Pi, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 11. Oktober 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 42 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden verhängt, weil er am 19.6.2003 um 21.16 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen SE mit dem Sattelaufleger, im Gemeindegebiet von Traun, auf der Obereggerstraße, Moospoint, Holzbauernstraße zur Unteren Dorfstraße, gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

1.1. In ihrer Begründung verwies die Behörde erster Instanz auf die Anzeige des GP Traun vom 19.6.2003. Der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung sei der Berufungswerber nicht nachgekommen, sodass von der Richtigkeit und Unbedenklichkeit der Anzeige auszugehen gewesen sei.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner nachstehend wiedergegebenen fristgerecht erhobenen Berufung:

"Ich erhebe hiermit in offener Frist Berufung gegen das Straferkenntnis vom 07. Juli 2004 und zwar dem Grunde und der Höhe nach.

Begründung:

Der mir zur Last gelegte Tatbestand, daß ich am 19.06.2003 um 21.16 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen SE mit Sattelauflieger im Gemeindegebiet von Traun auf der Obereggerstraße gelenkt habe, ist unrichtig.

Ich habe am 19.06.2003 um 21.16 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen SE ohne Sattelauflieger im Gemeindegebiet von Traun auf der Obereggerstraße gelenkt. Das Sattelzugfahrzeug ist von der Samstag-Fahrverbotsordnung zwischen 15.00 Uhr und 24.00 Uhr ausgenommen.

Weiters wird im Verfahren selbst Verjährung eingewandt, da das von der Behörde angegebene Datum 17.12.2003 glaublich falsch ist, da der von mir lesbare Poststempel das Aufgabedatum 22.12.2003 ausweist und sohin das Verfahren per 19.12. der Verjährung unterliegt.

Im Falle der Nichtstattgebung meiner Berufung und Vorlage an den UVS wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war zur Klärung des Berufungsvorbringens in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: erkR96-22345-2003/Pi. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurden im Wege des GP Traun, RI H, die näheren Umstände die zur Anzeige geführt haben zu klären versucht. Als Zeuge wurde daher der Anzeigeleger H E einvernommen.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Die die Verfahrensgrundlage bildende Anzeige des Gendarmeriepostens wurde seinerseits über eine Anzeige des H E erstattet. In der dabei mit E aufgenommenen Niederschrift wurden insgesamt vier Kennzeichen genannt. Zum gegenständlichen Verfahren wurde offenbar nur das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges aufgenommen bzw. zum Gegenstand der Anzeige gemacht.

Laut Rücksprache mit dem die Anzeige legenden Beamten war dieses Fahrzeug auch mit einem "Auflieger" unterwegs. Der Gendarmeriebeamte nahm jedoch Bezug auf in diesem Zusammenhang vermehrt von Anrainern erstatteten teils mangelhaften Anzeigen.

Die von H E, erstattete Anzeige wurde per Niederschrift am 19.6.2003 um 21.45 Uhr entgegen genommen. Darin findet sich neben dem oben angeführten Kennzeichen - ein weiteres Kennzeichen, SE. Daraus könnte bei logischer Betrachtung gefolgert werden, dass offenbar auch ein Auflieger geführt worden sein müsste, welchem das zweite Kennzeichen zuzurechnen sein könnte. Dem entgegen steht der Text der Anzeige wonach das Kennzeichen des Sattelanhängers unbekannt wäre.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte sich auch der Zeuge an die Beschaffenheit des damals offenbar nur hinsichtlich des "Motorwagens" (des Sattelzugfahrzeuges) zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges nicht mehr erinnern. Er vermeinte im Ergebnis, dass es wegen der Störungen der Anrainer durch die von der dort etablierten Firma betriebenen Lastkraftfahrzeuge zu hunderten Anzeigen gekommen wäre. Diesbezüglich sei er von den dort Wohnhaften, überwiegend älteren Personen ersucht worden, diese Anzeigen zu erstatten, weil sich die älteren Menschen vor den Lastkraftwagenfahrern gefürchtet hätten.

Der Berufungswerber nahm aus beruflichen Gründen entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Im Rahmen seiner fernmündlich mitgeteilten Entschuldigung verwies er sinngemäß nochmals auf seine Darstellungen in der Berufung.

Wenn der Berufungswerber sich nun dahingehend verantwortet zur fraglichen Zeit nur mit dem Sattelzugfahrzeug unterwegs gewesen zu sein, kann im Lichte der ergänzend aufgenommenen Beweise die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen gelten. Dem Berufungswerber ist daher jedenfalls im Zweifel in seiner bestreitenden Verantwortung zu folgen gewesen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge:

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

(2) In der im Abs.1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

Demnach fallen Sattelzugfahrzeuge ohne Anhänger (Auflieger) nicht unter dieses Verbot (s. Pürstl-Somereder, StVO-Kommentar, 11. Aufl., S 528, Rn 4).

6.1. Rechtlich folgt daraus iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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