Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110053/2/Kl/Bk

Linz, 05.06.1997

VwSen-110053/2/Kl/Bk Linz, am 5. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des T, vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. März 1996, Zl. VerkGe96-4-1996-Ka, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt dem Verfallsausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 3, 37 Abs.4 und 5, 37a Abs.5 und 51 VStG iVm §§ 7, 8, 9 und 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.3.1996, VerkGe96-4-1996-Ka, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Stunden, gemäß § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 und 3 iVm § 8 Güterbeförderungsgesetz iVm Art. 7 des Abkommens mit Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern vom 17.8.1993 verhängt, weil er am 20.1.1996 um 7.40 Uhr mit dem Lkw, polizeiliches Kennzeichen, samt Anhänger, Kennzeichen, (Summe der Eigengewichte beider Fahrzeuge zusammen 7.780 kg, Gesamtnutzlast beider Fahrzeuge zusammen 4.300 kg) auf der A 8 - Innkreisautobahn in 4676 Aistersheim auf der Höhe des Parkplatzes der Raststätte Aistersheim eine Leerfahrt (Hinfahrt) zum Zwecke der späteren Beförderung von zwei Karosserien von München (D) durch das Bundesgebiet hindurch nach Ungarn durchgeführt hat und dabei den Zollorganen der Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe Obernberg/Inn auf deren Verlangen anläßlich einer Kontrolle keine Bewilligung betreffend den gewerbsmäßigen Güterverkehr über die Grenze iSd §§ 7 Abs.1 und 8 GüterbeförderungsG 1995/593 vorlegen hat können, obwohl er dazu gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 17.8.1993 mit Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (veröffentlicht im Amtsblatt des BMF 1994/137) verpflichtet gewesen wäre. Gleichzeitig wurde gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG die von der Zollwachabteilung/Mobile Überwachungsgruppe Obernberg am Inn am 20.1.1996 an Ort und Stelle mit 20.000 S festgesetzte und sogleich eingehobene vorläufige Sicherheit wegen offensichtlicher Unmöglichkeit des Vollzuges der mit obigem Spruch verhängten Strafe für verfallen erklärt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und Aufhebung des Bescheides, Einstellung des Verwaltungsverfahrens und Aufhebung des Verfallsanspruches begehrt. Begründend wurde ausgeführt, daß der Bw lediglich aus Gefälligkeit auf seinem Lkw einen Anhänger für einen Freund nach Deutschland transportierte, was auch mit der vorgelegten Bestätigung nachgewiesen werde. Er hätte zwar einen Auftrag gehabt, bei der Firma M in M zwei Karosserien abzuholen, jedoch sollten diese Karosserien nicht mit dem Anhänger sondern nur eine davon mit dem Lkw, die andere auf dem Anhänger eines Autobusses transportiert werden. Der genannte Anhänger wurde daher nicht gewerblich, sondern aus rein privaten Gründen nach Deutschland gebracht. Auch liege unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vor, als für die im Straferkenntnis zitierte Bestimmung des § 23 Abs.1 Z3 Güterbeförderungsgesetz keine Mindeststrafe vorgesehen ist. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Stellungnahme vorgelegt. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG). Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Entscheidung die Zuständigkeit der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Kammer gegeben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995, gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Betimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgesetz als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt (§ 1 Abs.3 GütbefG). Aus dem gesamten Akteninhalt sowie auch aus der nunmehrigen Berufung geht eindeutig und unbestritten hervor, daß der LKW mit Anhänger nach Deutschland unterwegs war und zwei Karosserien von Deutschland nach Ungarn transportiert werden sollten, wovon zumindest eine Karosserie mit dem gegenständlichen Lkw des Bw und Beförderungsunternehmers transportiert werden sollte. Es liegt daher jedenfalls eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern von einem Ort außerhalb des Bundesgebietes durch das Bundesgebiet in das Ausland vor. Somit ist jedenfalls das genannte Güterbeförderungsgesetz anwendbar. 4.2. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und die eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs.6 ergangen ist oder wenn eine Vereinbarung gemäß § 8 besteht. Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs.1 sind bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht sowie den Grenzorganen, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diesen Organen auf Verlangen vorzuweisen (§ 7 Abs.3 GütbefG). Gemäß § 8 Abs.1 GütbefG können Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erfordert. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs.2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgewerbes. Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem einfachen Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingentes, gegeben sind (Kontingenterlaubnis § 8 Abs.2 GütbefG). Im Sinne dieser Bestimmungen wurde eine Vereinbarung mit der Republik Ungarn durch das Abkommen vom 17. August 1993 geschlossen. Im Grunde des § 8 Abs.3 GütbefG wurde mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl.Nr. 974/1994 die Vergabe der Kontingenterlaubnisse geregelt (Kontingenterlaubnis - Vergabeverordnung - KVV). Nach § 8 Abs.2 letzter Satz GütbefG kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden, wenn es nach § 8 Abs.1 GütbefG vereinbart wurde. 4.3. Es war daher für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern eines ungarischen Unternehmens durch das Bundesgebiet von Österreich nicht eine Bewilligung gemäß § 7 GütbefG sondern eine Kontingenterlaubnis nach § 8 GütbefG erforderlich. Dies wurde aber dem Bw weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist noch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, sondern vielmehr lautete der Vorwurf, "keine Bewilligung betreffend den gewerbsmäßigen Güterverkehr über die Grenze iSd §§ 7 Abs.1 und 8 .. vorlegen" zu können. Dem entsprechend wurde auch eine Geldstrafe nach § 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt. Da aber - wegen des Vorliegens einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, welche im Spruch auch angeführt wurde - keine Bewilligung erforderlich war (sh. § 7 Abs.1 letzter Satz GütbefG), sondern eine Kontingenterlaubnis (dies wurde dann auch in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt und geht auch letztlich durch die Zitierung des entsprechenden Abkommens im Spruch hervor), wurde dem Bw eine Tat vorgeworfen, die er nicht begangen hat. Gewissermaßen wurden dem Bw mit ein und demselben Tatvorwurf zwei einander ausschließende Delikte vorgeworfen. Daß er aber eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über die Grenze ohne Kontingenterlaubnis durchgeführt hat, wurde ihm nicht in eindeutiger Weise innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen, wodurch er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, und weshalb auch das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Im übrigen blieb auch aufgrund des gegenständlichen Vorwurfes für den Beschuldigten unersichtlich, ob er nun bestraft wird, weil er keine Bewilligung/Kontingenterlaubnis hat und trotzdem eine Güterbeförderung über die Grenze vorgenommen hat, oder ob er nur die Bewilligung bzw Kontingenterlaubnis "nicht vorlegen konnte", was aber eine Verletzung der Bestimmung des § 7 Abs.3 bzw bei einer Kontingenterlaubnis des § 9 Abs.1 GütbefG darstellt und eine Übertretung iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG bildet. Alternative Tatvorwürfe sind aber nach ständiger Judikatur des VwGH rechtswidrig und können zu keiner Strafbarkeit führen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Im übrigen, weil das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, wird auch die im Grunde der im Spruch zitierten Bestimmungen der §§ 37 Abs.4 und 5 und 37a Abs.5 VStG verhängte vorläufige Sicherheitsleistung freigestellt, weshalb der Ausspruch des Verfalles aufzuheben war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: grenzüberschreitender Güterverkehr; Abkommen mit Ungarn

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum