Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270016/2/Gf/Km

Linz, 10.05.1995

VwSen-270016/2/Gf/Km Linz, am 10. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. J. H., ............, .............., vertreten durch RA Dr. W. B., ..............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 3. Jänner 1995, Zl. Gem96-001-1994, wegen Übertretung der Oö. Landesabgabenordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 331/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die erste Zeile nunmehr "Sie haben als Gesellschafter der T. H.

OHG ab dem 18. Dezember 1993 vorsätzlich" zu lauten sowie an die Stelle der Wendung "gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 leg. zit." nunmehr die Wendung "gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. a i.V.m. § 239 Abs. 5 OöLAO" zu treten hat.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 3. Jänner 1995, Zl. Gem96-001-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt, weil er ab dem 5. Dezember 1991 Kanalanschlüsse und Abwassereinleitungen vorgenommen habe, ohne binnen eines Monats der erforderlichen Anzeigepflicht nachzukommen; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 92 und 93 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/1994 (im folgenden: OöLAO) begangen, weshalb er gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 4. Jänner 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Jänner 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde ............. die Anschlußgebühren mit dem tatsächlichen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz fällig würden, es der Rechtsmittelwerber aber seit diesem Zeitpunkt unterlassen habe, diesen Umstand der Abgabenbehörde anzuzeigen, obwohl jenem zweifelsfrei eine abgabenrechtliche Bedeutung zugekommen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd, hingegen als erschwerend zu werten gewesen, daß der rechtswidrige Zustand seit über drei Jahren weiterhin andauere.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß das gegenständliche Verfahren gegen "die OHG" und damit gegen eine juristische Person, nicht aber gegen deren Außenvertretungsbefugten geführt worden sei; im übrigen habe dieser nach dem 17. Dezember 1993 gewechselt. Außerdem sei zwischenzeitlich Verjährung eingetreten. Schließlich sei der Gemeinde Vöcklamarkt die Einleitung von Anfang an bekannt gewesen; was aber der Behörde bekannt sei, könne nicht Gegenstand der Verletzung einer Anzeigepflicht sein.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. Gem96-001-1994. Da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit. a i.V.m. den §§ 92 und 93 OöLAO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 239 Abs. 5 OöLAO mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeigepflicht verletzt, indem er es unterläßt, der Abgabenbehörde binnen eines Monats alle Umstände anzuzeigen, die seine Abgabenpflicht begründen.

4.2.1. Dem Berufungswerber ist zunächst insofern beizupflichten, als ein Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen eine juristische Person, sondern gemäß § 9 Abs. 1 VStG lediglich gegen deren außenvertretungsbefugtes Organ geführt werden kann.

Das gegenständliche Verfahren ist nun zwar stets gegen die Person des Beschwerdeführers, nicht aber in dessen Eigenschaft als Außenvertretungsbefugter einer OHG - die von ihm wiederum nur insoweit bestritten wird, als ihm diese Funktion nicht schon zu Beginn der Tatanlastung, sondern erst nach dem 17. Dezember 1993 zukam - geführt worden.

Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, daß im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG zwar zum Ausdruck kommen muß, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortlicher begangen hat (vgl. z.B. VwGH v. 16.1.1987, 86/18/0073); dieser Spruchmangel kann (und muß) jedoch von der Berufungsbehörde, wenn das Verwaltungsstrafverfahren von der Erstbehörde gegen den tatsächlich zur Vertretung nach außen Berufenen geführt wurde, ohne Rücksicht auf allfällige Verjährungsbestimmungen saniert werden, weil es sich insoweit nur um einen behördlichen Willensakt und nicht um die Wiedergabe von Tatsachen handelt (vgl. z.B. VwGH v.

26.9.1989, Zl. 89/05/0103).

4.2.2. Beim gegenständlichen Tatbestand handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes; d.h. das strafbare Verhalten hört erst dann auf und eine Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, wenn die gebotene Handlung gesetzt, d.h. im gegenständlichen Fall: der gesetzlichen Anzeigepflicht entsprochen wurde (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 867 f.). Dies ist jedoch - allseits unbestritten - bis dato nicht der Fall.

4.2.3. Unter Berücksichtigung des zuvor Dargelegten ist daher die grundsätzliche Strafbarkeit der Person des Beschwerdeführers seit dem 18. Dezember 1993 und jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.

4.3. Daß der Berufungswerber in diesem Zeitraum die verfahrensgegenständlichen Kanalanschlüsse und Abwassereinleitungen vorgenommen, damit aber seine Anzeigepflicht gemäß den §§ 92 und 93 OöLAO ausgelöst und dieser in der Folge nicht entsprochen hat, wird von ihm selbst nicht bestritten.

Die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung liegt daher vor.

4.4. Unabhängig davon, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache jedes Unternehmers ist, sich über die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften (wozu auch die abgabenrechtlichen Normen zählen) zu informieren (vgl. z.B. schon VwSlg 1647 A/1950), mußte dem Beschuldigten jedenfalls seit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH .......... vom 11. Juni 1992, Zl. Gem-2025/2-1992, am 19. Juni 1992 aktuell bekannt sein, daß eine entsprechende Anzeigepflicht gemäß den §§ 92 und 93 OöLAO besteht. Daß die Tatsache des (bloßen) Bestehens der Anzeigepflicht der Abgabenbehörde - hier: der Gemeinde Vöcklamarkt - auf anderen Wegen bekannt wurde, vermag hingegen an der Pflicht zur Anzeigeerstattung für den Abgabenschuldner nichts zu ändern, weil die Anzeigepflicht daneben insbesondere auch die Bekanntgabe all jener Umstände, die für die Abgabenbemessung von Bedeutung sind, inkludiert, welche der Abgabenbehörde nicht von vornherein bekannt sind.

Indem der Berufungswerber dennoch diese Anzeigepflicht ignorierte, hat er nicht bloß mit dolus eventualis, sondern sogar wissentlich und damit jedenfalls vorsätzlich i.S.d.

§ 239 Abs. 1 Z. 6 OöLAO gehandelt.

4.5. Hinsichtlich der Strafbemessung ergibt sich nach dem zuvor unter Pkt. 4.2.3. Ausgeführten, daß der Tatzeitraum nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - drei Jahre, sondern lediglich ein Jahr beträgt. Unter diesem Gesichtspunkt findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe auf 331/2 Stunden herabzusetzen.

4.6. Insoweit war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die erste Zeile nunmehr "Sie haben als Gesellschafter der Theresia Häupl OHG ab dem 18. Dezember 1993 vorsätzlich" zu lauten sowie an die Stelle der Wendung "gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 leg. zit" nunmehr die Wendung "gemäß § 239 Abs. 1 Z. 6 lit.

a i.V.m. § 239 Abs. 5 OöLAO" zu treten hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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