Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109959/2/Ki/Da

Linz, 02.09.2004

 

 

 VwSen-109959/2/Ki/Da Linz, am 2. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, S, D vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, A, B vom 10.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.4.2004, VerkR96-6640-2002-O, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.4.2004, VerkR96-6640-2002-O, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe - wie am 16.2.2002, 08.50 Uhr im Gemeindegebiet von Enns auf der A1 bei Strkm 156,200 in Fahrtrichtung Wien, festgestellt wurde - als Fahrer eines KFZ mit Anhänger, Fahrzeugart LKW (Sattelkraftfahrzeug), Marke Volvo, Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger), das Schaublatt vor Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil er am 16.2.2002 um 07.20 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes gelegt habe. Er habe dadurch § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985, ABl. EG Nr. L 370/8, zuletzt geändert am 24.09.1998 ABl. EG Nr. L 274/1, verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 Abs.2 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.5.2004 Berufung mit dem Antrag, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Berufung nach allfälliger Verfahrensergänzung Folge zu geben bzw. den bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der F T H sei und er grundsätzlich keine LKW's der Firma fahre, er sei mit der Disposition bzw. mit handelsrechtlichen Agenden der Firma beschäftigt. Er lenke nur in Ausnahmesituationen LKW's der Firma, fahre hauptsächlich mit den LKW's der Marke MAN.

 

Vor dem Vorfallszeitpunkt habe er über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren keinen Volvo gelenkt, es sei ihm daher die Benützung der Fahrer- bzw. Beifahrerlade nicht 100 %ig geläufig gewesen und er habe beim Einschieben irrtümlich die Beifahrerlade erwischt.

 

Er sei um ca. 5.00 Uhr Früh mit seinem Privat-PKW von der F T H Gin Richtung Suben aufgebrochen, dort habe er gegen 7.20 Uhr den LKW der Marke Volvo übernommen. Nachdem er das Fahrtenschreiberblatt entsprechend ausgefüllt hatte, habe er es in eine der am Armaturenbrett befindlichen Schlitze eingeschoben und dabei irrtümlich die Beifahrerlade erwischt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 26.8.2004 vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, vom 21.2.2002 zu Grunde, darin führt der Meldungsleger u.a. aus, dass der Berufungswerber das von ihm am 16.2. benutzte Schaublatt um 07.20 Uhr in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt habe, sodass weder Aufzeichnungen über die zurückgelegte Wegstrecke, die gefahrene Geschwindigkeit und die Zeit auf dem Schaublatt ersichtlich gewesen wären. Eine Kopie des gegenständlichen Schaublattes liegt der Anzeige bei.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1989, ABl. EG Nr. L 370/8, i.d.g.F., benutzen die Fahrer jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Im vorliegenden Falle wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen.

 

Aus der Anzeige und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers geht jedoch hervor, dass das Schaublatt erst um 07.20 Uhr des 16.2.2002 - angeblich irrtümlich - in die sogenannte Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt worden ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass, wie vorgeworfen wurde, das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen wurde, zumal, wie bereits dargelegt wurde, dieses erst um 07.20 Uhr eingelegt wurde.

 

Damit sei nicht gesagt, dass ein derartiges Verhalten nicht strafbar wäre, der tatsächliche Strafvorwurf geht jedoch am festgestellten Sachverhalt vorbei. Richtigerweise hätte dem Berufungswerber vorgeworfen werden müssen, dass er das Schaublatt nicht ordnungsgemäß benutzt hat bzw., wie in der Anzeige festgehalten wurde, er das Schaublatt so in das Kontrollgerät eingelegt hat, dass weder Aufzeichnungen über die zurückgelegte Wegstrecke, die gefahrene Geschwindigkeit und die Zeit auf dem Schaublatt ersichtlich gewesen sind. Dies wurde dem Berufungswerber jedoch in keiner Phase des Verfahrens vorgeworfen, mittlerweile ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Möglicherweise hat der Berufungswerber einen Verstoß gegen die oben zitierte Verordnung begangen, indem er das Schaublatt, obwohl er das Fahrzeug gelenkt hat, in die Beifahrerlade des Kontrollgerätes eingelegt hat, nicht jedoch trifft es zu, dass er das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen hat, zumal er dieses erst um 07.20 Uhr eingelegt hat, jedenfalls kann ein solcher Umstand nicht erwiesen werden.

 

Der Beschuldigte hat daher die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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