Linz, 27.09.2004
VwSen-109999/2/Kof/He Linz, am 27. September 2004
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn PF L vertreten durch
Herrn Mag. AL gleiche Adresse, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.8.2004, VerkR96-2276-2004, wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.5 und 5 Abs.1 StVO zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß hinsichtlich
herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:
- Geldstrafe ( 100 + 70 + 1162 =)................................................... 1.332,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 133,20 Euro
1.465,20 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (1,5 + 1 + 14 =) 16,5 Tage.
Rechtsgrundlagen:
§§ 19, 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
"Sie haben am 02.05.2004 um 03.05 Uhr den PKW, (Marke), Kz. UU-......,
in A..., H...straße, R....weg (Nr) , gelenkt, dabei den dortigen Gartenzaun beschädigt und es unterlassen
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960
- § 99 Abs.3 lit.b iVm § 4 Abs.5 StVO 1960
- § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
1. 300 Euro | 100 Stunden | § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 |
2. 210 Euro | 70 Stunden | § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 |
3. 1.450 Euro | 500 Stunden | § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
196 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/..........) beträgt daher 2.156,00 Euro."
Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung
vom 5.9.2004 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
In der Berufung vom 5.9.2004 werden vom Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten.
Der Bw ersucht ausdrücklich nur um Minderung der Geldstrafe.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; vlg. VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Da die Berufung sich nur gegen die Höhe der jeweiligen Strafe richtet, wird gemäß
§ 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen.
Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.
Der Bw hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Zu den einzelnen Strafen ist auszuführen:
- Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO:
- Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO:
- Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO:
Der VwGH in vergleichbaren Fällen Geldstrafen von umgerechnet 145 Euro
(und mehr) als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerden als unbegründet abgewiesen; Erkenntnisse vom 20.3.2003, 99/03/0316 und vom 25.4.2001, 2001/03/0100.
Da der Bw über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt und obendrein bislang unbescholten war, wird die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1,5 Tage herab- bzw. festgesetzt.
In den unter Pkt.1 angeführten VwGH-Erkenntnissen wurde eine Geldstrafe von umgerechnet 109 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß den oa. Strafzumessungsgründen wird daher die Geldstrafe auf 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag herab- bzw. festgesetzt.
Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l
oder mehr beträgt, ist gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO mit einer Geldstrafe
von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen.
Da der Bw -- wie bereits dargelegt - über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt und obendrein bislang unbescholten war, wird die gesetzliche Mindeststrafe festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der (neu) verhängten Strafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs. 5 und 5 Abs.1 StVO - Strafbemessung