Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109973/6/Ki/Pe

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-109973/6/Ki/Pe Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.7.2004, VerkR96-35023-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich bei der Gaspoltshofener Straße nicht um die L 502 sondern um die L 520 handelt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19.7.2004, VerkR96-35023-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.11.2003 um 15.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der L 502 Gaspoltshofener Straße in Fahrtrichtung Haag a.H. gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Geboltskirchen, Ortsgebiet Marschalling, bei km 16,300, die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird bestritten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 28.10.2004. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger, G A B, einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Haag am Hausruck vom 16.11.2003 zu Grunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass er den zur Last gelegten Sachverhalt durch Messung der Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät festgestellt habe.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt Herr S nicht, damals im Bereich des vorgeworfenen Tatortes in Fahrtrichtung Haag am Hausruck unterwegs gewesen zu sein und er bestätigte auch, dass eine Anhaltung durch den Gendarmeriebeamten stattgefunden habe. Er habe zwar nicht auf das Tacho geschaut, er sei jedoch gefühlsmäßig nicht die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren. Es habe damals Nebel geherrscht und die Sicht vom Messstandort aus habe in Richtung L 520 nur ca. 100 m betragen. Weiters erklärte er, dass es vom Standort des Gendarmeriebeamten aus nicht möglich gewesen sein konnte, das Fahrzeug zu messen, weil die Sicht auf sein Fahrzeug von diesem Standpunkt aus nicht gegeben gewesen sei. Der Funkstreifenwagen sei auf der Marschallinger Landesstraße in Fahrtrichtung L 520 gesehen vor der Zufahrt zum Badesee gestanden.

 

Der Meldungsleger erklärte dazu bei seiner zeugenschaftlichen Befragung, dass er an dem vom Berufungswerber bezeichneten Standort noch niemals das Dienstfahrzeug abgestellt habe, er stelle dieses immer nach der Zufahrt zum Badesee parallel zur Marschallinger Straße ab, von diesem Standort aus könne er eine Messung durchführen. Der Zeuge erklärte auf Befragen auch, dass zum Vorfallszeitpunkt kein Nebel herrschte. Bei der Messung sei er auf der Beifahrerseite des Dienstfahrzeuges außerhalb des Fahrzeuges gestanden.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, das Messgerät sei ausgeschaltet gewesen, erklärte der Zeuge, dass dies nicht der Fall war, wäre das Gerät ausgeschaltet gewesen, hätte es keine Displayanzeige mehr gegeben.

 

Der Berufungswerber vermeinte zwar weiterhin, das Messgerät sei ausgeschaltet gewesen, letztlich bestätigte er jedoch, dass eine Ablesung von Messdaten auf dem Display möglich gewesen ist.

 

Der Gendarmeriebeamte erklärte auch, er habe das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet, mit dem verwendeten Messgerät habe es niemals Probleme gegeben.

 

Eine im Akt aufliegende Kopie betreffend Eichung des Messgerätes wurde im Laufe der Verhandlung zur Verlesung gebracht.

 

Der Berufungswerber brachte auch vor, es sei keine 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungstafel in seine Fahrtrichtung angebracht gewesen. Der Verhandlungsleiter konnte jedoch feststellen, dass tatsächlich ein entsprechendes Verkehrszeichen und zwar unmittelbar nach Strkm. 16,05 der L 520 angebracht war.

 

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers der Tatsache entsprechen. Seine Aussagen waren schlüssig und widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Der Zeuge hat ausdrücklich erklärt, an welcher Stelle er das Dienstfahrzeug abgestellt hatte, dass die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Messung vorlagen und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche darauf hindeuten würden, der Zeuge habe den Beschuldigten in unsachlicher Weise belasten wollen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist bzw. dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (VwGH 28.6.2001, 99/11/0261).

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte Herr S jedoch keine exakten Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit geben. Ausdrücklich hat er erklärt, dass er nicht auf den Tachometer geschaut hat, er sei gefühlsmäßig die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht gefahren. Dazu wird festgestellt, dass auch einem geübten Kraftwagenlenker die subjektive Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit im Rahmen der vorgeworfenen Übertretung eher nicht möglich ist, jedenfalls nicht in der Art und Weise, ein korrekt zustande gekommenes Messergebnis zu widerlegen, mit anderen Worten, die subjektive Einschätzung durch den Berufungswerber wurde im gegenständlichen Fall durch eine in einem objektiven Messverfahren festgestellte Geschwindigkeit widerlegt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dazu wird festgestellt, dass im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der L 520 mit 50 km/h beschränkt war. Diese Beschränkung war durch ein entsprechendes Verkehrszeichen kundgemacht.

 

Das unter Punkt I.5. durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite (Verschulden) anbelangt, so mag es zutreffen, dass der Berufungswerber der Auffassung gewesen ist, er sei lediglich mit einer geringeren Geschwindigkeit unterwegs gewesen, dieser Umstand wurde jedoch, wie bereits dargelegt wurde, durch ein objektives Messverfahren widerlegt. Weitere Umstände, welche den Beschuldigten in subjektiver Hinsicht entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Festgestellt wird, dass bezüglich Tatort eine spruchgemäße Korrektur erforderlich war, zumal in der Anzeige irrtümlich die Gaspoltshofener Straße mit "L 502" bezeichnet wurde. Hiedurch wurde jedoch der Berufungswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten in keiner Weise eingeschränkt und es ist auch die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen. Die Berufungsbehörde war zur Spruchkorrektur verpflichtet.

 

I.7. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgehalten werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat in der Begründung zur Strafbemessung ausgeführt, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe nicht vorliegen würden. Dazu wird festgestellt, dass aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen ist, ob bisher über den Berufungswerber Verwaltungsstrafen verhängt wurden und so davon ausgegangen werden muss, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit anzunehmen ist.

 

Dennoch erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens als nicht für vertretbar, die Strafe herabzusetzen, zumal diese im vorliegenden Falle durchaus milde bemessen wurde. Auch die vom Berufungswerber angegebenen sozialen Verhältnisse stehen aus diesem Grunde dem Strafausmaß nicht entgegen.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Berufungswerber durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Festsetzung des Strafausmaßes Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum