Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109991/2/Kei/Ri

Linz, 30.05.2005

 

 

 VwSen-109991/2/Kei/Ri Linz, am 30. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der I H L W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R R, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 16. August 2004, Zl. VerkR96-2574-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zweimal wird statt "FSG 1997" jeweils gesetzt "FSG" und

    statt "mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerschein" wird

    gesetzt "mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 16.4.2004 um 18.05 Uhr ein Kraftfahrzeug auf der B130 Nibelungen Straße bei Strkm 33,850 im Gemeindegebiet Engelhartszell, wobei festgestellt wurde, dass Sie mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerschein ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat, indem Sie einen österreichischen Führerschein (Bundespolizeidirektion Salzburg, 17.11.1982, Nr. 1148/81, Klasse B) und einen deutschen Führerschein (Kreisverwaltungsreferat München, 4.10.1984, Nr. C049281, Klasse 3) besitzen und es unterlassen haben, den österreichischen Führerschein an Ihre Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 7 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

36 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden

Gemäß

§ 37 Abs. 1 FSG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Es gehe um die Auslegung des § 14 Abs.7 FSG dahingehend, was unter dem Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine zu verstehen ist und ob die entsprechende Rechtskenntnis einem deutschen Staatsbürger bekannt sein muss.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. September 2004, Zl. VerkR96-2574-2004, Einsicht genommen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 14 Abs.7 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Zweck der Bestimmung des § 14 Abs.7 FSG liegt darin, dass jemand, über den ein Lenkverbot verhängt wurde und dem der eine Führerschein abgenommen wurde, nicht unter Verwendung eines anderen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenken darf.

Auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs.7 FSG (arg. "mehrerer") ergibt sich, dass die Bw im gegenständlichen Zusammenhang denjenigen der beiden Führerscheine, der als erster ausgestellt wurde, hätte abliefern müssen.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 36 Euro verhängt.

Es liegt zwar ein Überwiegen des einen Milderungsgrundes gegenüber einem nicht vorhandenen Erschwerungsgrund vor. Es handelt sich dabei aber nicht um ein beträchtliches Überwiegen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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