Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110020/6/Kl/Bk

Linz, 28.07.1993

VwSen - 110020/6/Kl/Bk Linz, am 28. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Dipl.-Ing. E R, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.2.1992, Zl. MBA 4/5-S485/92, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

II.: Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 200 S, das sind 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Stadt Wien, magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, hat mit Straferkenntnis vom 25.2.1992, MBA 4/5-S485/92, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 iVm § 16 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt, weil der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W. Silo-Transportgesellschaft m.b.H. & Co KG für das Güterfernverkehrsgewerbe in W , dafür verantwortlich ist, daß der von dieser Gesellschaft verwendete LKW, Kennzeichen mit dem Anhänger, Kennzeichen , am 17. Juli 1991 um 11.30 Uhr in L, A der S Straße kommend Richtung A7 fahrend nicht mit einer dem § 6 des Güterbeförderungsgesetzes entsprechenden Tafel (mit dem Namen des Gewerbetreibenden, des Geschäftsführers, des Standortes des Gewerbebetriebes sowie mit der Art der Konzession) versehen war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher vorgebracht wird, daß die Fernverkehrstafel erst nach Anmeldung eines LKW beantragt bzw. bestellt werden kann. Einem Frächter sei aber nicht zuzumuten, daß das Fahrzeug nach der Anmeldung ca. zwei Monate bis zur Zuweisung der Fernverkehrstafel nicht verwendet wird. Außerdem gehe schon aus dem Kennzeichen (GT) hervor, daß es sich um ein Fahrzeug im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes handelt. Im übrigen sei der Werkstättenleiter P S für den Zustand der Fahrzeuge und das Vorhandensein der Tafel zuständig; für die Bestellung und Einholung der Tafel ist auch Hans Wolf zuständig. Schließlich möge die Postaufgabe der Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist überprüft werden.

3. Das Magistratische Bezirksamt für den 4./5. Bezirk des Magistrates der Stadt Wien als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da der Sachverhalt nicht bestritten wurde, sondern lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51 e Abs.2 VStG).

4. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und im übrigen auch in der Berufung nicht bestritten wurde, war auch der nunmehrigen Entscheidung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt zugrundezulegen.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1 Gemäß § 6 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr.63/1952 idgF, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Fahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 3 Abs.2) ersichtlich sein. Der Bundesminister für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und die näheren Einzelheiten dieser Tafel einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

Gemäß § 16 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt.

5.2 Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen liegt daher auf der Hand, daß der objektive Tatbestand erfüllt ist, indem die gesetzlich geforderte Tafel für den Güterfernverkehr nicht angebracht war. Dem Einwand des Berufungswerbers, daß es unzumutbar sei, nach der Anmeldung das Kraftfahrzeug nicht zu verwenden, kann nicht Rechnung getragen werden. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle haben zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeuge an der rechten Außenseite eine entsprechende Tafel aufzuweisen. Daß das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zur gerwerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurde vom Berufungswerber aber nicht bestritten. Das Erfordernis einer entsprechenden Tafel knüpft an die tatsächliche Verwendung der Kraftfahrzeuge an. Dies entspricht auch dem Zweck der Gesetzesstelle, welcher sicherstellen soll, daß im Güterfernverkehr verwendete und daher im Einsatz stehende - Kraftfahrzeuge leicht und offenkundig einem bestimmten Gewerbeinhaber zu einem bestimmten Standort zugeordnet werden können. Eine Sonderregelung für die Zeit zwischen der KFZ Anmeldung und dem Erlangen einer Güterfernverkehrstafel ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht gegeben und würde auch nicht dem genannten Zweck entsprechen.

5.3. Was den Einwand der Verfolgungsjährung anbelangt, so ergibt sich aus der Aktenlage einwandfrei, daß die Strafverfügung des Magistrates Wien vom 15.1.1992 laut Amtsvermerk am 16.1.1992 befördert wurde; laut Postaufgabestempel - auf diesen kommt es an - auf dem Zustellschein erfolgte die Postaufgabe am 17.1.1992. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist 6 Monate gerechnet ab Tatbegehung. Die Frist begann daher am 17.7.1991 zu laufen und endete am 17.1.1992. Die Verfolgungshandlung erfolgte sohin rechtzeitig.

5.4. Gemäß § 1 Abs.3 des Güterbeförderungsgesetzes gilt, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973. Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Gemäß dieser Bestimmung war daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Wenn in der Berufung eine Delegierung der Verantwortung an Herrn Paul Schermann bzw. Herrn H W behauptet wird, so kann diesem Vorbringen nicht Rechnung getragen werden, da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG nicht möglich ist. Es gilt nämlich der § 9 Abs.1 VStG über die strafrechtliche Verantwortlichkeit nur subsidiär für den Fall, daß Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Eine solche Verwaltungsvorschrift ist aber der bereits zitierte § 370 Abs.2 GewO. Eine weitere Delegierung der Verantwortlichkeit ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Es ist daher von der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auszugehen.

5.5. Es ist aber auch ein Verschulden des Berufungswerbers gegeben. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist nämlich bei Ungehorsamsdelikten - zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher jedenfalls von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Fahrlässigkeit liegt umso mehr vor, als nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem Gewerbetreibenden zugemutet werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen kennt bzw. sich von den maßgeblichen Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft. Indem es der Berufungswerber unterlassen hat, sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde zu erkundigen und sich dann danach zu verhalten, hat er eine grobe Sorgfaltsverletzung begangen, welche auch nicht entschuldbar ist. Sie ist ihm sohin vorwerfbar. Ein Vorbringen, daß seiner Entlastung dienlich sein kann bzw. sein Nichtverschulden glaubhaft macht, wurde vom Berufungswerber nicht gemacht. Es hätte der Berufungswerber nämlich initiativ alles vorbringen müssen, um seine Entlastung glaubhaft zu machen. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

5.6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG in Betracht gezogen. Dabei wurden auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt und die Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. Zum Unrechtsgehalt der Tat, der auch wesentlich die Höhe der Strafe bestimmt, ist ergänzend auszuführen, daß durch die Übertretung der Verwaltungsvorschrift, welche insbesonders das Interesse an einem geordneten gewerbsmäßigen Güterverkehr schützen will, gerade jene schützenswerten Interessen verletzt werden. Aufgrund all dieser Umstände sowie auch aufgrund des Umstandes, daß gerade einem Gewerbetreibenden eine besondere Sorgfalt bei der Ausübung des Gewerbes zugemutet werden kann, erscheint die verhängte Geldstrafe als tatund schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnisses des Berufungswerbers entsprechend. In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bis zu 100.000 S liegt die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich und ist daher auch nicht überhöht. Sie ist aber jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Da in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, war spruchgemäß ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, auszusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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