Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110027/4/Kon/Shn

Linz, 19.10.1993

VwSen - 110027/4/Kon/Shn Linz, am 19. Oktober 1993 DVR.0690392 K H, Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes:

Straferkenntnis - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des H K, vertreten durch RAe A K und C K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding/Inn vom 23. November 1992, VerkGe-384-1992, zu Recht beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 63 Abs.3 AVG Begründung:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

Gemäß § 66 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Der in der vorliegenden Berufung enthaltene Antrag ist, nicht in dem Sinn begründet, als daraus erkennbar wäre, aus welchen Gründen das angefochtene Straferkenntnis bekämpft wird. Das im § 63 Abs.3 AVG normierte Erfordernis des begründeten Berufungsantrages ist dabei nicht bloß formeller Natur, sondern vielmehr materieller Inhalt der Berufung, dessen Fehlen keinem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG zugänglich ist. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als einen wesentlichen sachlichen Bestandteil der Berufung muß daher zu deren Zurückweisung führen (siehe hiezu E 55 bis E 59 zu § 63 Abs.3 AVG bei Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band I, S 593 Manz Verlag Wien). Aufzuzeigen ist, daß der Beschuldigte in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wurde.

Es war sohin die vorliegende Berufung zurückzuweisen. Die Fällung einer meritorischen Entscheidung war dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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