Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110038/5/Lg/Bk

Linz, 06.10.1994

VwSen-110038/5/Lg/Bk Linz, am 6. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E S , H , N , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. November 1993, Zl.

VerkGe96/9/1993-4/93/Schf, wegen Verletzung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl.Nr. 85/1952 idgF, in Verbindung mit der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 163/1986 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Die Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil sie als Geschäftsführerin der Firma M GesmbH mit Sitz in L , B , am 8. Juli 1993 um 19.45 Uhr auf der W nächst der Kreuzung mit der O das Kfz Toyota Camry 20, grau, Kennzeichen , das auf die genannte Firma zugelassene Taxi als Taxi verwendet habe, ohne im Fahrdienst einen Abdruck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr mitzuführen. Die Beschuldigte habe somit eine Verwaltungsübetretung nach § 14 Abs.1 Z7 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes iVm § 56 Abs.1 und § 38 Abs.2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr begangen und sei gemäß § 14 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

2. § 38 Abs.2 der Betriebsordnung verpflichtet den Taxilenker zur Vorlage eines Abdrucks der Betriebsordnung gegenüber dem Fahrgast auf dessen Verlangen. Die Nichtbefolgung eines solchen Verlangens wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgeworfen und lag nach der Aktenlage auch nicht vor. Die zu erwägende Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens unter § 7 der Betriebsordnung (Pflicht der im Fahrdienst tätigen Personen zum Mitführen eines Abdrucks der Betriebsordnung) scheitert im vorliegenden Fall daran, daß die Berufungswerberin nicht im Fahrdienst tätig war.

3. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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