Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109976/7/Bi/Be

Linz, 08.10.2004

 

 

 VwSen-109976/7/Bi/Be Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C R, vertreten durch Herrn R, Pfarrgasse 17, 4020 Linz, vom 26. Juli 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 14. Juli 2004, CSt 11429/04, wegen Zurückweisung eines in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960 erhobenen Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) vom 9. Juni 2004 gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. Mai 2004, CSt 11429/04, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei postalisch hinterlegt und am 25. Mai 2004 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Sie gelte daher mit diesem Tag gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG sei daher am 8. Juni 2004 abgelaufen. Der Einspruch sei aber erst am 16. Juni 2004 eingelangt und daher verspätet.

2. Dagegen hat die Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bereits die Erstinstanz mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informiert, dass sie die falsche Adressatin sei. Eine zeitgerechtere Beantwortung sei aufgrund der Postwege bzw -dauer nicht möglich gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. ... Gemäß Abs.2 ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. ... Gemäß Abs.3 ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung, deren Rechtsmittelbelehrung diesen Bestimmungen entsprach, wurde laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 24. und 25. Mai 2004 mit Beginn der Abholfrist am 25. Mai 2004 beim Postamt 1030 Wien hinterlegt. Der mit 9. Juni 2004 datierte Einspruch langte am 16. Juni 2004 bei der Erstinstanz ein; der Poststempel ist weitgehend unleserlich.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 9. September 2004 wurde die Bw unter Hinweis auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz ersucht, Angaben über eine eventuelle Ortsabwesenheit am 24. und 25. Mai 2004 zu machen und gegebenenfalls Zeugen zu benennen.

Die Bw bestätigte mit Schreiben vom 23. September 2004, sie sei am 24. und 25. Mai 2004, den Tagen der Zustellversuche und der Hinterlegung, in St. Thomas am Blasenstein auf Urlaub und daher ortsabwesend gewesen, was ihr Lebensgefährte, DI Heinz Marschalek bestätigen könne.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist damit die Aussage der Bw im Hinblick auf ihren Urlaub glaubhaft, zumal auch Fritz Rath, der in Vertretung der Bw die Rechtsmittel eingebracht hat, bei einer Vorsprache am 23. September 2004 diesen Urlaub bestätigt hat..

Demnach war die Bw weder zum Zeitpunkt des 1. noch des 2. Zustellversuchs ortsanwesend, weshalb die Hinterlegung nicht die Wirkung einer Zustellung gemäß § 17 Abs.3 ZustellG (idF BGBl.I Nr.10/2004) entfalten konnte. Die Bw konnte damit wegen glaubhafter Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangen.

Sie hat laut Mitteilung des Postamtes 1030 Wien das Schriftstück am 1. Juni 2004 behoben, sodass damit die Zustellung gemäß § 7 Abs.1 ZustellG bewirkt wurde, somit die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen und am 15. Juni 2004 geendet hat. Der mit 9. Juni 2004 datierte Einspruch weist den BPD-Eingangsstempel 16. Juni 2004 auf. Der Poststempel ist unleserlich, jedoch ist aus dem Eingangsstempel zu schließen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.

Die Bw hat mit Schreiben vom 23. September 2004 auch erklärt, dass sie sich mit dem von Fritz Rath verfassten und unterschriebenen Einspruch einverstanden erklärt. Somit ist davon auszugehen, dass dieser über die erforderliche Vertretungsbefugnis (Vollmacht) im Sinne des § 10 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG verfügt, auch wenn der Einspruch so formuliert ist, als wäre er im eigenen Namen erhoben worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei nunmehr gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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