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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110056/22/Kl/Rd

Linz, 17.03.1999

VwSen-110056/22/Kl/Rd Linz, am 17. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung der V, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.4.1996, VerkGe96-8-1996-Len, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.6.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1.4.1996, VerkGe96-8-1996-Len, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 20.000 S Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 und Abs.2 GütbefG iVm § 2 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung verhängt, weil sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin der "S Transport GesmbH", zu verantworten hat, daß, wie anläßlich einer Verkehrskontrolle von einem Gendarmerieorgan von der VAASt Ried/Innkreis am 23.1.1996, gegen 14.55 Uhr festgestellt wurde, an dem angemieteten Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des angemieteten Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen des Sattelanhängers), welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle am Autobahngrenzübergang Suben unterwegs war (Lenker: W), keine Tafeln (Fernverkehrstafel, Mietfahrzeugstafel) angebracht waren, obwohl die im Rahmen der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern angemieteten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit zwei Tafeln (Nah- oder Fernverkehrstafel, Mietfahrzeugstafel) versehen sein müssen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß die Bw kein Verschulden treffe, weil es Angelegenheit des Vermieters sei, derartige Tafeln für den Miet-LKW anzubringen. Infolge der Reparatur von 2 LKW der S Transport GesmbH war die Anmietung von Fahrzeugen erforderlich, weil die Bw aufgrund eines Frachtauftrages verpflichtet war, bei der Fa. G in H eine Frachtsendung zu übernehmen und die Lieferung nach Karlsruhe durchzuführen. Im übrigen erfolge die Überwachung des Fuhrparks durch Hrn. Franz W; dies seit 1975. Seine Tätigkeit wurde auch von der Bw kontrolliert und überwacht. Es werde daher mangelndes Verschulden geltend gemacht. Im übrigen sei das Verschulden geringfügig, sodaß eine Ermahnung ausgereicht hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat für 16.6.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser ist die Bw sowie auch ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen. Es wurde der Zeuge Franz W einvernommen. Ein Antrag des Oö. Verwaltungssenates beim VfGH, § 2 der LKW-Tafel-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 3.12.1998, V 118/97-13, abgewiesen.

4. Im fortgesetzten Verfahren hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 â€" GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden ... ersichtlich sind. Der BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben.

Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG idF BGBl.Nr. 17/1998, welcher gemäß § 28 des Bundesgesetzes, BGBl.I.Nr. 17/1998, mit 1.9.1995 in Kraft gesetzt wurde, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der ... ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; ...

Gemäß § 1 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung, BGBl.Nr. 304/1995, müssen die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten und auf den Konzessionsinhaber zugelassenen Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel gemäß Anlage 1 versehen sein.

Gemäß § 2 Abs.1 der LKW-Tafel-Verordnung müssen die im Rahmen der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern angemieteten Fahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit zwei Tafeln gemäß Anlage 2 versehen sein.

4.2. Der Bw wurde sowohl mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.2.1996 als erster Verfolgungshandlung als auch im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, daß am 23.1.1996 gegen 14.55 Uhr an dem angemieteten Sattelkraftfahrzeug (richtig wohl: verwendeten Sattelkraftfahrzeug, nämlich dem angemieteten Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger), welcher am Autobahngrenzübergang Suben unterwegs war, keine Tafeln (Fernverkehrstafel, Mietfahrzeugstafel) angebracht waren.

Gemäß der obzit. Rechtslage müssen aber nur "die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge" die näher umschriebene(n) Tafel (n) aufweisen. Daß aber das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern tatsächlich verwendet wurde, geht aus dem Tatvorwurf nicht hervor. Es fehlt daher dem Tatvorwurf eine konkretisierte Tatumschreibung dahingehend, ob zum Tatzeitpunkt mit dem beanstandeten Kraftfahrzeug ein gewerblicher Gütertransport vorgenommen wurde.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Da eine entsprechende Verfolgungshandlung während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt wurde, ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

 

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