Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110003/12/Kl/Rd

Linz, 10.03.1992

VwSen - 110003/12/Kl/Rd Linz, am 10. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des R S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, Zl. Ge96/273/1991-4/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausdruck "im Fahrdienst" entfällt und das Gelegenheitsverkehrsgesetz mit "BGBl.Nr.86/1952 i.d.g.F." zu zitieren ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20 % der verhängten Strafe, d.s. 200 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 3. Dezember 1991, Ge-96/273/1991-4/91/H, über den Beschuldigten R S wegen einer Übertretung nach § 14 Abs.1 Ziff.6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes i.V.m. §§ 25 Abs.1 und 56 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986, eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 6. September 1991 gegen 21.30 Uhr das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen in L, gelenkt hat, obwohl das Taxifahrzeug nicht mit einem innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Schild mit der Aufschrift Taxi auf dem Dach gekennzeichnet war.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß die angefochtenen Straferkenntnisse von der unrichtigen Annahme ausgehen, daß er ein Taxi im Fahrdienst gelenkt hätte, obwohl er doch das Schild mit der Aufschrift "Taxi" abgenommen hat. Es war daher auch nicht erforderlich, den Taxilenkerausweis mitzuführen. Überdies wurde dieser von der Bundespolizeidirektion Linz für die Dauer eines Jahres zurückgenommen. Auch wurde das Fahrzeug nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten, sondern telefonisch bestellt. Im übrigen gelten die §§ 30, 25 und 42 Abs.8 der Betriebsordnung für das Mietwagengewerbe nicht. Im übrigen sei bei Entfernung der Dachleuchte das Vorhandensein eines Freizeichens in einem KFZ, welches als Taxi zugelassen ist, nicht verboten. Es wird aber die Meinung vertreten, daß es sich weder um ein Taxifahrzeug im Fahrdienst noch um einen Mietwagen handelte, sondern eben um ein Taxifahrzeug außerhalb des Fahrdienstes, wofür keine Regelungen getroffen wurden und daher der Tatbestand nicht zutrifft. Auch wurde Irrtum dahingehend geltend gemacht, daß er sich als Lenker eines Taxifahrzeuges nicht im Fahrdienst gefühlt habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen; diese hat keine Gegenschrift erstattet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

4. Aufgrund des ausdrücklichen schriftlichen Antrages des Berufungswerbers wurde am 25. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Revierinspektor B W von der Bundespolizeidirektion L geladen wurde. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber Rupert Schütz hat am 6. September 1991 gegen 21.30 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in L von der Landesfeuerwehrschule kommend in der K bis zum Haus Nr. gelenkt und dabei eine weibliche Person am Beifahrersitz als Fahrgast befördert. Das Taxameter war eingeschaltet und wies einen Betrag von 45 S auf. Das Freizeichen war ausgeschaltet bzw. auf "besetzt" geschaltet. Das Fahrzeug hatte kein beleuchtetes Dachschild "Taxi" montiert; es hatte aber aufgrund des übrigen Erscheinungsbildes (seitliche Aufschriften "Taxi" und die Rufnummer 2148) den Anschein, daß es sich um ein Taxifahrzeug handelte. Es waren auch Tarife am Armaturenbrett angeschlagen.

Zulassungsbesitzer ist die Mietwagen- und Taxi GesmbH. Die Mietwagen- und Taxi GesmbH hat eine Taxikonzession für fünf Taxifahrzeuge. Handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber R S. Der Berufungswerber selbst ist Konzessionsinhaber für das Taxigewerbe für ein Taxifahrzeug und für das Mietwagengewerbe mit einer Konzession auf zwei PKW's und einer anderen Konzession auf 5 PKW's lautend. Der Berufungswerber verfügt über keinen Taxilenkerausweis. Die telefonische Bestellung am Standort der Mietwagen- und Taxi GesmbH war Anlaß für den sich auf Leerfahrt befindlichen Berufungswerber, sich als Lenker zur Verfügung zu stellen und in Anbetracht des fehlenden Ausweises das Dachschild "Taxi" abzumontieren. Tagsüber werden Taxifahrzeuge über die Zentrale per Funk zu den Abholorten beordert bzw. stehen an den öffentlichen Standplätzen bereit. Nachts ist die Taxizentrale nicht besetzt, weshalb das Fahrzeug mit einer Anrufumleitung ausgerüstet ist, sodaß das Telefonat von der Zentrale in das Taxifahrzeug umgeleitet wird.

Beim Fahrzeug ist das Freizeichen automatisch mit der Zündung des PKW's eingeschaltet. Ein gesondertes Abschalten ist nicht möglich. Lediglich bei Inbetriebnahme des Fahrpreisanzeigers wird das Freizeichen abgeschaltet. Die übrigen Taxifahrzeuge (so auch beim PKW L-1473 G) weisen ein anderes Taxameter auf, welches es ermöglicht, das Freizeichen auch separat ein- und auszuschalten. Welche Personen zum Tatzeitpunkt abgeholt werden sollen, war nicht Inhalt der Bestellung und stand bei der Bestellung nicht fest.

Am Dach war kein Schild "Taxi" montiert.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idgF, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs (§ 1 Abs.1 des zitierten Gesetzes). Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 leg.cit. wird das Mietwagengewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) definiert. § 3 Abs.1 Z.3 leg.cit. definiert das Taxigewerbe als Personenbeförderung per Personenkraftwagen, die zum Gebrauch für jedermann an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichungen angefordert werden.

Gemäß § 10 Abs.1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes kann der Bundesminister für Verkehr für die Ausübung der Gewerbe nähere Ausübungsvorschriften erlassen; diese sind durch die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986, - BO 1986 ergangen.

Gemäß § 14 Abs.1 Z.6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer 1-5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Dieser Bestimmung entspricht § 56 Abs.1 der BO 1986, wonach Übertretungen dieser Verordnung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu bestrafen sind.

5.2. Zur näheren Abgrenzung des Taxigewerbes vom Mietwagengewerbe führt § 53 Abs.3 der BO 1986 aus, daß beim Mietwagengewerbe die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen darf, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist.

Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes ist die Bestellung (zur Abholung bei der Landesfeuerwehrschule) am Standort in der R in L erfolgt und wurde vom Berufungswerber nicht selbst entgegengenommen. Die Bestellung wurde an ihn per Funk weitergegeben. Hinsichtlich der Zuordnung zum Mietwagengewerbe hat aber gemäß des zitierten § 3 Abs.1 Z.2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die Bestellung die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises zu beinhalten, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn dieser spätestens bei Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Er darf nicht durch Offertlegung des Mietwagenunternehmers oder seiner Gehilfen nach Bestellung der Fahrt verändert oder erweitert werden können (RV 799 XV. GP) (Heinl-Löbenstein-Verostra, Das Österreichische Recht, Band VIIIb 64, Fußnote 3 zu § 3). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab aber der Berufungswerber selbst bekannt, daß bei seiner Abholung bei der Landesfeuerwehrschule die Personen bzw. der Personenkreis nicht bekannt war und daher nicht durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt und daher geschlossen war. Es war daher nicht von der Ausübung eines Mietwagengewerbes auszugehen. Vielmehr wurde in dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung gebräuchlichen Sinn ein Taxifahrzeug telefonisch bestellt, wenngleich auch nicht expressis verbis ein "Taxi" sondern lediglich ein Fahrzeug oder Wagen genannt wurde.

Im übrigen hat gemäß § 53 Abs.2 der BO 1986 die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi-Fahrzeug verwechselbaren Weise zu erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Das Beweisverfahren hat aber unbestritten ergeben, daß das Freizeichen auf der Fahrt zur K auf "besetzt" geschaltet war. Auch war das Taxameter eingeschaltet. Es ergab sich daher für einen Durchschnittsmenschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Zusammenhalt mit dem übrigen Erscheinungsbild des PKW der Eindruck, daß es sich hier um ein Taxifahrzeug handle. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß das Dachschild mit der Aufschrift "Taxi" abmontiert war. Im übrigen ist das Fahrzeug mit dem Kennzeichen als Taxifahrzeug ausgestattet und behördlich genehmigt. Es ist daher vorausgesetzt, daß gemäß § 18 Abs.2 der BO 1986 auch die Behörde mit Bescheid feststellt, daß das Fahrzeug den Bestimmungen der BO 1986 (§§ 19-29) entspricht. Da nach den Bestimmungen der BO 1986 schon das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges eindeutig die Zuordnung als Taxifahrzeug erschließen läßt, kann es nach dem Zweck dieser Bestimmungen nicht zur Disposition des Lenkers stehen, durch vorübergehende Nichterfüllung eines gesetzlichen Merkmales (Dachschild) die Bestimmung des Fahrzeuges als Taxifahrzeug zu ändern.

Es geht daher die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei als Mietwagenlenker bestellt und im Einsatz gewesen, ins Leere.

Wenn sich nunmehr der Berufungswerber auf § 30 Abs.4 der BO 1986 - Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst - stützt, so verwickelt er sich schon insofern in einen Widerspruch, da es sich bei Anwendung dieser Bestimmung jedenfalls um ein Taxifahrzeug handelt. Im übrigen ist die Definition und Bestimmung des Taxifahrzeuges "nicht im Fahrdienst" nur im Bezug auf die Bestimmung des § 30 Abs.3 BO 1986 zu sehen, wonach ein Taxilenkerausweis nur für einen Lenker im Fahrdienst erforderlich ist und von diesem mitzuführen ist. Davon ist aber jedenfalls zu unterscheiden, wenn ein Taxilenker aufgrund einer Bestellung ein als Taxifahrzeug ausgestattetes und als solches zugelassenes Fahrzeug lenkt und dabei den Zustand des Fahrzeuges und den Lenker durch die BO 1986 verpflichtende Vorschriften - wie im gegenständlichen Fall - mißachtet.

Es ist daher die zur Tatzeit bestellte Fahrt des Berufungswerbers zum Tatort K in L als bestellte Fahrt eines Taxifahrzeuges zu beurteilen. Es sind daher die besonderen Bestimmungen der Betriebsordnung 1986 für Taxis zu erfüllen, unabhängig davon, ob sich der Lenker "im Fahrdienst" befindet.

5.3. Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird rechtlich erwogen:

Wie bereits unter Punkt 4. festgestellt, blieb der Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten.

5.3.1. Gemäß § 25 Abs.1 der BO 1986 müssen Taxifahrzeuge durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.

Ein solches Dachschild war am 9. September 1991 gegen 21.30 Uhr auf der bestellten Fahrt (in L, K) nicht angebracht. Es wurde daher der objektive Tatbestand erfüllt.

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren sind überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde bereits von der Erstbehörde Bedacht genommen, wobei nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Beschuldigte nunmehr selbst ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 10.000 S angibt; weiters bestehen aber keine Sorgepflichten. Schulderschwerend war nichts zu werten. Auch hat die belangte Behörde Milderungsgründe nicht genannt und wurden solche auch nicht vom Berufungswerber geltend gemacht, sodaß auch im Berufungsverfahren keine Strafmilderungsgründe zugrundezulegen waren. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens ist zu bemerken, daß - wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat - fahrlässige Begehung ausreicht. Diesbezüglich ist aber anzuführen, daß der Berufungswerber im Wissen, daß er keinen Taxilenkerausweis besitzt, das Dachschild abgenommen hat, um nicht als Lenker im Fahrdienst zu gelten, und aber damit in Kauf genommen hat, daß er die übrigen Vorschriften hinsichtlich des Taxibetriebes bzw. der Ausstattung des Taxifahrzeuges mißachtet. Durch diese Mißachtung sind jedenfalls Interessen der Kundschaft, nämlich der Personen, welche ein Taxifahrzeug bestellen, verletzt worden, da für sie nicht mehr eindeutig erkennbar ist, ob es sich um ein Taxifahrzeug handelt. In Anbetracht des hohen Strafrahmens bis zu 100.000 S pro Verwaltungsübertretung erscheint daher die von der belangten Behörde festgelegte Strafe als sehr milde und daher gerechtfertigt.

5.5. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu bestätigen, wobei eine Korrektur der zitierten Übertretungsnorm im Sinne der obigen Verwaltungsvorschriften erforderlich war.

6. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t