Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109957/2/Ki/Da

Linz, 27.08.2004

VwSen-109957/2/Ki/Da Linz, am 27. August 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. W S, I, G, vom 6.8.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.4.2004, VerkR96-11624-2003/U, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 26.4.2004, VerkR96-11624-2003/U, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es am 15.2.2003 um 18.00 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 171,000 (BP-Tankstelle), als Lenker des KFZ, pol.Kz. LL, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen ein Schaden entstanden ist, unterblieben ist. Er habe dadurch § 4 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstraße 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 6.8.2004 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Imst vom 28.2.2003 war der Berufungswerber am 15.2.2003 im Bereich der Autobahntankstelle Ansfelden (A 1, Strkm. 171,000) an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt, der Berufungswerber und sein Unfallgegner hatten zwar Kontakt, zu einem gegenseitigen Nachweis von Namen und Anschrift ist es allerdings nicht gekommen. Offensichtlich wurde nach dem Unfall vom Berufungswerber die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-11624-2003 vom 7.7.2003) erlassen, diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber beeinsprucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dann in der Folge eine zeugenschaftliche Einvernahme des damaligen Unfallgegners des Berufungswerbers durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg (Steiermark) veranlasst. Bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 25.9.2003 bestätigte der Unfallgegner den gegenständlichen Verkehrsunfall, ausdrücklich erklärte er jedoch, dass sein Fahrzeug auf Grund der Anhängevorrichtung keinen Schaden hatte. Er habe auch am Auto des Zweitbeteiligten nichts sehen können.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 26.4.2004 erlassen, dieses Straferkenntnis konnte jedoch offensichtlich zunächst nicht zugestellt werden, da Herr Dipl-Ing. S seinen Wohnsitz geändert hatte. Im Verfahrensakt findet sich dann eine zweite Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2004, VerkR96-11624-2003/G/Hu, am 6.8.2004 hat der Rechtsmittelwerber dann per E-mail die Berufung eingebracht.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Dazu wird vorerst festgestellt, dass das Straferkenntnis vom 26.4.2004 zunächst nicht zugestellt werden konnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht jedoch davon aus, dass der Berufungswerber letztlich durch die oben angeführte zweite Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von diesem Straferkenntnis Kenntnis erlangte, dieses Straferkenntnis sohin rechtswirksam als zugestellt gilt und die Berufung vom 6.8.2004 rechtzeitig erfolgte.

Zur Sache wird festgestellt, dass der Unfallgegner des Berufungswerbers bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausdrücklich erklärte, dass an seinem Fahrzeug kein Sachschaden entstanden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, diese Aussage in Frage zu stellen, weshalb der gegenständlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wird, dass, wenn überhaupt, nur ein Sachschaden am Fahrzeug des Einschreiters entstanden ist.

Aus der Tatsache, dass die grundsätzliche Verpflichtung zu einer Meldungslegung iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 dann nicht besteht, wenn die in § 4 Abs.1 StVO 1960 genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben, ergibt sich, dass die in Rede stehende Bestimmung nur im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche festgelegt ist. Zweck des Identitätsnachweises iSd § 4 Abs.5 letzter Satz StVO 1960 ist es daher nur, dem durch einen Unfall Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt dazu in ständiger Judikatur fest, dass bei einem Sachschaden, wenn der Sachschaden nur im Vermögen einer Person entstanden ist, für letztere gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle besteht (VwGH 2001/020240 vom 25.1.2002 u.a.).

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, wenn überhaupt, nur ein Schaden am Fahrzeug des Berufungswerbers entstanden ist, der Unfallbeteiligte hat ausdrücklich angegeben, dass an seinem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist, bestand für Herrn Sch im vorliegenden Falle keine Verpflichtung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Nachdem wie oben dargelegt wurde, für den Berufungswerber im konkreten Falle keine Verpflichtung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 entstanden ist, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Der Berufung war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Keine Verpflichtung gem § 4 (5) StVO 1960, wenn ein Schaden nur am Fzg. des Bw eingetreten ist.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum