Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110042/5/Bi/Fb

Linz, 09.03.1995

VwSen-110042/5/Bi/Fb Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn F H , S , vertreten durch die Firma A GmbH, T , vom 21. August 1994 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 4.

August 1994, GZ: 151 1994/1018, verhängten Strafe wegen Übertretung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Rechtsmittelwerber eine Ermahnung erteilt wird.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG, §§ 42 Abs.2 Z13 iVm 32 Abs.3 GGSt 1979, BGBl.Nr. 209/1979 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.2 Z13 iVm 32 Abs.3 GGSt 1979 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 100 S vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Da bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet war, war auch die Berufung gegen das Straferkenntnis nur mehr auf den Strafausspruch zu beziehen. Nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz wurde die Übertretung in L festgestellt, deshalb war der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung zuständig. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die mitgeführten Feuerlöschgeräte seien laut Auskunft des Herstellers, der Firma B , alle zwei Jahre zu überprüfen, wobei bei neuen Geräten, wie im gegenständlichen Fall, das Abfülldatum im Gerät eingestanzt wird und anläßlich der zweijährigen Überprüfung Prüfplaketten angebracht werden. Die gesamte A -Ausrüstung sei von der Firma S gekauft worden, sodaß davon auszugehen gewesen sei, daß die Ausstattung gesetzeskonform sei. Der Berufung beigelegt war eine Rechnung der Firma S GesmbH Anhänger- und Karosseriefabrik vom 7. Jänner 1994, auf der auch drei Stück Feuerlöscher ABC 6 KG aufscheinen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 14. Juli 1994 bestätigt, daß an den mitgeführten neuen Handfeuerlöschern keine Prüfplaketten mit der Angabe des Datums der nächsten Überprüfung angebracht gewesen seien und beantragt, das Strafausmaß erheblich zu reduzieren. Er hat bekanntgegeben, ein Monatsnettoeinkommen von 15.000 S zu beziehen und Sorgepflichten für ein Kind zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter mehreren Gesichtspunkten als überhöht anzusehen ist.

Der Strafrahmen des § 42 Abs.2 GGSt reicht bis 50.000 S Geldstrafe.

Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich kein Hinweis, daß der Rechtsmittelwerber eine Vormerkung aufweisen könnte, was aber seitens der Erstinstanz nicht entsprechend berücksichtigt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers aus, die als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall deshalb von geringfügigem Verschulden des Rechtsmittelwerbers auszugehen ist, weil diesem bewußt war, daß die mitgeführten drei Feuerlöscher fabriksneu waren, sodaß naheliegend ist, daß er sich darauf verlassen hat, daß die vom Hersteller verwendete Kennzeichnung dem Gesetz entspricht. Die Übertretung hat auch keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und es haben auch nie Zweifel daran bestanden, daß die Feuerlöscher im Ernstfall funktionstüchtig sind.

Aus diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß ein Absehen von der Strafe im gegenständlichen Fall gerechtfertigt war, wobei zur Vermeidung ähnlicher Situationen in Zukunft der Ausspruch einer Ermahnung gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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