Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109951/6/Kei/An

Linz, 20.10.2005

 

 

 

VwSen-109951/6/Kei/An Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J W, vertreten durch die Rechtsanwälte G, K, B und S, N b M, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Juli 2004, Zl. VerkR96-1157-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "nach außen Berufener strafrechtlicher Verantwortlicher"

    wird gesetzt "nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher."

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlicher Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin, der Firma W T GmbH, mit dem Sitz in D-P-F, M Straße, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Manglburg 14, A-4710 Grieskirchen, Oberösterreich, vom 8.1.2004, Zahl: VerkR96-1157-2004, zugestellt lt. aufliegendem Rückschein am 14.1.2004, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 28.1.2004, der Behörde darüber Auskunft erteilt, wer den Anhängewagen mit dem behördlichen Kennzeichen R (D) am 4.12.2003 um 00.54 Uhr verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.i.V.m. § 9 VStG 1991 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

50.-- Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

21 Stunden

gem. §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5.-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55.-- Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Namens und im Auftrag des Beschuldigten wird beantragt, das angegriffene, oben genannte Straferkenntnis aufzuheben und den Beschuldigten freizusprechen. Hilfsweise wird die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Weiters wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründung:

Der Vorwurf wird bestritten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Fa. W T GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die die Aufgaben innerhalb der GmbH untereinander verteilt haben. Zudem handelt es sich um eine größere Firma, bei der die verschiedenen Aufgabenbereiche innerhalb der Fa. W T GmbH weiter auf Mitarbeiter delegiert werden. Bei der Delegation innerhalb der Firma, insbesondere bei den Bereichen Transitverkehr durch Österreich, Betreuung/Instruktion der eingesetzten Lkw-Fahrer, Verwaltung und Disposition der eingehenden Aufträge sind an zuverlässige Mitarbeiter delegiert worden, die einwandfrei ausgesucht und instruiert worden. Sollte hier ein Mitarbeiter etwas übersehen haben, so handelt es sich um ein einmaliges Versehen, welches weder dem Beschuldigten noch den anderen beiden Geschäftsführern der Fa. W T GmbH angelastet werden kann.

Zudem wird höchst vorsorglich gerügt, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der seinerzeitigen Aufforderung an die Firma W T GmbH erfolgt war. Es wird bestritten, dass eine eigenhändige Zustellung bezüglich des zugrunde liegenden Aufforderungsschreibens gegeben ist. Insofern ermangelt es an einer ausreichenden Grundlage für die angegriffene Strafverfügung vom 08.03.2004 und für das angegriffene Straferkenntnis vom 07.07.2004.

Nach alle dem ist daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. August 2004, Zl. VerkR96-1157-2004, Einsicht genommen und am 3. Oktober 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Jänner 2004, Zl. VerkR96-1157-2004, wurde der W T GmbH am 14. Jänner 2004 zugestellt. Die Zustellung dieser Lenkeranfrage erfolgte vorschriftsgemäß.

Die W T GmbH hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Der Bw war zur gegenständlichen Zeit ein Geschäftsführer der W T GmbH und ein zur Vertreter nach außen Berufener und ein strafrechtlich Verantwortlicher der W T GmbH.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 2.500 netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

 

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