Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110026/2/Kon/Fb

Linz, 27.10.1993

VwSen - 110026/2/Kon/Fb Linz, am 27. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des G K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding/Inn vom 20.11.1992, VerkGe-382-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz (GüBefG), BGBl.Nr. 63/1952, zuletzt geändert mit BGBl.Nr. 630/1982; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 20.10.1992 mit dem LKW, deutsches Kennzeichen und dem Anhänger, deutsches Kennzeichen , Lenker U G, gewerbsmäßig Güter (Lammfelle) vom Zollamt Suben/Inn zur Firma Q AG in L befördert zu haben und den Grenzorganen bei dieser Güterbeförderung über die Grenze anläßlich der Ausfuhrabfertigung beim Zollamt Suben/Inn um 16.25 Uhr keine gültige Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß § 7 des GüBefG vorgewiesen zu haben und dadurch die Rechtsvorschriften des § 16 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.3 des GüBefG, BGBl.Nr. 63/1952 idgF verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 16 Abs.1 Z3 leg.cit. über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die strafbare Tat aufgrund der Anzeige der Grenzorgane des Zollamtes Suben und der darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellung einwandfrei erwiesen sei. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit sei lediglich die Mindeststrafe verhängt worden, welche sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Besitz eines Fuhrunternehmens) angepaßt sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin bei unbestrittener Tat beantragt, von der verhängten Strafe abzusehen. Dieser Antrag wird im wesentlichen damit begründet, daß die Firma noch im Aufbaustadium sei, die verhängte Strafe daher als sehr hoch empfunden werde und der Strafbetrag im Moment auch nicht aufbringbar sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung in bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit der Festsetzung einer nicht unterschreitbaren Mindeststrafe bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß er den durch die Strafnorm geschützten Interessen einen erhöhten Stellenwert einräumt und Folgen von Übertretungen des GüBefG nicht von vornherein für unbedeutend erachtet. In Anbetracht des Umstandes, daß von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich eine nähere Prüfung, ob bei der Strafbemessung auf die Bestimmungen des zitierten § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde.

Aufzuzeigen ist, daß dem Beschuldigten als einschlägigen Gewerbetreibenden die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des GüBefG zuzumuten ist. Da nach der Aktenlage, insbesondere auch nach dem Vorbringen in der Berufung, davon ausgegangen werden muß, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung wissentlich, zumindest jedoch mit Eventualvorsatz, begangen hat, kann sein Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden.

Da sohin die im § 21 Abs.1 VStG normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung, vorliegen, konnte dem entsprechenden Berufungsantrag nicht stattgegeben werden. Auch die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG, demzufolge die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, konnte im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, weil hiefür die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als alleiniger Milderungsgrund nicht ausreicht.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum