Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110035/5/Lg/Bk

Linz, 06.10.1994

VwSen-110035/5/Lg/Bk Linz, am 6. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E S , H , N , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. November 1993, Zl.

VerkGe96/7/1993-4/93/Schf, wegen Verletzung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idgF, in Verbindung mit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil sie als Geschäftsführerin der Firma M GesmbH mit Sitz in L , B , am 8. Juli 1993 um 19.45 Uhr auf der W nächst der Kreuzung mit der O den Taxilenker H K im Fahrdienst mit dem auf die Firma M GesmbH zugelassenen Fahrzeug: Taxi, , Toyota Camry 20, grau, verwendet (beschäftigt) habe, obwohl dieser nicht im Besitz eines entsprechenden Ausweises gemäß § 30 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gewesen sei. Die Beschuldigte habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 Z7 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes iVm § 56 Abs.1 und § 30 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr begangen und sei gemäß § 14 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl das Erkenntnis vom 26.

März 1993, Zlen. 92/03/0113 bis 0117) - in seiner Rechtsprechung § 30 Abs.1 iVm § 30 Abs.4 der Betriebsordnung dahingehend ausgelegt, daß die Ausweisvorschriften des § 30 Abs.1 der Betriebsordnung außerhalb des Fahrdienstes, wie er in § 30 Abs.4 der Betriebsordnung definiert ist, nicht verletzt werden können (vgl die Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. November 1993, VwSen - 110023/11/Kl/Rd und vom 10. März 1992, VwSen 110014/5/Kl/Rd).

Da sich im gegenständlichen Fall nach der Aktenlage das Fahrzeug wegen der Abnahme des Taxischildes nicht im Fahrdienst befand, § 30 Abs.1 der Betriebsordnung aber auf den Fahrdienst abstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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