Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110031/2/Gu/Atz

Linz, 24.09.1993

VwSen - 110031/2/Gu/Atz Linz, am 24. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K M sen., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. April 1993, Ge96 - 1408 - 1992/Ju, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 1. Halbsatz VStG, § 367 Z.53 GewO 1973 i.d.F. Gew.Nr. 1992, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat am 5. April 1993 zur Zahl Ge96 - 1408 - 1992/Ju, gegen den Rechtsmittelwerber ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben 1. im März 1992 und 2. vom 21.4. - 30.4.1992 Herrn M M bei der Baustelle W zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen veranlaßt, indem Sie ihn zum Transport von Wasser und Abtransport von Bohrschlamm heranzogen, wodurch dieser, ohne daß Sie ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen konnten, unbefugt das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe ausgeübt hat, obwohl Sie ihrem Beruf nach bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnten, daß dieser nicht im Besitz einer Konzession für das Güterbeförderungsgewerbe war und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.2 Gewerbeordnung 1973 begeht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz i.V.m. § 367 Z.60 Gewerbeordnung (GewO) 1973 Gemäß § 367 Z.60 GewO 1973 i.V.m. § 16 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Geldstrafe verhängt: 2.000 S zu 1. 1.500 S zu 2.

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu 1. 36 Stunden zu 2.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 200 S zu 1. 150 S zu 2. als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 200 S angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.850 Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben und unter anderem geltend gemacht, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem in § 44a Z.1 VStG innewohnenden Konkretisierungsgebot nicht entspreche.

Damit ist der Rechtsmittelwerber im Ergebnis im Recht.

Wenngleich die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis die Tätigkeit des M M, und zwar des Transportes von Wasser und Bohrschlamm, als selbständig regelmäßig und in der Absicht, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, sohin zutreffenderweise als gewerblich betrachtet hat und ebenfalls zutreffend auf Ausführungen des Beschuldigten rund um das HGB nicht eingegangen ist, weil dies nicht in Betracht zu ziehen ist, das Fehlen von Ausnahmetatbeständen zugunsten der Land- und Forstwirtschaft klar herausgestellt hat, so ist ihr jedoch bei der Abfassung des Spruches die vom Verwaltungsgerichtshof bei Gewerbeübertretungen geforderte Konkretisierung des Spruches nicht gelungen. Es fehlte der Hinweis, daß der unbefugt tätig gewordene M M von seinem Standort P, aus, die Leistungen für den Betrieb des Beschuldigten im Standort P, Hof Nr., erbracht hat und es fehlte somit ein nachvollziehbarer Tatort. Die einzelnen Fuhrwerksdienste - der im übrigen örtlich unbeschriebenen Baustelle WTK - bedeuten im Sinne des nach dem Gewerberecht hinzustellenden Konnexes "Standort" einer Gewerbeausübung keinen Tatort, sind aber für die Individualisierung der Tat erforderlich. Ein diesbezügliches Konkretisierungsdefizit widerstreitet daher ebenfalls dem § 44a Z.1 VStG.

Da diesbezügliche Spruchergänzungen für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht zulässig sind, war mit der Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorzugehen, ohne daß weitere Ausführungen über den Charakter der Verwaltungsübertretung als fortgesetztes Delikt erforderlich waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum