Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109943/8/Kof/He

Linz, 15.11.2004

 

 

 VwSen-109943/8/Kof/He Linz, am 15. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.7.2004, S-7846/04-3, wegen Übertretung des § 102 Abs.2 Satz 2 erster Halbsatz KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag
zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

63,80 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 1.3.2004 um 06.10 Uhr in Linz, Z....straße - Krzg. mit der W.... Straße als Lenker des Kfz. Kz. L-........, nicht dafür gesorgt, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken ausreicht, da die Windschutzscheibe lediglich auf der durch die Scheibenwischer freigelegten Fläche vom Schnee befreit war. Weiters waren alle Seitenscheiben inklusive der Fahrerseite als auch die Heckscheibe vollständig mit Schnee bedeckt; auch die Außenspiegel waren mit Schnee bedeckt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.2 Satz 2 erster Halbsatz KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

58,--

24 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
5,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 63,80 Euro. "

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist nachstehende Berufung eingebracht:

"Berufung! Auf Ihr Schreiben vom 15.7.2004 unter der Zahl S-7846/04-3 verweise ich auf meine bisherigen Angaben. Mit freundlichem Gruß L.M. (= der Bw)"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 15.11.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen (zB. zur Aussage des dort einvernommenen Zeugen) hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemanden gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen
VwGH-Erkenntnisse, sowie VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 und vom 20.4.2004, 2003/02/0291.

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Obstlt. H.F. hat bei der mündlichen
UVS-Verhandlung nachstehendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am Pkw des Berufungswerbers war zur Tatzeit und am Tatort lediglich die Windschutzscheibe durch die Scheibenwischer vom Schnee befreit.

Sämtliche Seitenscheiben (auch die Fahrerseite), die Heckscheibe und die Außenspiegel waren vollständig mit Schnee bedeckt."

Den geschulten Organen der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass sie Sachverhalte im Straßenverkehr richtig beobachten und das Beobachtete richtig wiedergeben können. Dies gilt insbesondere für einen derart einfachen Verkehrsvorgang,
wie die Feststellung, dass bei einem Pkw sämtliche Seitenscheiben sowie die Heckscheibe vollständig mit Schnee bedeckt waren;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E113 zu
§ 45 AVG (Seite 660f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Gemäß § 102 Abs.2 zweiter Satz, erster Halbsatz KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken eines Fahrzeuges ausreicht.

Beim Pkw des Bw waren sämtliche Seitenscheiben sowie die Heckscheibe vollständig mit Schnee bedeckt.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass in einem derartigen Fall die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht ausreicht!

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel,aaO
E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff ) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Ergänzend ist auszuführen, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (58 Euro) etwas weniger als 3% der möglichen Höchststrafe
(= 2.180 Euro gemäß § 134 Abs.1 KFG) beträgt und daher keinesfalls überhöht ist.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe bzw. Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe (= 5,80 Euro).

 

Bei der vom Bw eingebrachten Berufung ist fragwürdig, ob ein "begründeter Berufungsantrag" iSd § 63 Abs.3 AVG vorliegt; VwGH vom 24.2.1993, 92/02/0329.

 

Der Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 27.8.2004, VwSen-109943/2, eingeladen, innerhalb einer näher bezeichneten Frist einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und auch bis zum heutigen Tag keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

Die gegenständliche Berufung hätte daher möglicherweise - mangels begründetem Berufungsantrag - als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

 

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen, anstatt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Bw dadurch nicht schlechter gestellt bzw. nicht in seinen Rechten verletzt.

Allerdings dürfen dem Bw in einem derartigen Fall die Kosten des
Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben werden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E104, 106 und 107 zu § 66 AVG (Seite 1263f) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Aus diesem Grund werden dem Bw für das Verfahren vor dem UVS keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 
 

Mag. Kofler


 
Beschlagwortung:
§ 102 Abs.2 Satz 2 erster Halbsatz KFG

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