Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110037/16/Lg/Bk

Linz, 20.12.1994

VwSen-110037/16/Lg/Bk Linz, am 20. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15.

November 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der E S , H , N , vertreten durch RA Dr. P B , L , D , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. November 1993, Zl. VerkGe96/8/1993-4/93/Schf, wegen Verletzung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr.

85/1952 idgF, in Verbindung mit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986 idgF, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie "als Geschäftsführerin" der Firma M GesmbH mit Sitz in L , B , am 8. Juli 1993 um 19.45 Uhr auf der W nächst der Kreuzung mit der O das auf die genannte Firma als Taxi zugelassene Kfz Toyota Camry 20, grau, Kennzeichen als Taxi verwendet habe, ohne dieses mit dem vorgeschriebenen Schild "Taxi" auf dem Dach des Kfz zu kennzeichnen. Die Beschuldigte habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 Z7 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes iVm § 56 Abs.1 und § 25 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, begangen und sei gemäß § 14 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

2. In der Berufung wurde vorgebracht, daß das Fahrzeug nicht als Taxi sondern als Mietwagen verwendet worden sei und daß die Berufungswerberin nicht als gewerberechtliche Geschäftsführerin verantwortlich zu machen sei. Ferner wurden in der Berufung verschiedene Beweisanträge gestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung fällt unter das Gebot der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften; die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft deshalb den gewerberechtlichen Geschäftsführer (vgl etwa Pauger, Gewerberecht, 1993, S 84 f, 16 f). Nach der durch den unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen und das Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin ergänzten Aktenlage (dem Akt der belangten Behörde lag lediglich die Kopie des gerichtlichen Beschlusses über die Eintragung der Berufungswerberin in das Firmenbuch als handelsrechtliche Geschäftsführerin bei, auf welchen die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis wohl stützte) war zur Tatzeit G S - nicht die Berufungswerberin E S - gewerberechtliche Geschäftsführerin hinsichtlich der Konzessionen der betreffenden Firma sowohl bezüglich des Mietwagen-Gewerbes als auch bezüglich des Taxi-Gewerbes. Da der Berufungswerberin die vorgeworfene Tat sohin nicht zuzurechnen war, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen sie einzustellen (§ 45 Abs.1 Z2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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