Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270018/2/Gf/Km

Linz, 10.10.1995

VwSen-270018/2/Gf/Km Linz, am 10. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M.

H., ..............., ............, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 13. September 1995, Zl. 933-1-Br-524368, wegen Übertretung der Oö. Landesabgabenordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1251/2 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "vorsätzlich" nunmehr "fahrlässig" zu lauten hat.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 13. September 1995, Zl. 933-1-Br-524386, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil sie vom 1. März 1994 bis zum 17. September 1994 für ihre Betriebsstätte die Getränkesteuer weder erklärt noch entrichtet habe, weshalb diese bescheidmäßig festzusetzen gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 239 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 30/1984, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 46/1992 (im folgenden:

OöLAO), begangen, weshalb sie gemäß § 239 Abs. 2 OöLAO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 18. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Tatbestand im Zuge eines Getränkesteuerprüfungsverfahrens festgestellt und damit als erwiesen anzusehen sei. Da sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei, es jedoch unterlassen habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen, liege eine vorsätzliche Abgabenverkürzung vor.

Im Zuge der Strafbemessung sei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht genommen worden; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin seien von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 20.000 S).

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß ihr Lokal im Tatzeitraum sehr schlecht besucht gewesen sei und sie nur versucht habe, es aufrecht zu erhalten, um einen Konkurs zu vermeiden; an die Folge einer Getränkesteuerhinterziehung habe sie nicht gedacht. Außerdem sei sie derzeit arbeitsunfähig und beziehe sie lediglich ein Krankengeld.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ..... zu Zl. 933-1-Br-524368; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 239 Abs. 1 Z. 1 OöLAO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 239 Abs. 2 OÖLAO mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 400.000 S, sofern die Tat jedoch vorsätzlich begangen wurde, mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, höchstens jedoch mit 800.000 S, zu bestrafen, der unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Die Annahme vorsätzlichen Handelns wurde von der belangten Behörde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin mehrfach dazu aufgefordert worden sei, ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt finden sich jedoch nicht nur keine Nachweise darüber, daß die Berufungswerberin von behördlicher Seite tatsächlich entsprechend aufgefordert worden wäre, im Gegenteil: Anläßlich des Berichtes über die Getränkesteuerprüfung vom 9. Februar 1995 (vgl. das Schreiben vom 2. Mai 1995, Zl. 933-1) hat das Prüfungsorgan des Finanz- und Steueramtes vielmehr ausdrücklich festgestellt: "Somit liegt grob fahrlässiges Verhalten vor".

Auch die nicht von vornherein unglaubwürdige Erklärung der Beschwerdeführerin, ihr schlecht gehendes Geschäft aufrecht erhalten zu wollen, um einen Konkurs zu vermeiden, und dabei nicht an weitere Folgen im Hinblick auf die Getränkesteuererklärung gedacht zu haben, weil ihr schließlich alles über den Kopf gewachsen sei, weist eher in die Richtung, daß die Berufungswerberin bloß fahrlässig gehandelt hat. Für (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten wäre nämlich Voraussetzung gewesen, daß sie das Unrechtmäßige ihrer Tat eingesehen und sich mit der Verwirklichung des Tatbildes abgefunden hat (vgl. z.B. O. Leukauf - H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Eisenstadt 1992, RN 17 zu § 6).

Angesichts dieser Beweislage war daher jedenfalls im Zweifel (vgl. § 6 Abs. 2 MRK) davon auszugehen, daß ihr lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4.3. Die Höchststrafe beträgt daher im gegenständlichen Fall gemäß § 239 Abs. 2 lit. b OöLAO lediglich das Einfache des festgestellten Verkürzungsbetrages, also 40.151 S.

Von der - selbst bei Berücksichtigung der tristen finanziellen Lage der Berufungswerberin - prinzipiellen Unbedenklichkeit der Strafbemessung durch die belangte Behörde ausgehend, weil nicht bloß leichte, sondern grobe Fahrlässigkeit deshalb vorliegt, da sie (was die Beschwerdeführerin selbst einsieht; arg. "Daß das keine Entschuldigung ist, das weiß ich") als Unternehmerin grundsätzlich ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab trifft, war daher die Geldstrafe um die Hälfte herabzusetzen sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation mit 1251/2 Stunden festzusetzen.

4.4. Insoweit war somit der vorliegenden Berufung stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "vorsätzlich" nunmehr "fahrlässig" zu lauten hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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