Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110018/2/Kl/Rd

Linz, 06.07.1993

VwSen - 110018/2/Kl/Rd Linz, am 6. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. April 1992, VerkGe-305-1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis vom 10.4.1992, VerkGe-305-1992, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes begangen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht im Wege der Telekopie eine Berufung eingebracht, welche wie folgt lautet:

"Betreff: Straferkenntnis VerkGe-305-1992 Sehr geehrte Damen und Herren, hiemit legen wir gegen oben genannte Straferkenntnis formlos fristgerecht Einspruch ein. Mit freundlichen Grüßen Spedition R".

3. Dieses Rechtsmittel wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes von der Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde vorgelegt.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine im Sinn der zitierten Gesetzesstelle ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Berufungseingabe entbehrt aber eines konkreten Antrages - wie zB Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Verfahrens, Herabsetzung der Strafe -, und auch weiterer Gründe für diesen Antrag, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Es stellt nämlich das Fehlen eines solchen Antrages bzw. das Fehlen von Berufungsgründen keinen bloßen Formmangel, sondern einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

4. Da mit Zurückweisung vorzugehen war, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum