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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110058/15/Kl/Rd

Linz, 21.10.1997

VwSen-110058/15/Kl/Rd Linz, am 21. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.7.1996, III/ST.7508/95-BU, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.9.1997 und 8.10.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 1 und 2 mit der Maßgabe bestätigt, daß - die übertretene Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zu 1) "§ 4 Abs.1 und § 25 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 iVm § 15 Abs.1 Z6 und § 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG" und zu 2) "§ 24 Abs.1 und § 48 Abs.1 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr.21/1994, iVm § 15 Abs.1 Z6 und § 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelVerkG" zu lauten, - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu 1) und 2) "§ 15 Abs.1 Einleitungssatz und § 20 Abs.1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 300 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.7.1996, III/ST.7508/95-BU, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 500 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 18 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr und 2) § 24 Abs.1 O.ö. Taxi-BO verhängt, weil er am 24.5.1995 um 13.00 Uhr in Linz, im Bereich Seilerstätte, Hafferlstraße, Langgasse das Taxi mit Kz. gelenkt hat, obwohl er 1) nicht im Besitz des erforderlichen Taxilenkerausweises gemäß § 4 d.BO f.d. nichtlinienmäßigen Personenverkehrs waren, 2) das verwendete Taxi-Kfz. nicht mit einen von innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Taxischild auf dem Dach gekennzeichnet war. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, und dazu ausgeführt, daß der Fahrpreisanzeiger mit einem Klebeband abgedeckt gewesen sei, über dem Freizeichen eine Abdeckung vorhanden gewesen sei, und diese von den beiden Meldungslegern entfernt worden seien. Beide Instrumente waren nicht in Betrieb. Hiezu seien die angegebenen Beweise nicht aufgenommen worden. Hingegen habe er über die Mietwagen-Gäste keine Aufzeichnungen geführt und könne sich nicht mehr erinnern. Der Eindruck eines Taxifahrzeuges wird insofern bekämpft, als das Fahrzeug kein Taxischild auf dem Dach hatte und Freizeichen und Taxizähler überklebt waren. Es werde daher die Einvernahme des Dienstgebers R, beantragt. 3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Festgehalten wird, daß aufgrund der Geschäftsverteilung lediglich für die Punkte 1) und 2) im Spruch des Straferkenntnisses das eingangs zitierte Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig ist. Hinsichtlich der Fakten 3 und 4 erging eine gesonderte Erledigung.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.9.1997 und 8.10.1997, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter erschienen sind und die Zeugen RI R, BPD Linz, sowie R, geladen und einvernommen wurden. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat sich zur Verhandlung entschuldigt.

Im Grunde des Beweisverfahrens gilt als erwiesen, daß der Bw am 24.5.1995 um 13.00 Uhr im Bereich der Seilerstätte in Linz vor dem Eingang des Krankenhauses das Fahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat, wobei an der rechten und linken Vordertür in aufgeklebten Buchstaben das Wort "Taxi" und an den beiden Hintertüren die Rufnummer "" deutlich ersichtlich angebracht waren. Eine Dachleuchte mit der Aufschrift "Taxi" war nicht vorhanden. Das Freizeichen hinter der Windschutzscheibe und der Fahrpreisanzeiger waren elektrisch angeschlossen und waren in Betrieb. Der PKW war als Mietwagen zugelassen, nicht jedoch als Taxifahrzeug. Das Fahrzeug hatte das Erscheinungsbild eines Taxis. Dies ergab sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen RI R, welcher unter Wahrheitspflicht und Ermahnung an seinen Diensteid aussagte und einen glaubwürdigen Eindruck machte. Im übrigen konnte er sich auch auf ebensolche Wahrnehmungen durch seinen Kollegen berufen. Daß das Freizeichen verdeckt gewesen sei bzw. der Fahrpreisanzeiger überklebt gewesen sei, konnte er einwandfrei entkräften bzw. dazu glaubwürdig erklären, daß erst bei seiner Herannäherung entsprechende Aufkleber angebracht worden seien. Im übrigen konnte auch die Einvernahme des Zeugen R hiezu kein anderes Ergebnis bringen, zumal dieser zum Tatzeitpunkt bei der Amtshandlung nicht anwesend war, im übrigen aber selbst erklärte, daß die genannten Taxieinrichtungen bereits fertig elektrisch angeschlossen gewesen seien, zumal das Fahrzeug unmittelbar darauf als Taxifahrzeug hätte zugelassen werden sollen. Wenn letztgenannter Zeuge angibt, daß das Fahrzeug mit überklebten Einrichtungen an den Bw übergeben worden sei, so kann damit aber kein Beweis dafür erbracht werden, daß Fahrpreisanzeiger und Freizeichen zum Tatzeitpunkt nicht in Betrieb waren. Hinsichtlich des Auftrages konnten weder Fahrgäste genannt werden noch die Bestellung umschrieben werden. Insbesondere konnte die Teilnehmerzahl nicht einmal mehr benannt werden und auch nicht das Fahrziel. In diesem Zusammenhang gab der einvernommene Zeuge R hingegen an, daß der Name des Patienten dem Lenker genannt werde, genauso wie die Station im Krankenhaus. Wenn dieser keinen Namen und keine Station wisse, so hat es auch keinen Auftrag gegeben. Auch gab R an, daß in Linz das Fahrziel nicht immer bekannt ist. Der Fahrpreis bestimmt sich erst nachher, nach den gefahrenen Kilometern. Zum Auftrag selbst gibt dieser auch an, daß er sich nur an einen Auftrag um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr beim Krankenhaus erinnern könne. An einen weiteren Auftrag hingegen nicht. Nur zu diesem Zweck sei dem Bw der gegenständliche PKW übergeben worden. Es konnte daher das Beweisverfahren die Erklärung des Bw, daß er auf dem Parkplatz für Krankentransporte gewartet hätte, dort einen Auftrag von der Zentrale erhalten hätte, und zu diesem Zweck dann aus dem Parkplatz herausgefahren wäre, nicht bestätigen. Vielmehr beruft sich der Zeuge nur auf einen Auftrag von 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr. Einen neuerlichen Auftrag habe es nicht gegeben. Der Bw sagt aber selbst, daß ihm nicht bekannt war, wohin die Fahrt, also wohin die Person zu bringen sei. Auch sei der Fahrpreis nicht festgestanden. Dies entspricht im übrigen auch schon der zeugenschaftlich von RI S wiederholten Aussage, daß Herr S noch am selben Tage im Polizeiwachzimmer angerufen hätte und da schon gesagt hätte, daß kein Auftrag bestanden habe. Die Ausführungen des Bw sind aber insofern - abgesehen davon, daß er sich als Bw in jeder Richtung hin verteidigen kann und nicht der Wahrheitspflicht unterliegt - unglaubwürdig, als er in der mündlichen Verhandlung am 4.9.1997 darlegte, daß das Auto zwei Tage vorher als Mietwagen von ihm übernommen wurde, während der unter Wahrheitspflicht aussagende R, welcher der Zulassungsbesitzer und T ist, glaubwürdig darlegte, daß das gegenständliche Fahrzeug eben für den von ihm ausgeführten Auftrag um 11.30 Uhr bzw. 12.00 Uhr anläßlich dieses Auftrages dem Bw zu diesem Zweck übergeben wurde. Aus diesem Grunde seien auch keine vorausgegangenen Beanstandungen des Bw möglich gewesen, weil dieser das Auto vorher nicht in Betrieb genommen habe.

5. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelVerkG, ist das konzessionierte Mietwagen-Gewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) umschrieben. Diese Umschreibung findet sich im übrigen auch in den vorausgegangenen Rechtsgrundlagen. Daraus ist abzuleiten, daß von der Ausübung des Mietwagengewerbes nur auszugehen ist, wenn ein von vornherein bestimmter geschlossener Teilnehmerkreis feststeht, für den ein besonderer Auftrag, nämlich ein nach Fahrtziel und Fahrpreis definierter Auftrag vorliegt und für diesen Auftrag der Lenker beigestellt wird. Auch hat die Bestellung die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises zu beinhalten, wobei ein solcher dann vorliegt, wenn dieser spätestens bei der Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Er darf nicht durch Offertlegung des Mietwagenunternehmers oder seiner Gehilfen nach Bestellung der Fahrt verändert oder erweitert werden können (RV799 XV.GP, wofür sich bis heute keine Rechtsänderung ergeben hat). Aufgrund dieser gesetzlichen Umschreibung hat das durchgeführte Beweisverfahren einen solchen geschlossenen von vornherein bestimmten Teilnehmerkreis nicht zutagegebracht und war auch ein besonderer Auftrag (Bestellung), welcher Fahrtziel und Fahrpreis bestimmt, nicht gegeben. Es konnte daher nicht von einer Mietwagenfahrt ausgegangen werden.

Im übrigen hatte der verwendete PKW auch nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht den Eindruck eines Mietwagens sondern eines Taxifahrzeuges. Dies ergibt sich aus der seitlichen Aufschrift "Taxi" und aus dem in Betrieb befindlichen Freizeichen und Fahrpreisanzeiger. Letztlich ist auch der Umstand, daß das Freizeichen und Fahrpreisanzeiger bereits elektrisch angeschlossen waren und das Fahrzeug als Taxifahrzeug zugelassen werden sollte, Indiz für eine Verwendung als Taxi.

Dies schließt allerdings nicht aus, daß der Bw mit dem gegenständlichen Fahrzeug auf aufzunehmende Gäste gewartet hat, allerdings handelt es sich dabei nicht um bestellte Mietwagenfahrten. 5.2. Gemäß § 20 Abs.1 GelVerkG ist dieses Bundesgesetz auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen, als nach der bisher in Geltung gestandenen Vorschrift; im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Gemäß § 15 Abs.1 Z6 GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 4 Abs.1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.1 Z6 des GelVerkG von der Behörde zu bestrafen (§ 25 Abs.1 der BO).

Wie im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw vorgeworfen wurde und auch im nunmehr durchgeführten Beweisverfahren erwiesen wurde, war der Bw als Lenker eines Fahrzeuges unterwegs, das dem äußeren Erscheinungsbild nach einem Taxi glich, und zwar im Hinblick auf die Aufschrift und auf den in Betrieb befindlichen Fahrpreisanzeiger und das Freizeichen. Ein bestellter Auftrag konnte nicht als erwiesen festgestellt werden bzw. war jedenfalls ein Fahrtziel mit einem konkreten Fahrpreis nicht fixiert worden. Es war daher der Bw als Taxilenker tatsächlich unterwegs, obwohl er nicht im Besitz des Taxilenkerausweises ist. Daß er einen solchen Ausweis nicht besitzt, wurde von ihm zu keiner Zeit bestritten. Er hat daher die Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt. Auch im Hinblick auf das Verschulden ist anzumerken, daß gemäß § 5 Abs.1 VStG Verschulden, nämlich Fahrlässigkeit, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bzw. bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war Verschulden anzunehmen. Ein Entlastungsnachweis iSd § 5 Abs.1 letzter Halbsatz VStG ist dem Bw nicht gelungen bzw. hat er kein entlastendes Vorbringen dargelegt und hiezu auch keine Beweise angeboten. 5.3. Gemäß § 24 Abs.1 der O.ö. Taxi-, Mietwagen- und Hotelwagen-Betriebsordnung, LGBl.Nr. 21/1994, müssen Taxifahrzeuge am Dach durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild, mit der zumindest vorne wahrnehmbaren Aufschrift "Taxi" gekennzeichnet sein. Gemäß § 48 Abs.1 der zitierten O.ö. BO sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung als Verwaltungsübertretungen nach dem § 14 Abs.1 Z6 des GelVerkG von der Behörde zu bestrafen.

Wie das Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, ist nicht von einem Mietfahrzeug sondern von einem sowohl nach dem Erscheinungsbild als auch nach der beabsichtigten Verwendung als Taxifahrzeug verwendete Fahrzeug auszugehen, weshalb ein nach § 24 der O.ö. BO festgelegtes Dachschild "Taxi" vorhanden sein muß. Daß ein solches nicht am Dach angebracht war, wurde vom Bw zu keiner Zeit bestritten. Es hat daher der Bw die Tat objektiv begangen. Auch subjektiv hat er diese gemäß § 5 Abs.1 VStG zu vertreten. Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen zu Punkt 5.2. sinngemäß hingewiesen.

5.4. Zu der Strafhöhe hat der Bw hinsichtlich der Punkte 1) und 2) nichts vorgebracht. Die belangte Behörde hat auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen und eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie den persönlichen Verhältnissen, welche von ihr geschätzt wurden, angemessene Geldstrafe gegen den Bw verhängt. Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Weil die jeweilige Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen, kann von einer angemessenen und nicht überhöhten Strafe ausgegangen werden. Den Ausführungen der belangten Behörde ist nichts hinzuzufügen und sind auch keine weiteren Umstände für eine Strafbemessung hervorgetreten.

5.5. Im Sinne der obigen rechtlichen Ausführungen war daher die Rechtsgrundlage für die Übertretungsnorm als auch für die Strafnorm entsprechend im Spruch zu berichtigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, aufzuerlegen (§ 64 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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