Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110024/5/Kl/Rd

Linz, 19.10.1993

VwSen - 110024/5/Kl/Rd Linz, am 19. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A W jun., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.8.1992, Ge96/2537/1992, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a und 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.8.1992, Ge96/2537/1992, wurde über A W eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm § 36 Abs.3 und § 56 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 verhängt, weil er den Taxilenkerausweis, ausgestellt am 22.1.1990, VerkGe-8-1990, nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgeliefert hat, obwohl ihm mit rechtkräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.11.1991, VerkR-2130-1991, die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerschein) entzogen wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, daß der Taxilenkerausweis deshalb nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgeliefert werden konnte, weil dieser abhanden gekommen ist. Der Berufungswerber sei im Dezember 1991 drei Wochen in Amerika und anschließend als Koch auf Wintersaison nach Gosau gegangen. Nach der Rückkehr von der Wintersaison konnte trotz intensiver Suche der Taxilenkerausweis nicht mehr gefunden werden und es wurde daher vom Vater des Berufungswerbers die Verlustanzeige beim GP in T erstattet. Auch wurde die Behörde vom Verlust informiert. Auch habe der Berufungswerber bis zum Erhalt des Straferkenntnisses nicht gewußt, daß das Abhandenkommen des Taxilenkerausweises bei der Gendarmerie zu melden sei. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Da die Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und im übrigen schon von vornherein erkennbar war, daß das Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, daß gemäß § 44a lit.a VStG der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Danach erscheint es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumschreibung so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muß daher dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Strafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. zB VwGH vom 10.6.1992, Zl. 92/04/0055-5).

Es ist daher die Tat durch die Umschreibung des Tatortes und der Tatzeit präzise anzugeben. Diesen Konkretisierungsanforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht.

4.2. Gemäß § 36 Abs.3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986 wird der Ausweis (gemeint ist der Taxilenkerausweis gemäß § 30 Abs.1 BO) ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.

Gemäß § 56 Abs.1 BO 1986 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs.1 Z7 (nunmehr Z6) des Gelegenheitsverkehrsgesetzes von der Behörde zu bestrafen, wobei § 14 Abs.1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idgF, eine Geldstrafe bis zu 100.000 S vorsieht.

Damit der im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf den insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit erforderlichen Konkretisierungsanforderungen entspricht, hätte es daher der Angabe des Tages bedurft, mit welchem die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtskräftig (in concreto 25.11.1991) und sohin der Taxilenkerausweis ex lege ungültig geworden ist. Da gemäß der zitierten Vorschrift des § 36 Abs.3 BO 1986 der Ausweis nur beim Entzug der Lenkerberechtigung auch ungültig ist, hätte es jedenfalls auch eines Verweises auf die Ungültigkeit des Ausweises im Spruch bedurft. Ein diesbezüglicher Vorwurf wurde aber dem Berufungswerber weder in der Strafverfügung noch im darauffolgenden Straferkenntnis gemacht. Hingegen reicht aber das Anführen der genannten Umstände in der Begründung des Straferkenntnisses nicht aus, die Konkretisierung im Spruch zu ersetzen.

Da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich das Datum der Bescheidausfertigung (über den Führerscheinentzug) angeführt ist, kann der Umfang des Tatvorwurfes hinsichtlich des Tatzeitbeginnes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.

Aber auch das Ende der Tat läßt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offen. Die Bestimmung des § 36 Abs.3 BO 1986 muß aber sinnvollerweise so verstanden werden, daß ein Taxilenkerausweis nur dann abzuliefern ist, wenn dies auch tatsächlich möglich ist. Dies ist für den Fall des Verlustes bzw. eines Diebstahles des Ausweises auszuschließen, weshalb das weitere Unterlassen der Ablieferung nicht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung bildet. Vielmehr ist darüber hinaus nach den allgemeinen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vorzugehen, wonach der Verlust anzuzeigen und hiefür eine Verlustbestätigung auszustellen ist, welche das angeführte Dokument ersetzt (§ 102 Abs.5 KFG). Da aber aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch kein Ende des strafbaren Verhaltens zu entnehmen ist und auch nicht auszuschließen ist, daß der Vorwurf über den Tag der Verlustanzeige hinausreicht, haftet auch in dieser Hinsicht dem Straferkenntnis Rechtswidrigkeit an.

Da eine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Verfolgungshandlung von der Behörde erster Instanz nicht gesetzt wurde, und eine entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs.2 VStG nicht mehr möglich ist, war von einer weiteren Verfolgung abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Da der Berufung Erfolg beschieden war, war ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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