Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109954/2/Kof/He

Linz, 31.08.2004

 

 

 VwSen-109954/2/Kof/He Linz, am 31. August 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AN gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.7.2004, VerkR96-4111-2004 wegen Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.1 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 24.4.2004 um 21.12 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm. 24,900 in Richtung Wels fahrend den Lastkraftwagen der Marke Mercedes Benz mit dem mit dem behördlichen Kennzeichen....... gelenkt, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des oa LKW´s von 3.500 kg durch die Beladung um 1.150 kg nach Abzug der Messtoleranz von 50 kg bei der geeichten Brückenwaage überschritten wurde; sohin haben Sie sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Lastkraftwagens den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Verwaltungsübertretung(en) nach

§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

470,--

195 Stunden

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

47,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 517 Euro"

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist wie folgt Berufung eingebracht:

"Es ist richtig, dass ich das angegebene Fahrzeug überladen habe, da mir nicht bewusst war, wieviele Kilo über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht beladen wurde.

Ich berufe auch gegen die Höhe der Strafe, da mir der Strafbetrag wegen 1.150 kg Beladung für meine Einkommensverhältnisse und Sorgepflicht von drei Kindern zu hoch erscheint. Ich ersuche die Behörde die Geldstrafe herabzusetzen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder dem Grunde, noch dem Ausmaß der Überladung nach bestritten. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Überladungen nachstehende Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

Überladung 11.070 kg / Geldstrafe umgerechnet 945 Euro

Überladung 15.060 kg / Geldstrafe umgerechnet 1.235 Euro

Überladung 6.440 kg / Geldstrafe umgerechnet 581 Euro

Überladung 600 kg / Geldstrafe umgerechnet 72 Euro

Die durchschnittliche - vom Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig bestätigte - Geldstrafe beträgt daher zwischen ca. 82 und 120 Euro je Tonne Überladung!

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz zwei Übertretungen gegen Verkehrsvorschriften - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt, sodass weder mildernde, noch erschwerende Umstände vorliegen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen gem.
dem erstinstanzlichen Bescheid, welcher in dieser Hinsicht nicht bekämpft wurde:

1.200 Euro netto/Monat, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und drei Kinder.

 

Die Überladung hat im gegenständlichen Fall 1,15 Tonnen betragen, sodass - aufgrund der dargestellten VwGH-Judikatur - eine Geldstrafe im Bereich zwischen 95 und 138 Euro zu verhängen ist.

Im Hinblick auf die Sorgepflichten des Bw für die Gattin und drei Kinder sowie der Tatsache, dass weder mildernde, noch erschwerende Umstände vorliegen, wird daher eine Geldstrafe von 100 Euro festgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 10 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

Überladung (§ 101 Abs.1 lit.a KFG) - Strafbemessung

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