Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109988/7/Ki/Hu

Linz, 05.10.2004

 

 

 VwSen-109988/7/Ki/Hu Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, E, L ,vom 6.9.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.8.2004, VerkR96-1858-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort Straferkenntnis durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18.4.2004 um 11.20 Uhr das Kraftfahrzeug, Renault 19, silbermetallic, in Engerwitzdorf, Mittertreffling, Leitnerstraße, am öffentlichen Parkplatz vor dem Haus L und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Kennzeichentafel abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen habe. Er habe dadurch § 82 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Tatsache nicht, dass das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort abgestellt war, er vermeint jedoch, es habe sich um einen Mietparkplatz einer Wohneinheit gehandelt und er hätte daher das Kfz, welches von ihm gekennzeichnet war, dort abstellen dürfen. Es habe sich um ein Wechselkennzeichen gehandelt, und er habe mit einer Beschriftung mit Kennzeichennummer und Telefonnummer dies ausreichend kenntlich gemacht. Bei einer Rücksprache mit dem zuständigen Hausverwalter habe ihm dieser bestätigt, dass es sich um Parkplätze, welche im Genossenschaftseigentum sind, handle.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach § 82 Abs.1 StVO 1960 für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafel erforderlich.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt.

 

Zunächst ist abzuklären, ob der Berufungswerber seine Berufung überhaupt rechtzeitig eingebracht hat. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein hinterlegt und ab 10.8.2004 (nach vorhergegangenen zwei Zustellversuchen) zur Abholung bereitgehalten.

 

Auf einen Verspätungsvorhalt hin erklärte der Berufungswerber, er sei in der Zeit vom 6.8. bis 25.8.2004 in einer Pension in Tirol auf Urlaub gewesen, daher habe er den Brief erst am 26.8.2004 abholen können. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens legte er eine Reihe von Rechnungen vor, daraus geht hervor, dass sich der Rechtsmittelwerber zur fraglichen Zeit tatsächlich in Tirol aufgehalten hat. In Beurteilung dieser vorgelegten Unterlagen erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der Berufungswerber seine Abwesenheit an der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung glaubhaft machen konnte. Das Straferkenntnis wurde von ihm am 26.8.2004 behoben, damit gilt ab diesem Zeitpunkt ein allfälliger Zustellmangel jedenfalls im Sinne des § 7 Zustellgesetzes geheilt, mit 26.8.2004 ist dem Berufungswerber das Schriftstück tatsächlich zugekommen. Die am 6.9.2004 eingebrachte Berufung gilt daher als rechtzeitig.

 

Zur Sache wird festgestellt, dass der Schuldspruch dann rechtmäßig ist, wenn es sich beim festgestellten Tatort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass unter einer Benützung für jedermann unter gleichen Bedingungen dann zu sprechen ist, wenn jedermann die Möglichkeit hat, etwa Gast oder wie im vorliegenden Falle eben Besucher zu werden.

 

Sowohl der Berufungswerber selbst, als auch der zuständige Hausverwalter haben erklärt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abstellflächen um sogenannte Besucherparkplätze für die dort situierten Wohnhäuser handelt, eine weitere Einschränkung liegt nicht vor. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass, wenn sich die Fläche auch im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft befindet, diese Besucherparkplätze im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als öffentliche Verkehrsfläche (bzw. Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960) gelten.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber ein Wechselkennzeichen hatte, kann im vorliegenden Falle ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Aufstellung eines zweiten Fahrzeuges bei Vorhandensein eines Wechselkennzeichens ebenfalls eine Bewilligung nach § 82 Abs.2 StVO 1960 notwendig wäre. Dass eine solche Bewilligung vorliegen würde, hat der Berufungswerber nicht behauptet.

 

Zusammenfassend stellt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite betrifft, keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden. Insbesondere ein allfälliger Rechtsirrtum muss als vom Berufungswerber verschuldet angesehen werden, zumal grundsätzlich von einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigten Person zu erwarten ist, dass sie die entsprechenden straßenpolizeilichen Bestimmungen kennt. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass zwar grundsätzlich einem zum Lenken von Kraftfahrzeugen Berechtigten die Kenntnis der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zugemutet werden kann, im vorliegenden Falle kommt jedoch dazu, dass der Berufungswerber vermeinte, es handle sich um einen Privatparkplatz und er sei berechtigt, sein Kfz dort abzustellen. Wenn auch grundsätzlich ein Verschulden nicht verneint werden kann, so erachtet es die Berufungsbehörde im vorliegenden Falle doch als eher geringfügig und es sind aus der Tat auch keinerlei bedeutende Folgen entstanden. Die Voraussetzungen für das Absehen einer Strafe im Sinne des § 21 Abs.1 VStG liegen sohin vor, um dem Beschuldigten jedoch von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, musste aber eine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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