Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109993/3/Kof/He

Linz, 30.09.2004

 

 

 VwSen-109993/3/Kof/He Linz, am 30. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.8.2004, VerkR96-2244-2004, wegen Übertretung des § 19 Abs.6 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 72 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz beträgt 10 % der neu
festgesetzten Strafe (= 7,20 Euro).

Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat daher zu bezahlen:

79,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 04.05.2004 um 07.39 Uhr den PKW, (Marke), Kz UU-....., in B.,
von der Bushaltestelle vor dem Haus L...straße (Nr.) wegfahrend gelenkt und dabei einen im fließenden Verkehr auf der L......straße fahrenden Fahrzeuglenker durch Einbiegen/Einordnen zu unvermitteltem Bremsen genötigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

145,00 Euro

60 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 159,50 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung vom 6.9.2004 eingebracht.

Diese Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß;

siehe Erklärung des Bw vom 29.9.2004 (Berufung, Seite 2 - Rückseite).

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Da die Berufung sich nur gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

2.000 Euro netto/monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten;

siehe Schreiben der belangten Behörde vom 26.7.2004, VerkR96-2244-2004, welches in dieser Hinsicht unbekämpft geblieben ist.

Beim Bw ist eine Übertretung der StVO - allerdings keine einschlägige - vorgemerkt, sodass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorliegen.

Die Geldstrafe wird daher auf 72 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt -- dies entspricht 10 % der in § 99 Abs.3 lit.a StVO vorgesehenen möglichen Höchststrafe (= 726 Euro).

Vergleichsweise wird darauf verwiesen, dass im Falle einer Anonymverfügung -
auf welche der Bw zwar keinen Rechtsanspruch hat, welche aber üblicherweise "erlassen" wird - eine Geldstrafe von 58 Euro festgesetzt worden wäre.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,20 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
 

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