Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109978/4/Br/Wü

Linz, 27.09.2004

 

 VwSen-109978/4/Br/Wü Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn R K, U F T, vertreten durch KomR L D,O ,T, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Juli 2004, Zl: VerkR96-11793-2004/U, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Punkt 2.) unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wird und in 5. u. 6. die Geldstrafe auf je 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 36 Stunden ermäßigt werden.

 

II. Im Punkt 2. Entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge, in Punkt 5. u. 6. Ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf je 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

 

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51e Abs.1 VStG.

zu II: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen nachstehend zitierter Verwaltungsübertretungen insgesamt zwölf Geldstrafen, zuzüglich der 10%igen Verfahrenskosten 1.835,90 Euro verhängt.

 
 
 
1.1. Es wurden gegen ihn nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:

"er habe am 29.05.2004 um 22.53 Uhr im Stadtgebiet von Linz auf der Waldeggstraße aus Richtung Rudigierstraße in Richtung Dametzstraße das KFZ, pol.KZ. , gelenkt wobei er

1) als Lenker des angeführten Fahrzeuges entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen zur Geradeausfahrt eingeordnet, sind dann aber nach rechts in die Stockhofstraße eingebogen (vom linken der beiden stadteinwärts führenden Fahrstreifen der Waldeggstraße)

2) dabei die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt,

3) als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei

ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war,

  1. im Bereich der Kreuzung Stockhofstraße/Tegetthoffstraße, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, in einer unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sind und dabei die Fahrbahnmitte überfahren haben,

5) im Ortsgebiet um 50 km/h schneller als 50 km/h gefahren sind (Stockhofstraße zwischen Tegetthoffstraße und Auerspergplatz)

6) entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit der Zusatztafel "21.00 - 06.00", die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 40 km/h überschritten haben,

7) als Lenker des angeführten Fahrzeuges nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem

Bogen eingebogen sind (an der Kreuzung Herrenstraße/Rudigierstraße),

8) den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt haben,

9) auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter

staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandzeug mitgeführt

haben,

10) auf der Fahrt keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt haben,

11) sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil an diesem die Gewichtsaufschriften gern. § 27 Abs. 2 fehlten und

12) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,70 mg/1)."

 

1.2. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde auf den gesetzlichen Strafrahmen und den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verwiesen. Über die Einkommensverhältnisse wurden keine inhaltlichen Erwägungen getroffen:

"Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnte nur dahingehend Betracht genommen werden, als Sie diesbezüglich zu keiner Stellungnahme verhalten werden konnten. Es wird daher von folgender Schätzung ausgegangen: keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage vorliegend.
 

Gemäß 99 Abs. la StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l(1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkohlgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/1 beträgt.
 

Bei der Strafbemessung war auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse Bedacht zu nehmen (Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges)."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht jedoch offenkundig undiffrenziert gegen das Strafausmaß erhobenen Berufung. In der per E-Mail von abgesendeten Berufung, worin er ausführt, dass ihm die Leistung der Geldstrafe auf Grund finanzieller Schwierigkeiten nicht möglich sei. Aus diesem Grunde ersuche er höflich um Strafmilderung und des Weiteren um Ratenzahlung in Höhe von Monatsraten zu 50 Euro.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt; ebenfalls wurde zwecks Klarstellung des Berufungsumfanges der Berufungswerber um diesbezügliche Ergänzung auch iSd § 13 Abs.3 AVG ersucht. Dem wurde mit dem Schreiben vom 21.9.2004, hier eingelangt am 22.9.2004, entsprochen und präzisiert, dass sich die Strafberufung nur gegen die o.a. Punkte richtet.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.2. Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG kann jedoch abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da aus der Anzeige nicht erkennbar ist, ob andere Fahrzeuglenker durch das Unterbleiben des Anzeigens des Fahrstreifenwechsels bzw. Abbiegevorganges irritiert wurden, indem sie sich auf diesen Vorgang hätten einstellen können müssen, kann im Punkt 2. von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen werden.

Die in den Punkten 5. und 6. verhängten Geldstrafen betreffen zwei auf verschiedene Rechtsvorschriften gestützte Geschwindigkeitsbeschränkungen (Ortsgebiet 50 km/h und kundgemachte 30 km/h). Subjektiv tatseitig kann von einem Fortsetzungswillen ausgegangen werden, sodass diese als weitgehend in einer zeitlichen Einheit begangen angesehen werden können. Dies ist bei der Strafzumessung dahingend zu berücksichtigen, dass die beiden Strafen so zu reduzieren waren als ob eine entsprechend zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen würde (vgl. VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0145, sowie VwGH vom 10.4.1991, 91/03/0003).

Unter Bedachtnahme auf die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse und die glaubhaft gemachten Verbindlichkeiten des Berufungswerbers scheint im Zusammenhang mit den unangefochten bleibenden Punkten die für zwei im Ergebnis subjektiv tatseitig in Tateinheit begangenen Geschwindigkeitsübertretungen, die sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften § 20 Abs.2 StVO [Ortsgebiet] u. § 52a Z10a StVO [30 km/h-Beschränkung] ergeben, schuldangemessen.

Als strafmildernder Aspekt konnte die mit der Berufung zum Ausdruck gelangende Unrechts- und Schuldeinsichtigkeit gewertet werden, wobei jedoch, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte, letztlich die straferschwerenden Umstände von zwei einschlägigen Vormerkungen wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit v. 22. bzw. 30.7.1999 überwogen haben.

Dennoch scheint mit den nunmehr verhängten Geldstrafen dem Strafzweck, insbesondere dem Gedanken der Prävention noch ausreichend Rechnung getragen werden.

 

 

4.3. Über das Ratenzahlungsersuchen wird die Behörde erster Instanz eine Entscheidung zu treffen haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum