Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110014/5/Kl/Rd

Linz, 10.03.1992

VwSen - 110014/5/Kl/Rd Linz, am 10. März 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des R S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. Oktober 1991, Zl. Ge96/124/1991-4/91/H, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Februar 1992 zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster und zweiter Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Straferkenntnis vom 23. Oktober 1991, Ge-96/124/1991-4/91/H, über den Beschuldigten R S wegen einer Übertretung nach § 14 Abs.1 Ziff.7 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes i.V.m. §§ 30 und 56 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986, eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen in L, Fußgängerzone, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises war.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß die angefochtenen Straferkenntnisse von der unrichtigen Annahme ausgehen, daß er ein Taxi im Fahrdienst gelenkt hätte, obwohl er doch das Schild mit der Aufschrift "Taxi" abgenommen hat. Es war daher auch nicht erforderlich, den Taxilenkerausweis mitzuführen. Überdies wurde dieser von der Bundespolizeidirektion Linz für die Dauer eines Jahres zurückgenommen. Auch wurde das Fahrzeug nicht an öffentlichen Orten bereitgehalten, sondern telefonisch bestellt. Im übrigen gelten die §§ 30, 25 und 42 Abs.8 der Betriebsordnung für das Mietwagengewerbe nicht. Weiters wird geltend gemacht, daß bei der Betretung kein Kundenauftrag zu erfüllen war; es erfolgte daher die Einschaltung des Freizeichens beim Fahrzeug als Taxifahrzeug im Fahrdienst oder als Mietwagen zu Recht, weil das Fahrzeug weder besetzt noch bestellt war. Im übrigen sei bei Entfernung der Dachleuchte das Vorhandensein eines Freizeichens in einem KFZ, welches als Taxi zugelassen ist, nicht verboten. Es wird aber die Meinung vertreten, daß es sich weder um ein Taxifahrzeug im Fahrdienst noch um einen Mietwagen handelte, sondern eben um ein Taxifahrzeug außerhalb des Fahrdienstes, wofür keine Regelungen getroffen wurden und daher der Tatbestand nicht zutrifft. Im übrigen wurde die Kennzeichnung der Unterbringung des Verbandszeuges im Fahrzeug sofort nach Betretung nachgeholt und einem Sicherheitsorgan nachgewiesen, sodaß die verhängte Geldstrafe auch überhöht ist und eine Ermahnung ausreichen würde. Auch wurde Irrtum dahingehend geltend gemacht, daß er sich als Lenker eines Taxifahrzeuges nicht im Fahrdienst gefühlt habe. Schließlich wurde Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung geltend gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen; diese hat keine Gegenschrift erstattet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.

4. Aufgrund des ausdrücklichen schriftlichen Antrages des Berufungswerbers wurde am 25. Februar 1992 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Verfahrensparteien der Zeuge Revierinspektor H H von der Bundespolizeidirektion Linz geladen wurde. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber R S hat am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in L von der M kommend in die Fußgängerzone zum Haus L (Cafe A) gelenkt. Dieser Fahrt liegt eine Bestellung in der Telefonzentrale in L, zugrunde. Das genannte Fahrzeug ist als Taxifahrzeug behördlich zugelassen. Zulassungsbesitzer ist die Mietwagen- und Taxi GesmbH. Die Mietwagen- und Taxi GesmbH hat eine Taxikonzession für fünf Taxifahrzeuge. Handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber R S. Der Berufungswerber selbst ist Konzessionsinhaber für das Taxigewerbe für ein Taxifahrzeug und für das Mietwagengewerbe mit einer Konzession auf zwei PKW's und einer anderen Konzession auf 5 PKW's lautend. Der Berufungswerber verfügt über keinen Taxilenkerausweis. Da zum Tatzeitpunkt keine Fahrer zur Verfügung standen, war die telefonische Bestellung am Standort der Mietwagen- und Taxi GesmbH Anlaß für den Berufungswerber, sich als Lenker zur Verfügung zu stellen und in Anbetracht des fehlenden Ausweises das Dachschild "Taxi" abzumontieren. Tagsüber werden Taxifahrzeuge über die Zentrale per Funk zu den Abholorten beordert bzw. stehen an den öffentlichen Standplätzen bereit. Nachts ist die Taxizentrale nicht besetzt, weshalb das Fahrzeug L-MT 2148 mit einer Anrufumleitung ausgerüstet ist, sodaß das Telefonat von der Zentrale in das Taxifahrzeug umgeleitet wird. Es wird daher nachts die Zentrale nur vom Berufungswerber besetzt bzw. aufgrund der geschilderten Telefonumleitung das Fahrzeug nur vom Berufungswerber gefahren.

Beim Fahrzeug ist das Freizeichen automatisch mit der Zündung des PKW's eingeschaltet. Ein gesondertes Abschalten ist nicht möglich. Lediglich bei Inbetriebnahme des Fahrpreisanzeigers wird das Freizeichen abgeschaltet. Die übrigen Taxifahrzeuge weisen ein anderes Taxameter auf, welches es ermöglicht, das Freizeichen auch separat ein- und auszuschalten. Welche Personen zum Tatzeitpunkt abgeholt werden sollen, war nicht Inhalt der Bestellung und stand bei der Bestellung nicht fest.

Der Beschuldigte hatte keinen Taxilenkerausweis mitgeführt bzw. war nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wird festgestellt, daß seitens der Bundespolizeidirektion Linz eine Abtretung nach § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Beschuldigten zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erfolgt ist.

5.2. Die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idgF, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs (§ 1 Abs.1 des zitierten Gesetzes). Gemäß § 3 Abs.1 Z.2 leg.cit. wird das Mietwagengewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) definiert. § 3 Abs.1 Z.3 leg.cit. definiert das Taxigewerbe als Personenbeförderung per Personenkraftwagen, die zum Gebrauch für jedermann an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden.

Gemäß § 10 Abs.1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes kann der Bundesminister für Verkehr für die Ausübung der Gewerbe nähere Ausübungsvorschriften erlassen; diese sind durch die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986, - BO 1986 ergangen.

Gemäß § 14 Abs.1 Z.6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Ziffer 1-5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Dieser Bestimmung entspricht § 56 Abs.1 der BO 1986, wonach Übertretungen dieser Verordnung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu bestrafen sind.

5.3. Zur näheren Abgrenzung des Taxigewerbes vom Mietwagengewerbe führt § 53 Abs.3 der BO 1986 aus, daß beim Mietwagengewerbe die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen darf, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist.

Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes ist die Bestellung (zur Abholung beim Cafe A) am Standort in der R in L erfolgt und wurde vom Berufungswerber selbst entgegengenommen. Hinsichtlich der Zuordnung zum Mietwagengewerbe hat aber gemäß des zitierten § 3 Abs.1 Z.2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes die Bestellung die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises zu beinhalten, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn dieser spätestens bei Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Er darf nicht durch Offertlegung des Mietwagenunternehmers oder seiner Gehilfen nach Bestellung der Fahrt verändert oder erweitert werden können (RV 799 XV. GP) (Heinl-Löbenstein-Verostra, Das Österreichische Recht, Band VIIIb 64, Fußnote 3 zu § 3). In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab aber der Berufungswerber selbst bekannt, daß bei seiner Einsatzfahrt zum Tatort zur Tatzeit die Personen bzw. der Personenkreis nicht bekannt war und daher nicht durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt und daher geschlossen war. Es war daher nicht von der Ausübung eines Mietwagengewerbes auszugehen. Vielmehr wurde in dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung gebräuchlichen Sinn ein Taxifahrzeug telefonisch bestellt, wenngleich auch nicht expressis verbis ein "Taxi" sondern lediglich ein Fahrzeug oder Wagen genannt wurde.

Im übrigen hat gemäß § 53 Abs.2 der BO 1986 die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi-Fahrzeug verwechselbaren Weise zu erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet. Das Beweisverfahren hat aber unbestritten ergeben, daß das Freizeichen auf der Fahrt zur Landstraße 44 (Cafe Arabia) eingeschaltet war. Es ergab sich daher für einen Durchschnittsmenschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Zusammenhalt mit dem übrigen Erscheinungsbild des PKW der Eindruck, daß es sich hier um ein Taxifahrzeug handle. Daran ändert auch nicht der Umstand, daß das Dachschild mit der Aufschrift "Taxi" abmontiert war. Im übrigen ist das Fahrzeug mit dem Kennzeichen laut Zulassungsschein als Taxifahrzeug zugelassen. Es ist daher vorausgesetzt, daß gemäß § 18 Abs.2 der BO 1986 auch die Behörde mit Bescheid feststellt, daß das Fahrzeug den Bestimmungen der BO 1986 (§§ 19-29) entspricht. Da nach den Bestimmungen der BO 1986 schon das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges eindeutig die Zuordnung als Taxifahrzeug erschließen läßt, kann es nach dem Zweck dieser Bestimmungen nicht zur Disposition des Lenkers stehen, durch vorübergehende Nichterfüllung eines gesetzlichen Merkmales (Dachschild) die Bestimmung des Fahrzeuges als Taxifahrzeug zu ändern.

Es geht daher die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei als Mietwagenlenker bestellt und im Einsatz gewesen, ins Leere.

Es ist daher die zur Tatzeit bestellte Fahrt des Berufungswerbers zum Tatort L, Fußgängerzone, in L als bestellte Fahrt eines Taxifahrzeuges zu beurteilen.

5.4. Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird rechtlich erwogen:

Wie bereits unter Punkt 4. festgestellt, blieb der Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten.

5.4.1. Gemäß § 30 Abs.1 der BO 1986 dürfen als Lenker im Fahrdienst nur Personen tätig werden, wenn sie einen Ausweis besitzen. Gemäß § 30 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen. Ein Ausweis ist nicht erforderlich, wenn sich das Taxifahrzeug nicht im Fahrdienst befindet (§ 30 Abs.3 leg.cit.). Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift "Taxi" abgenommen oder abgedeckt ist (§ 30 Abs.4 leg.cit.).

Da zum Tatzeitpunkt beim Taxifahrzeug das Schild mit der Aufschrift "Taxi" vom Dach abgenommen war, gilt es im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als nicht im Fahrdienst befindlich und war daher vom Lenker kein Ausweis mitzuführen bzw. ist auch der Besitz eines solchen Ausweises nach der zitierten Gesetzesstelle nicht verlangt.

Es hat daher der Berufungswerber den vorgeworfenen Tatbestand nicht erfüllt. Es war daher das diesbezügliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesstelle entfallen daher jegliche Kostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t