Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110041/2/Lg/Bk

Linz, 06.02.1995

VwSen-110041/2/Lg/Bk Linz, am 6. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J P , H , W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.

Juli 1994, Zl. MA2-VerkGe-108-1994An, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 63/1952 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 21 Abs.1 VStG; § 16 Abs.1 Z2, Abs.2 iVm § 6 Abs.1 GüBfG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil am 25.

April 1994 um 15.20 Uhr das auf die Firma J P , W , H , zugelassene Sattelzugfahrzeug mit dem Sattelanhänger auf der I A in Richtung Grenzübergang S durch T K gelenkt wurde und dabei eine gewerbliche Güterbeförderung im Fernverkehr - nämlich von L nach L in Bayern durchgeführt wurde, obwohl an diesem Sattelzugfahrzeug keine Fernverkehrstafel angebracht war. Dadurch habe der Berufungswerber § 6 Abs.1 GüBfG verletzt und sei er gemäß § 16 Abs.1 Z2 und Abs.2 GüBfG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21. Juni 1994, mit welcher dem Beschuldigten die Gelegenheit geboten worden sei, sich zu einer Einvernahme bei der Behörde einzufinden oder eine schriftliche Rechtfertigung abzugeben. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht, sodaß das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchzuführen gewesen sei.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß der Lkw am 16. März 1994 angemeldet worden sei und mit Schreiben vom 4. Juli 1994 eine Verständigung des Berufungswerbers erfolgt sei, daß die Fernverkehrstafeln beim Magistrat abholbereit seien. Deshalb konnten die Fernverkehrstafeln nicht bereits am 25. April 1994 montiert sein. Außerdem sei die Firma im Besitz einer ausreichenden Konzession, sodaß eine Strafe in dieser Höhe fraglich sei.

3. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und sich die Berufung im übrigen nur gegen die Höhe der Strafe richtete, war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über das Berufungsvorbringen erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Berufungswerber vor, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern ein Kraftfahrzeug verwendet zu haben, welches - entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.1 GüBfG - nicht mit der Fernverkehrstafel versehen war. Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Demgemäß war auch vom unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, daß das gegenständliche Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

Da der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, hatte der unabhängige Verwaltungssenat auch davon auszugehen, daß die Tatbestandsverwirklichung schuldhaft erfolgte.

Die Höhe der Strafe ist auf der Grundlage des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu bemessen. Dabei sind auch die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).

Die Strafdrohung beträgt im gegenständlichen Fall 5.000 S bis 100.000 S.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß mit der Tat der deliktstypische Unrechtsgehalt (gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne Fernverkehrstafel) verwirklicht wurde.

Es wurde genau jenes Verhalten gesetzt, welchem die angedrohte Strafe vorbeugen sollte. Demgemäß ist von keinem geringen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. Der Schuldgehalt der Tat ist hoch, mußte sich doch der Berufungswerber über die rechtliche und faktische Situation im Klaren sein, sodaß zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Mildernd ist die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Die Tatsache, daß die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt wurde, bevor die Fernverkehrstafel zur Verfügung stand, kann nicht als mildernd gewertet werden. Auch der Besitz der Konzession ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Sinne eines Milderungsgrundes von Bedeutung.

Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber Erschwerungsgründen kann bei angemessener Abwägung im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, war auch von einer Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) abzusehen.

In Anbetracht dieser Umstände war der Strafbemessung durch die belangte Behörde nicht entgegenzutreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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