Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109996/6/Kof/Hu

Linz, 02.11.2004

 

 

 VwSen-109996/6/Kof/Hu Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EH gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30.8.2004, VerkR96-2884-2003, wegen Übertretung des § 101 Abs.1a KFG nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

93,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben

am

24.3.2003

um (von - bis)

13.45 Uhr

in

T......, im Schotterwerk der Firma B.......,

den LKW, Merc.26355 orange lackiert, Kennzeichen WY-....... mit Schotter beladen.

Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 14.10 Uhr in S., St. U.....straße Nr. ... wurde von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt, dass Sie als Laderfahrer diesen LKW, der für ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 22 t zugelassen ist, um 5,74 t mit Schotter überladen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 101 Abs. 1 a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm § 134 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

72,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..............) beträgt daher 79,20 Euro"

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.9.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 28.10.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.

Der Bw hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er die Beladung des LKW mit Schotter in der Schottergrube der Firma B. Bau GmbH - der Bw ist dort als Laderfahrer beschäftigt - vorgenommen hat.

Zulassungsbesitzer dieses LKW ist die Firma M.P. in W., Lenker war Herr R.B., wohnhaft in S.

Nach dieser Beladung ist der LKW-Lenker - vor dem Verlassen des Firmengeländes - auf die dort befindliche Waage gefahren, wobei u.a. das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW gewogen wurde.

Dieses Gesamtgewicht des LKW abzüglich dem Taragewicht (Eigengewicht) des LKW bildet die Grundlage für die Verrechnung mit der Firma B. Bau GmbH.

Die Durchführung der Wägung dieses LKW wurde nicht vom Bw selbst, sondern von einem anderen Mitarbeiter der Firma B. Bau GmbH durchgeführt.

Dem LKW-Lenker wurde nach dieser Abwage ein Lieferschein ausgehändigt, aus welchem das Bruttogewicht (= tatsächliches Gesamtgewicht) des LKW, das Taragewicht (= Eigengewicht) des LKW sowie das Gewicht der Ladung - letzteres ist Grundlage für die Abrechnung - ersichtlich sind.

Durch diesen Lieferschein war dem LKW-Lenker bereits vor Verlassen der Schottergrube bekannt, dass das tatsächliche Gesamtgewicht des von ihm gelenkten LKW 27,74 t beträgt und somit - da das höchst zulässige Gesamtgewicht dieses LKW 22 t beträgt - eine Überladung von 5,74 t vorliegt.

Der LKW-Lenker wäre gemäß § 102 KFG verpflichtet gewesen, das Ausmaß der Überladung abzuladen, anschließend neuerlich auf die Waage zu fahren und - sofern das hzG eingehalten worden wäre - erst dann die Schottergrube zu verlassen.

Diesem Vorbringen des Bw wird vom erkennenden Mitglied des UVS vollinhaltlich Glauben geschenkt! Weitere diesbezügliche Beweisaufnahmen (z.B. die zeugen
schaftliche Einvernahme des LKW-Lenkers) sind daher nicht erforderlich.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen ... nur zulässig, wenn u.a. das höchste zulässige Gesamtgewicht ... durch die Beladung nicht überschritten wird.

Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges ... Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser dafür zu sorgen, dass ua. § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. eingehalten wird
(§ 101 Abs.1a KFG).

Gemäß dem - auch vom Bw erwähnten, in Grundtner, KFG, 5. Auflage, E20 zu
§ 101 KFG (Seite 648) zitierten - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.2.1986, 85/03/0046 - ist unter einem "Anordnungsbefugten" im Sinne des
§ 101 Abs.1a KFG eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladevorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw vertritt das erkennende Mitglied des UVS die Rechtsansicht, dass es sich beim Bw unter einem "Anordnungsbefugten" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, da er

Für die Überladung eines LKW sind der Zulassungsbesitzer und der Lenker und der Belader (letzterer nur dann, wenn er weder Zulassungsbesitzer noch Lenker ist) verantwortlich; VwGH vom 20.5.1998, 97/03/0258 mit Vorjudikatur ua.

Der Bw war der einzige Belader und daher - da der Bw weder Zulassungsbesitzer, noch Lenker dieses LKW war - Anordnungsbefugter iSd § 101 Abs. 1a KFG.

Der Bw bringt -- völlig zutreffend -- vor, dass der LKW-Lenker, Herr R.B.

Diese zutreffenden Vorbringen ändern jedoch nichts daran, dass der Bw selbst ebenfalls -- nach § 101 Abs.1a KFG -- für die Überladung verantwortlich ist.

Zum Vorbringen "Tatort" des Bw in der Berufung ist auszuführen:

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Beladung bzw. Überladung am 24.3.2003 gegen 13.45 Uhr im Schotterwerk der Firma B. in T. vorgenommen wurde und diese Überladung bzw. dessen Ausmaß bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 14.10 Uhr in S., St. U....straße Nr. ..., von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt wurde.

Die entsprechende Tat wurde dem Bw bereits in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 27.8.2003 - dem Bw am 1.9.2003 zugestellt - vorgeworfen, sodass Verfolgungsverjährung iSd §§ 31 und 32 VStG nicht eingetreten ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch die Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich ist.

Nach § 44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. Erkenntnisse vom 20.7.2004, 2002/03/0191; vom 17.6.2004, 2002/03/0200; vom 15.12.2003, 2003/03/0094 mit Vorjudikatur.

Im gegenständlichen Fall kann für den Bw nicht zweifelhaft sein, welcher Verwaltungsübertretung er beschuldigt wurde!

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Zusätzlich wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2003, 2001/03/0372, verwiesen.

Über den dortigen Beschwerdeführer (Lenker eines Sattel-KFZ) wurde wegen der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 40 t um "nur" 600 kg eine Geldstrafe von umgerechnet 72 Euro verhängt.

Im gegenständlichen Fall beträgt das Ausmaß der Überladung 5,74 t, somit fast das 10-fache im Vergleich zum oben angeführten Beschwerdeführer.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (72 Euro) beträgt nur etwas mehr als 3 % der möglichen Höchststrafe (= 2.180 Euro gem. § 134 Abs.1 KFG) und ist daher keinesfalls überhöht, sondern als sehr niedrig zu bezeichnen.

Die Berufung war daher sowohl hinsichtlich des Schuldspruches, als auch der verhängten Geldstrafe/des Strafausmaßes abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % (= 7,20 Euro) und für das Berufungsverfahren weitere 20 % (= 14,40 Euro)
der verhängten Strafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 101 Abs.1a KFG - Anordnungsbefugter Belader

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