Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270017/5/Gf/Km

Linz, 21.08.1995

VwSen-270017/5/Gf/Km Linz, am 21. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des J. H., ............, .............., vertreten durch RA Dr. S. S., ............., .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 14. Juni 1995, Zl.

Gem96-8/7-1994-H, wegen Übertretung des Kommunalsteuergesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 14. Juni 1995, Zl. Gem96-8/7-1994-H, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er es als Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß diese die in den Monaten Jänner bis Juni 1994 entstandene Kommunal steuerschuld nicht rechtzeitig bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats an die Gemeinde .......... entrichtet und dadurch eine Verkürzung der Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt 92.078,77 S bewirkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl.Nr. 819/1993, begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 21. Juni 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Juli 1995 zur Post gegebene Berufung.

2.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8. August 1995, Zl. VwSen-270017/2/Gf/Km, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß sich seine Berufung nach der Aktenlage als verspätet erweise, und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

2.2. Mit Schriftsatz vom 17. August 1995 teilte der Rechtsmittelwerber mit, daß er sich während der gesamten 25. Kalenderwoche dieses Jahres an seinem Arbeitsplatz in Mattighofen aufgehalten hat und erst am 23. Juni 1995 zu seiner Wohnstätte in ........... zurückgekehrt ist, weshalb davon auszugehen sei, daß ihm das angefochtene Straferkenntnis erst an diesem Tage zugestellt worden und seine Berufung somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen sei.

3. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr.

200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990, gelten im Wege der Ersatzzustellung hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, es sei denn, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

3.2. Zum Kriterium der Rechtzeitigkeit der Kenntnisnahme hat der Verwaltungsgerichtshof bisher in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß dieses erfüllt und damit die Ersatzzustellung schon mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung wirksam geworden ist, wenn dem Empfänger die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung gestanden ist.

Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, wo der Beschwerdeführer bereits am übernächsten Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt ist und somit noch zwölf Tage der insgesamt zweiwöchigen Berufungsfrist offen waren. Weil er sohin offensichtlich rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis nehmen konnte, erfolgte die Zustellung daher bereits am Tag der Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung, also am 21. Juni 1995. Die Rechtsmittelfrist endete daher schon mit Ablauf des 5. Juli 1995.

Die erst am 7. Juli 1995 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin im Lichte des § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als verspätet.

4.3. Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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