Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110048/4/Kl/Rd

Linz, 01.02.1996

VwSen-110048/4/Kl/Rd Linz, am 1. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.1.1995, VerkGe96-8-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

"... an mehreren Stellen - besonders im Bereich des Kofferraumdeckels und an der Heckscheibe - die Aufschrift 'Taxi' im Zusammenhang mit der übrigen Firmenbezeichnung - 'Super Taxi und Disco Bus S 1.2.3 ist S T S' - angebracht gehabt, ..." und die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"... iVm § 44 Abs.2 und 48 Abs.1 O.ö. Taxi-, Mietwagenund Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994".

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12.1.1995, VerkGe96-8-1994, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm § 44 Abs.2 O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung verhängt, weil er am 26.10.1994 um 11.10 Uhr in Linz, Florianerstraße, in Fahrtrichtung stadtauswärts den PKW gelenkt und dabei am Fahrzeug an mehreren Stellen die Aufschrift "Taxi" im Zusammenhang mit der übrigen Firmenbezeichnung angebracht gehabt hat, obwohl es sich bei diesem Fahrzeug laut Zulassung um einen Mietwagen gehandelt hat, bei dem keine Kennzeichnung vorhanden sein darf, die zu einer Verwechslung mit einem Taxifahrzeug führen könnte. Das oftmalige Vorkommen der Bezeichnung "TAXI" auf dem Fahrzeug ließ eine Verwechslung mit einem Taxifahrzeug sehr wohl zu.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche Gesetzwidrigkeit dahingehend vorwirft, daß ein entsprechendes Gesetz nur in Oberösterreich Gültigkeit habe, nicht auch in anderen Bundesländern, wonach nunmehr die Anbringung von Werbetexten auf Mietwagenfahrzeugen beschränkt bzw. mit dem Wort "Taxi" verboten ist. Dem Laien sei es ohnedies egal, ob er von einem Taxi oder einem Mietwagen befördert werde. Im übrigen hätten die Fahrzeuge des Bw keinen einzigen Textaufkleber mit dem Einzelwort "Taxi" sondern dieses Wort immer nur im Zusammenhang eines Werbetextes. Die Behauptung, daß das Wort "Taxi" in einem Werbetext einer Verwechslung mit einem Taxi gleichkomme, sei unrichtig und im Hinblick auf das Recht zur Werbung gesetzwidrig. Auch sei ein Taxi nur dann ein Taxi, wenn ein Taxischild am Autodach montiert ist und hinter der Windschutzscheibe ein Frei- und Besetztzeichen vorhanden ist. Im übrigen werde auf den Einspruch vom 5.12.1994 hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Berufungsvorentscheidung getroffen.

4. Weil die Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, eine mündliche Verhandlung auch ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

Im übrigen ist der Sachverhalt vom Bw in keinster Weise bestritten, aus dem Akt eindeutig in hinreichender Weise geklärt und in der Begründung des Straferkenntnisses ausreichend dargelegt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 10 Abs.2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl.Nr. 85/1992 idF BGBl.Nr. 223/1994, hat der Landeshauptmann erforderlichenfalls im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistung eines betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen einer Gemeinde mit Taxifahrzeugen, die aufgrund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

Weiters kann der BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Taxi-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen, der Landeshauptmann mit der Maßgabe, daß er für das Taxigewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann, mit Verordnung Vorschriften erlassen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs, und über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen (§ 10 Abs.1a und 1b leg.cit.).

Dementsprechend hat der Landeshauptmann von die O.ö.

Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr.

21/1994, erlassen, welche im III. Abschnitt besondere Bestimmungen für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen enthält. Danach darf gemäß § 44 Abs.2 der Verordnung die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechselbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und -leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeiger und des Wortes "TAXI" - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) nicht gestattet.

Gemäß § 48 Abs.1 der zitierten Verordnung sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs.1 Z6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Gemäß § 14 Abs.1 Z6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

5.2. Vom Bw unbestritten blieb, daß zum angeführten Tatzeitpunkt er den PKW gelenkt hat, wobei an diesem Fahrzeug an mehreren Stellen, so auch im Bereich des Kofferraumdeckels und an der Heckscheibe, das Wort "Taxi" im Zusammenhang mit übrigen Firmenbezeichnungen angebracht waren, wie zB "Super Taxi und Disco Bus S - Nr. 1.2.3. ist S-T S". Der Bw führte dazu aus, daß er folgende Texte mit Aufklebern verwende "Taxi-Mietwagen-Kleinbusreisen H. und E. S Krankentransporte sitzend in sämtliche Behandlungszentren für alle Kassen im In- und Ausland", "Lieber Straßenkamerad denk daran - Rücksicht ist genauso wichtig für Vorsicht - in diesem Sinne wünscht Taxi-S gute Fahrt und komm gut heim! Die Nr. 1-2-3 ist S-T S!" und "Neu-Super-Disco-Bus am Wochenende!".

Diese Berufungs- bzw. Rechtfertigungsangaben des Bw im Zusammenhalt mit dem übrigen aktenkundigen Verfahrensergebnis erweisen eindeutig, daß das Wort "Taxi" als Teil des Firmenwortlautes auf dem gegenständlichen Fahrzeug verwendet wurde. Dies widerspricht aber der eindeutigen Bestimmung des § 44 Abs.2 letzter Satzteil der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung.

Hiemit hat der Bw den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach der genannten Betriebsordnung bzw. dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gesetzt.

5.3. Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, und der Bw nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - ein entsprechender Entlastungsnachweis ist ihm nicht gelungen bzw.

wurden entsprechende Behauptungen nicht vorgebracht -, hat der Bw auch schuldhaft gehandelt. Im übrigen war er auch in Kenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschrift und ist diese bereits mit 25.3.1994 in Kraft getreten.

5.4. Wenn der Bw einwendet, daß er in seiner Wettbewerbsfreiheit durch die einschränkenden Bestimmungen einer Werbung eingeschränkt sei, so ist ihm die entsprechende oben zitierte Verordnungsermächtigung im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz entgegenzuhalten, wonach dem Landeshauptmann die Ermächtigung zur Erlassung von Vorschriften betreffend die Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge gegeben wurde. Es hat daher der Bw die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

5.5. Die verhängte Strafe wurde vom Bw nicht angefochten und es wurden keine Strafbemessungsumstände von ihm angeführt.

Die belangte Behörde hat auf die in Betracht kommenden Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG in ausreichender Weise Bedacht genommen. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse wurde eine sehr geringe Strafe festgelegt und ist diese daher dem Unrechts- und Schuldgehalt und den persönlichen Verhältnissen des Bw durchaus angepaßt. Dabei mußte berücksichtigt werden, daß der gesetzliche Höchstrahmen bis 100.000 S Geldstrafe reicht und die verhängte Geldstrafe daher nicht überhöht ist. Sie ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

6. Weil aber der Berufung kein Erfolg beschieden ist, und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds.

200 S, als Beitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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