Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109965/2/Zo/Pe

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-109965/2/Zo/Pe Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. J E, vom 28.7.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7.6.2004, VerkR96-21517-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als vom Zulassungsbesitzer, der Dr. E u P GmbH, namhaft gemachte Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.8.2003 zugestellt am 14.8.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 28.8.2003, der Behörde überprüfbare Beweise für die von ihm erteilte Lenkerauskunft vom 23.7.2003 vorgelegt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 10,90 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er alle Schreiben fristgerecht beantwortet habe. Der von ihm bekannt gegebene Fahrzeuglenker, Herr H halte sich berufsbedingt häufig im Ausland auf, weshalb es sehr schwierig sei, ihn zu erreichen. Der bloße Umstand, dass Herr H nicht erreichbar sein konnte, könne keine Verwaltungsübertretung darstellen, weshalb er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Da sich bereits aus diesem ergibt, dass der Berufung stattzugeben war, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Am 6.5.2003 um 7.52 Uhr wurde mittels automatischer Radarüberwachung festgestellt, dass vom Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Die Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges, die Dr. E u P GmbH mit dem Sitz in, wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.6.2003, VerkR96-21517-2003, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Fahrzeuglenker bekannt zu geben. Dazu teilte die Zulassungsbesitzerin mit, dass sie selbst keine Auskunft erteilen könne. Als Auskunftsperson wurde Herr Dr. J E, namhaft gemacht. Mit einem weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.7.2003 wurde Herr Dr. J E, der nunmehrige Berufungswerber, als von der Zulassungsbesitzerin des Pkw namhaftgemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.5.2003 um 7.52 Uhr gelenkt hat.

 

Der Berufungswerber erteilte mit Schreiben vom 23.7.2003 die Auskunft, dass das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt von Herrn J H, wohnhaft in Frankreich, gelenkt worden sei. Der Berufungswerber wurde daraufhin aufgefordert, überprüfbare Beweise dafür vorzulegen, dass sich der angegebene Lenker zum Tatzeitpunkt tatsächlich in Österreich aufgehalten hat. Dazu gab er bekannt, dass für den Aufenthalt des namhaft gemachten Lenkers keine schriftlichen Unterlagen vorliegen würden, weil sich dieser privat bei Freunden in Österreich aufgehalten habe.

 

Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck erließ daraufhin am 25.9.2003 eine Strafverfügung, mit welcher dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen worden war, dass er der Behörde keine überprüfbaren Beweise für die von ihm erteilte Lenkerauskunft vorgelegt habe. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und verwies auf den bisherigen Schriftverkehr, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck versuchte, mit dem namhaft gemachten Lenker schriftlich Kontakt aufzunehmen. Von diesem langte jedoch keine Stellungnahme ein, weshalb der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck neuerlich aufgefordert wurde, selbst mit diesem Kontakt aufzunehmen und seine Stellungnahme der Behörde zu übermitteln. Von dieser Gelegenheit hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist der Zulassungsbesitzer bzw. die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine richtige Auskunft über den Fahrzeuglenker zu erteilen, wobei diese den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 besteht also entweder darin, gar keine Auskunft zu erteilen, die Auskunft verspätet oder unvollständig zu erteilen oder eben eine unrichtige Auskunft zu erteilen. Nur diese Verhaltensweisen können den Tatbestand des § 103 Abs.3 KFG 1967 erfüllen und bilden daher ein strafbares Verhalten.

 

Wenn die Behörde der Meinung ist, dass die erteilte Auskunft unrichtig ist, so ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, den Zulassungsbesitzer zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren aufzufordern. Diese Mitwirkung kann auch darin bestehen, dass der Zulassungsbesitzer aufgefordert wird, nachprüfbare Unterlagen für die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft vorzulegen. Wenn der Zulassungsbesitzer dies unterlässt, ist die Behörde in der Regel berechtigt, im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass seine Auskunft falsch war und ihn wegen der Erteilung einer unrichtigen Lenkerauskunft zu bestrafen. Die unterlassene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren bildet aber keinen eigenständigen Tatbestand im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, sondern kann wie dargelegt nur im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden.

 

Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass dieser trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde keine überprüfbaren Beweise für die von ihm erteilte Lenkerauskunft vorgelegt hat. Dieses Verhalten bildet aber keinen strafbaren Tatbestand im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, weshalb dafür auch keine Strafe verhängt werden kann. Die Erstinstanz geht erkennbar davon aus, dass die vom Berufungswerber erteilte Auskunft unrichtig war, sie hat ihm aber innerhalb der Verjährungsfrist nie vorgeworfen, keine bzw. eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt zu haben. Der Vorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, der Berufungswerber habe keine überprüfbaren Beweise für die von ihm erteilte Lenkerauskunft vorgelegt, bildet aber kein strafbares Verhalten, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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