Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109955/2/Kof/He

Linz, 30.08.2004

 

 

 VwSen-109955/2/Kof/He Linz, am 30. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ML gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.8.2004, VerkR96-3372-2004, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Strafverfügung vom 11.5.2004, VerkR96-3372-2004 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Bw am Mittwoch, 19. Mai 2004 nachweisbar zugestellt (siehe den vom Bw selbst unterfertigten Rückschein).

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in der o.a. Strafverfügung ist ein Einspruch binnen zwei Wochen - gerechnet ab deren Zustellung - bei der Behörde einzubringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.

Im vorliegenden Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Mittwoch,
2. Juni 2004 eingebracht werden müssen.

Der Bw hat mit Eingabe (Datum: 3.8.2004), welche am 2. August 2004 der belangten Behörde per Fax übersendet wurde, Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung erhoben.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 20.8.2004 eingebracht, in welcher er "um eine Milderung der Strafe ersucht."

Der Bw hat in der Berufung vom 20.8.2004 die Tatsache, dass der Einspruch verspätet eingebracht wurde, nicht bestritten.

 

Der Bw hätte - wie dargelegt - den Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 2.Juni 2004 einbringen müssen. Tatsächlich wurde der Einspruch erst am
2. August 2004 - somit exakt um zwei Monate verspätet - eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:

§ 49 Abs.1 VStG - Zurückweisung eines Einspruches als verspätet

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